Kammergericht:
Urteil vom 30. Januar 2007
Aktenzeichen: 6 U 132/06

(KG: Urteil v. 30.01.2007, Az.: 6 U 132/06)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% hiervon abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagte 204.367,62 EUR.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, bei der Rechtsanwalt ... (im Folgenden: RA B) eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält, die Zahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 204.367,62 EUR an sich, nachdem sie vor dem Landgericht Dresden, Geschäftsnummer 14 O 3414/02, am 6. Mai 2003 ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil gegen den VN erwirkt hat, mit dem der RA B zur Zahlung von 206.924,08 EUR als Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrages mit der Klägerin verurteilt worden ist. Die Klägerin hat auf Grund dieses Titels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor dem Amtsgericht Dresden erwirkt, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 198 d. A.). Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Pfändung der streitgegenständlichen Forderung sowie über die Begründetheit der Klage gegenüber der Beklagten.

Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach teilweiser Klagerücknahme die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Zu den rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Klageabweisung begehrt.

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei gegen die €Allianz AG€ gerichtet worden. Diese sei nicht Berufshaftpflichtversicherer des RA B. Deswegen sei auch der allein an die €... AG€ zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam, weil er einen gegen diese AG nicht bestehenden Anspruch pfänden sollte, mithin ins Leere gegangen sei (Bl. 143 d. A.).

Soweit die Klage dahin ausgelegt werden soll, dass Beklagte die Allianz Versicherungs AG sei, fehle es an der Aktivlegitimation der Klägerin, denn etwaige Ansprüche des RA B gegen die Allianz Versicherungs AG als dessen Berufshaftpflichtversicherer seien nicht gepfändet worden (Bl. 144 f. d. A.).

Die Beklagte macht ferner geltend, dass eine Bindungswirkung an das Haftpflichturteil vorliegend deswegen ausscheide, weil weder die Klägerin noch RA B der Beklagten Mitteilung von der Geltendmachung des Anspruchs und der Klage gegen B gemacht hätten.

Das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt. Denn hätte es die Beklagte darauf hingewiesen, dass der überreichte Schriftverkehr nicht zum Nachweis dafür ausreiche, dass die Beklagte keine Kenntnis von dem Versicherungsfall erhalten habe, hätte sie das Schreiben der Ehefrau des B vom 28. Januar 2004 eingereicht (Bl. 160 d. A.) und sich auf das Zeugnis des Thomas Niedernhuber für die Unkenntnis berufen (Bl. 151 d. A.). Ihr Prozeßbevollmächtigter hätte auch das Schreiben vom 28. Januar 2004 aus der Handakte überreichen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass dem Landgericht der Vortrag nicht zum Nachweis ausreicht.

Das Landgericht habe fehlerhaft die Ansicht vertreten, dass die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, zumindest die drei großen Haftpflichtversicherer anzuschreiben, ob RA B dort versichert sei. Bei dem Marktführer, der Allianz Versicherungs AG, wäre der Prozessbevollmächtigte der Klägerin fündig geworden (Bl. 154 d. A.).

Da das Landgericht verkannt habe, dass eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils nicht vorliege, habe es deshalb versäumt, die Einwände der Beklagten gegen die Richtigkeit des Landgerichts Dresden zu prüfen und darüber zu befinden, wie der Rechtsstreit richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Insoweit verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die Klage schon im Haftpflichtprozess hätte abgewiesen werden müssen.

Daneben macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe verkannt, dass wegen des Risikoausschlusses für wissentliche Pflichtverletzungen in den AVB eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils ausscheide (Bl. 174 d. A.).

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten des LG Dresden 14 O 3414/02 haben zur Information vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Zwar ist die Parteibezeichnung unklar gehalten. Es ist jedoch bei einer Auslegung klar, dass die ... Versicherungs-AG Berufungsklägerin sein soll, weil diese durch das Urteil des Landgerichts Berlin verurteilt worden ist.

Die Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, den Klageanspruch bejaht.

1) Die Klage ist zulässig. Beklagte Partei ist die ... Versicherungs AG. Zwar ist in der Klageschrift die Allianz AG genannt. Eine Auslegung ergibt jedoch, dass die ...-Versicherungs-AG mit der Klage in Anspruch genommen werden sollte.

Richtig ist, dass auch die Allianz AG als juristische Person existiert, so dass eine Abgrenzung zwischen einer Rubrumsberichtigung im Wege der Auslegung und einer erforderlichen Parteiänderung, mit der das versehentliche Verklagen der falschen Partei korrigiert werden soll, vorzunehmen ist.

Hier ist entscheidend, dass die Parteibezeichnung in der Klageschrift insoweit widersprüchlich war, dass als vertretungsberechtigte Vorstände der genannten ... AG diejenigen der ... Versicherungs-AG angegeben worden sind. Damit war klar, dass wegen äußerer unrichtiger Bezeichnung der Partei eine Auslegung erfolgen musste, ob die bezeichnete ... AG oder die von den genannten Vorständen vertretene ... Versicherungs-AG beklagte Partei sein sollte.

Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1569, 1570; BGHReport 2003, 1168 f). Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 6. Dezember 2005 VIII ZB 30/05). Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH NJW-RR 2006, 1569, 1570). Zur Ermittlung des richtigen Beklagten ist auch der klagebegründende Sachverhalt heranzuziehen (BGHReport 2005, 462 f). Die Auslegung kann insbesondere zu dem Ergebnis führen, dass im Rechtsstreit das Unternehmen verklagt werden soll, das beispielsweise den Auftrag, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, erteilt hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 501).

Hier war nach den Umständen klar, dass die Klägerin den Berufshaftpflichtversicherer des RA B verklagen wollte. Denn dessen Anspruch sollte nach Pfändung und Überweisung gegen die Versicherung geltend gemacht werden. Berufshaftpflichtversicherer war unstreitig die Allianz Versicherungs-AG. Die ... AG schließt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten derartige Versicherungen nicht.

Der Sachverhalt war der ... Versicherungs-AG bekannt. Bereits das an die ... AG gerichtete Schreiben über ein vorläufiges Zahlungsverbot vom 12. Januar 2004 (B 1) ist an die Beklagte weitergeleitet worden, wie sich aus dem Schreiben vom 20. Januar 2004 unter Nennung einer Schadennummer ergibt (B 2). Die Beklagte hat auch selbst mit Schreiben vom 2. Februar 2002 (B 4) RA B bereits mitgeteilt, dass Versicherungsschutz nicht gewährt werden könne, weil wissentliche Pflichtverletzungen vorliegen sollen. Am Ende des Schreibens teilte die Beklagte RA B mit, dass der Klägervertreter eine Benachrichtigung erhalte, weil die Anwaltskanzlei ein vorläufiges Zahlungsverbot €uns gegenüber€ ausgesprochen und einen Antrag auf Pfändung gestellt habe. Dies belegt, dass die Beklagte schon zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass sich die Klägerin an die Beklagte halten wollte, auch wenn die Bezeichnung €... AG€ verwendet wurde.

Dementsprechend hat die Beklagte auch gar nicht behauptet, dass die Allianz AG oder sie selbst im Rahmen der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen haben sollen, dass die Forderung deswegen nicht anerkannt werde, weil die Allianz AG in Anspruch genommen worden sei, die in keiner Vertragsbeziehung zu RA B stehe.

Vielmehr hat die Beklagte mit der Anlage B 7 (Bl. 44 d. A.) ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die €... AG Herrn ... € vom 21. Januar 2004 überreicht, aus dem sich der Irrtum der Klägerin über die richtige Bezeichnung der Beklagten ergab, denn ausweislich der Anlage B 3 war der Mitarbeiter ... für die Beklagte tätig. Auch daraus lässt sich entnehmen, dass die Beklagte wusste, dass sie in Anspruch genommen werden sollte, dass der Klägerin€ offensichtlich € nur die vollständige und damit richtige Bezeichnung der Beklagten nicht geläufig war.

Auch im Rechtsstreit hat sich die Beklagte zunächst nur mit Einwänden in der Sache gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigt und sich nicht darauf berufen, dass die Klage gegen die ... AG unbegründet sei, weil sie nicht Berufshaftpflichtversicherer des RA B sei und bei ihr auch nicht dessen Anspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung wirksam gepfändet werden konnte. Dies zeigt, dass auch die Beklagte davon ausging, dass sie Beklagte sein sollte. Dies wird auch durch die als Anlage B 3 überreichte Korrespondenz mit den Prozessbevollmächtigten vom 31. August 2004 € mithin während des Rechtsstreits - belegt.

Die Klage ist auch wirksam an die ... Versicherungs- AG zugestellt worden. Denn sie unterhält ihren Sitz an der gleichen Adresse wie die ... AG in München. Die Zustellung ist an den Mitarbeiter ... erfolgt. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass dieser keine Post für die Beklagte sondern nur für die ... AG entgegen nehmen dürfe.

2) Die Klägerin ist auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berechtigt, die hier streitige Forderung geltend zu machen.

Die Pfändung ging nicht wegen einer falschen Drittschuldnerin ins Leere. Denn auch ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann berichtigt werden (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 829 Rdnr. 13). Im vorliegenden Sachverhalt wäre eine solche Berichtigung zulässig gewesen, weil zunächst Gläubiger und Schuldner identisch geblieben sind. Auch die Forderung an sich sollte nicht berichtigt werden. Lediglich die Drittschuldnerbezeichnung sollte ergänzt werden. Auch insoweit lag eine offenbare Unrichtigkeit vor. Für jeden Dritten war klar, dass die Forderung des RA B gegen €seinen€ € den vertraglich gebundenen € Berufshaftpflichtversicherer gepfändet werden sollte. Zur eindeutigen Identifizierung der Forderung des RA B ist die Versicherungsscheinnummer im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss angegeben. Wurde als Drittschuldner lediglich die €... AG€ genannt, so war zumindest hinreichend deutlich, dass die angebliche Forderung aus dem Vertrag über eine Berufshaftpflichtversicherung gegen die €richtige€ AG € den tatsächlichen Berufshaftpflichtversicherer ... Versicherungs-AG - im Konzernverband der ... AG gepfändet werden sollte. Der Beklagte war der Sachverhalt, wie sich aus der Anlage B 4 ergibt, ohnehin bekannt.

Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist auch an die Beklagte erfolgt, die ihren Geschäftssitz an dergleichen Adresse wie die ... AG unterhält.

3) Der Versicherungsfall ist eingetreten. Dies steht mit Bindungswirkung durch das rechtskräftige Urteil des LG Dresden im Haftpflichtprozess gegen RA B fest.

A) Die Bindungswirkung folgt nicht aus der Rechtskraft des Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt ist. Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat, zu entnehmen (BGH NJW 2006, 289, 291; NJW-RR 2001, 1311; NJW 1993, 68). Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die ihr zu Grunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können und müssen (BGH NJW 2006, 291; NJW-RR 2001,1311; NJW 1993, 68). Das Haftpflichturteil entfaltet also im nachfolgenden Deckungsprozess Bindungswirkung jedenfalls insoweit, als es um den Haftungstatbestand geht (BGH NJW 2006, 291). Dieser umfasst die tatsächlichen Elemente, die der Tatrichter des Haftpflichtprozesses der Haftung des Versicherungsnehmers zu Grunde gelegt hat, ferner den dem Versicherungsnehmer anzulastenden Pflichtverstoß. Es ist deshalb im Deckungsprozess nicht mehr möglich, eine andere schadensverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zu Grunde zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (BGHNJW 2006, 291; NJW-RR 2001, 1311; NJW-RR 2002, 1539). Aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur so genannten Voraussetzungsidentität (vgl. dazu BGH NJW-RR 2004, 676) folgt nichts Anderes. Denn die Frage nach dem Haftungsgrund erweist sich im Haftpflichtprozess immer als entscheidungserheblich in dem Sinne, dass sie nach dem im Haftpflichtversicherungsvertrag gegebenen Leistungsversprechen für den nachfolgenden Deckungsprozess verbindlich geklärt werden soll.

B) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie an die Ergebnisse des Vorprozesses nicht gebunden sei, weil sie von diesem Rechtsstreit nichts gewusst habe und ihn deshalb weder habe führen noch beeinflussen können.

(1) Da gemäß § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung für einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist, gelten gemäß § 158 b VVG die Vorschriften der §§ 158 c € k VVG.

(2) Da eine Verletzung der Obliegenheiten gemäß § 153 VVG durch den Versicherungsnehmer der Beklagten in Verbindung mit § 6 VVG zur Leistungsfreiheit führen kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, greift insoweit § 158 c VVG ein. Danach bleibt die Verpflichtung der Beklagten der Klägerin gegenüber bestehen, beschränkt auf die Mindestversicherungssumme. Diese hat gemäß § 51 Abs. 4 BRAO in der Fassung vom 2. Februar 1994 (gültig bis 31.12.2004) 500.000 DM betragen und beträgt seit dem 1.1.2002 250.000,- EUR würde mithin den hier geltend gemachten Schaden abdecken.

Im Ergebnis kann deshalb offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, RA B habe die Beklagte nicht informiert, dass die Klägerin einen Anspruch gegen ihn erhob und gerichtlich geltend machte.

(3) Die Klägerin war gemäß § 158 d VVG verpflichtet, der Beklagten innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, dass sie einen Anspruch gegen RA B geltend macht. Unverzüglich musste sie der Beklagten schriftlich anzeigen, dass sie gegen ihn den Anspruch gerichtlich geltend macht.

Gemäß § 158 e VVG kann eine Verletzung dieser Verpflichtungen dazu führen, dass sich der Versicherer darauf berufen kann, der Haftpflichtprozess sei falsch entschieden worden. Denn gemäß § 158 e Abs. 1 VVG beschränkt sich die Haftung auf den Betrag, den der Versicherer auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtung zu leisten gehabt hätte. Dies bedeutet, dass der Versicherer geltend machen kann, ob und in welcher Weise er den Rechtsstreit für den Versicherungsnehmer geführt hätte und wie das Gericht dann richtigerweise hätte entscheiden müssen. Dies kann dazu führen, dass die Klage im Haftpflichtprozess abgewiesen worden wäre.

(4) Die Voraussetzungen für eine Verletzung der Pflichten gemäß § 158 d VVG sind jedoch von der Beklagten nicht darlegt und nachgewiesen worden.

Unstreitig ist zwar, dass die Klägerin solche schriftlichen Anzeigen bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts Dresden nicht vorgenommen hat. Daraus folgt jedoch noch keine Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Pflichtverletzung. Da es um ein Unterlassen geht, muss es der Klägerin möglich gewesen sein, die gebotene Handlung vorzunehmen. Hierzu gehört die Kenntnis vom richtigen Berufshaftpflichtversicherer.

Die Beweislast trifft insoweit die Beklagte. Sie trägt jedoch keinen Umstand vor, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter tatsächlich Kenntnis von der Beklagten als Berufshaftpflichtversicherer des RA B gehabt haben sollen.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie zumutbare Maßnahmen ergriffen habe, um die Beklagte als Versicherer zu ermitteln. Diese Argumentation verhilft der Berufung deswegen nicht zum Erfolg, weil es die Beklagte ist, die eine Pflichtverletzung der Klägerin und deren Verschulden beweisen muss. Zwar kann man darüber streiten, unter welchen Voraussetzungen das Nichtergreifen bestimmter Ermittlungsbemühungen einem Verschließen einer besseren Kenntnis und damit einer Kenntnis gleichsteht. Hier hat die Klägerin jedoch zumindest ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer Sachsen vom 16. Mai 2003 (Bl. 86 d. A.) € mithin vor Rechtskraft des Urteils des LG Dresden - vorgelegt, mit dem die Kammer eine Auskunft verweigert. Damit ist belegt, dass sich die Klägerin zumindest um die Ermittlung bemüht hat. Die Beklagte beschwert sich auch selbst darüber, dass RA B sie nicht informiert habe. Zum Beleg führt sie das Schreiben vom 28. Januar 2004 an, wonach keine Mitteilung erfolgt sei, weil RA B davon ausgegangen sei, dass die Klage gegen ihn abgewiesen werden würde. Dass er der Klägerin bei dieser Sachlage mitgeteilt hat, die Beklagte sei sein Berufshaftpflichtversicherer, behauptet die Beklagte nicht und erscheint auch ausgeschlossen.

Es war der Klägerin auch nicht zuzumuten, nunmehr bei den Versicherungsunternehmen anzurufen und Mitteilungen zu erbeten, ob RA B dort eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalte. Wenn die Versicherungsunternehmen ein Interesse daran haben, dass Geschädigte die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte ermitteln können, dann sollen sie einen Zentralruf wie bei den Kfz-Versicherungen einrichten.

4) Leistungsausschluss

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Leistungsauschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung berufen.

A) Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 158 c VVG nur eingreift, soweit es um Leistungsfreiheit geht. Dies bedeutet, dass die Haftung des Versicherers im Rahmen der übernommenen Gefahr bei einer Leistungsfreiheit bestehen bleibt. Liegen jedoch nicht übernommene Gefahren € etwa subjektive Risikoausschlüsse € vor, so gilt auch § 158 c VVG nicht (vgl. Beckmann in Berliner Kommentar zum VVG, § 158 c Rdnr. 34; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 158 c Rdnr. 5).

Die Klausel über die Leistungsfreiheit bei willentlicher Pflichtverletzung enthält einen subjektiven Risikoausschluss.

Für die Abgrenzung von Obliegenheitsverletzung und Risikobeschränkung sind nicht allein Wortlaut und Stellung der betreffenden Klausel innerhalb des Bedingungswerks maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr ihr materieller Gehalt. Es kommt darauf an, ob sie die individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung. Wird hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (BGH NJW-RR 2004, 1259, 1261 unter Hinweis auf: NJW-RR 2000, 1190 = NVersZ 2000, 443 = VersR 2000, 969; NJW1995, 784 = VersR 1995, 328); in diesem Fall steht ein bestimmtes Verhalten im Vordergrund, das nicht hinter objektiven Voraussetzungen, wie etwa den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache, zurücktritt (BGH NJW-RR 2004, 1259, 1261; Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 7).

Danach liegt hier eine Klausel mit einem subjektiven Risikoausschluss vor, denn der Versicherer will seine Einstandspflicht von vornherein für bestimmte Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers ausschließen. Der Versicherungsschutz wird insoweit eingeschränkt, nicht aber nachträglich wieder entzogen. Dies ist für die Vorschriften der §§ 61 und 152 VVG allgemein anerkannt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 61 Rdnr. 2; § 152 Rdnr. 1; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61 Rdnr. 1; § 152 Rdnr. 1).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Klauseln, die § 152 VVG in zulässiger Weise - wie hier - in dem Sinne abändern, dass kein Versicherungsschutz für den Fall bewusster Norm- oder Pflichtverstöße des Versicherungsnehmers bestehen soll, ohne dass er einen Schädigungsvorsatz haben muss, ebenfalls einen solchen subjektiven Risikoausschluss beinhalten.

Der Bundesgerichtshof hat dies für eine Klausel in den Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung, die der hier streitigen Klausel entsprach, entschieden (vgl. BGH VersR 1987, 174 = NJW-RR 1987, 1987, 472 f.).

Auch für andere Berufshaftpflichtversicherungen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei gleichartigen Klauseln einen Risikoausschluss angenommen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 145 - Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; NJW-RR 2001, 1311 - Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts; NJW-RR 2003, 1572 und VersR 86, 647 - Berufshaftpflichtversicherung eines Notars).

B) Der Beklagten gelingt jedoch der Nachweis eines wissentlichen Pflichtenverstoßes des RA B nicht. Darlegungs- und beweispflichtig für die Verwirklichung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der beklagte Versicherer (BGH NJW €RR 2001, 1311, 1312; NJW-RR 1991, 145).

(1) Das Haftpflichturteil entfaltet hier für die Frage eines wissentlichen Pflichtenverstoßes keine Bindungswirkung, denn das Landgericht Dresden konnte sich zur Bejahung der Haftung des RA B auf die Feststellung einfacher Fahrlässigkeit beschränken. Weitergehende Feststellungen zur Verschuldensform wären überschießende Feststellungen gewesen, so dass mangels €Voraussetzungsidentität€ keine Bindungswirkung vorliegen würde (vgl. BGH NJW-RR 2004, 676 ff.).

(2) Ein wissentlicher Verstoß kann nur vorliegen, wenn der Versicherte die verletzte Pflicht positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede stehende Verpflichtung nur für möglich hält, reicht dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (BGH NJW 2006, 289, 291 m. w. Nachw.). Neben diesem Wissen um die Pflichten ist das Wollen der Pflichtverletzung unabdingbare Voraussetzung für den Risikoausschluss (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1311, 1311). Der Versicherungsnehmer muss auch subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (BGH, a. a. O.).

Ein bewusster Verstoß gegen Pflichten setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer sich in einer Situation, in der ihm bewusst ist, wie und auf welche Art und Weise er sich verhalten müsste, was er konkret tun oder lassen müsste, ebenso bewusst dafür entscheidet, von dieser geforderten Verhaltensweise abzuweichen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 472 ff.; Senat, Urteil vom 1. Februar 2005 € 6 U 43/04).

(3) Erforderlich ist weiter eine Abgrenzung im Hinblick darauf, ob bei mehreren Pflichtverletzungen durch verzögerte Sachbehandlung der Schaden bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten war und durch danach begangene weitere Verzögerungen nicht mehr beeinflusst wurde. Ein solcher wissentlicher Pflichtenverstoß hätte den Versicherungsfall nicht herbeigeführt.

(4) Das LG Dresden hat RA B vorgeworfen, dass eine erste Pflichtverletzung darin lag, dass er eine unschlüssige Klage erhob.

Hierin kann ein bewusster Pflichtenverstoß nicht gesehen werden, denn es ist nicht auszuschließen, dass RA B die von ihm gefertigte Klage für schlüssig und überzeugend hielt.

(5) Als zweite Pflichtverletzung hat das LG Dresden RA B vorgeworfen, nicht unverzüglich nach dem Termin am 15. Februar 1996 die ladungsfähige Anschrift mitgeteilt zu haben. Auch auf eine Zustellung an den Geschäftsführer D. sei nicht hingewirkt worden. Auch insoweit ist ein bewusster Pflichtenverstoß nicht ersichtlich. Es ist gerade nicht auszuschließen, dass RA B die Pflichten erfüllen wollte, dann aber sorglos und vergesslich gewesen ist.

(6) Als weitere Pflichtverletzung ist RA B vorgehalten worden, dass er im Termin am 21. November 1996 nicht erschienen sei. Insoweit ist noch nicht einmal die Verteidigung von RA B, er sei im Stau stecken geblieben, widerlegt. Das LG Dresden hat lediglich ausgeführt, dass sein Vortrag zur Entlastung nicht ausreiche. Für einen wissentlichen Pflichtenverstoß bestehen keine Anhaltspunkte.

(7) Der gravierendste Punkt, das Nichtbetreiben im Anschluss an den versäumten Termin bis in das Jahr 1999, legt zwar einen wissentlichen Pflichtenverstoß nahe. Es lässt sich jedoch nach dem Urteil im Vorprozess gerade nicht feststellen, dass dieser Fehler den Schaden verursacht hat, denn das Landgericht Dresden führt nur aus, dass bis zum Ende des Jahres 1996 eine Vollstreckung erfolgreich hätte durchgeführt werden können. Ist jedoch der Termin am 21. November 1996 versäumt worden, ohne dass ein wissentlicher Pflichtenverstoß von der Beklagten nachgewiesen ist, so hätte auch bei einem anschließenden zeitnahen Folgetermin voraussichtlich keine Vollstreckung bis Ende des Jahres 1996 mehr erfolgen können. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen. Genau diesen Standpunkt hat auch die Beklagte im ersten Rechtszug vertreten (Bl. 62 d. A.).

(8) Auf den Hinweis der Beklagten, RA B habe mit den vorprozessualen Vergleichsverhandlungen vor Klageerhebung bewusst gegen eine Weisung der Klägerin zur unverzüglichen gerichtlichen Geltendmachung verstoßen, kommt es nicht an, denn das LG Dresden hat insoweit eine Pflichtverletzung gerade verneint. Darauf kann sich die Beklagte nicht stützen.

Auf den Umstand, dass RA B in der Folgezeit gegenüber der Klägerin unwahre Angaben über die Gründe der verzögerten Bearbeitung gemacht haben soll, mag zwar geschlossen werden, dass er seine Versäumnisse nicht offenbaren wollte, sondern bewusst die Unwahrheit sagte. Die Verzögerungen bis Ende 1996 bewegen sich jedoch in einem Rahmen, der bewusste Pflichtenverstöße nicht indiziert.

Der Zinsanspruch ist Teil des Schadens durch die Pflichtverletzung des RA B und bereits durch das LG Dresden tituliert.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht.






KG:
Urteil v. 30.01.2007
Az: 6 U 132/06


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