Amtsgericht Bonn:
Beschluss vom 27. Oktober 2008
Aktenzeichen: 24 M 5496/08

(AG Bonn: Beschluss v. 27.10.2008, Az.: 24 M 5496/08)

Tenor

die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung

hier: Weigerung des Obergerichtsvollziehers G N vom 06.08.2008 18 DR II 933/08 -, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Auftrages der Gläubigerin vom 19.06.2008 weiter auszuführen

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

Über das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Bonn vom 01.06.2007 - Az. 98 IN 90/07 - das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren dauert an.

Die Gläubigerin ist im Besitz eines Titels gegen den Schuldner, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Mit Auftrag vom 19.06.2008 hat sie den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt, die dieser im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren mit Schreiben vom 06.08.2008 abgelehnt hat.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.10.2008.

Trotz der Regelung des § 89 Abs. 3 InsO ist nicht das Insolvenzgericht sondern das allgemeine Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die Erinnerung berufen. Denn die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO betrifft nur Erinnerungen, die aufgrund des § 89 Abs. 1 oder 2 InsO erhoben werden. Vorliegend richtet sich die Erinnerung jedoch nicht gegen die Durchführung einer Vollstreckungsmaß-nahme, sondern gegen die Ablehnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Gemäß § 89 Abs. 1 InsO sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger wieder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

Aus der Massezuordnungsregeln der §§ 35, 38, 49 - 51 InsO folgt darüber hinaus, dass auch Neugläubiger, wie vorliegend, nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken dürfen, zu der gemäß § 35 InsO auch der Neuerwerb gehört (vergl. Breuer in Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 89 InsO, Rn. 26; Eickmann in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 89 InsO, Rn. 13; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 89 InsO, Rn. 11).

Eine Zwangsvollstreckung für Neugläubiger kommt daher nur in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners in Betracht, das heißt, abgesehen vom Sonderfall des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO, in pfändbares Vermögen, dass der Insolvenzverwalter freigegeben hat.

Die Gläubigerin hat aber nicht dargelegt, dass solches pfändbare Vermögen beim Schuldner vorhanden ist.

Insbesondere folgt das Vorliegen eines solchen pfändbaren Vermögens nicht aus dem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 04.10.2007.

In diesem Schreiben hat die Insolvenzverwalterin mitgeteilt, dass sie "die selbständige Tätigkeit der Schuldnerin mit Insolvenzeröffnung aus der Insolvenzmasse freigegeben" habe.

Eine Freigabe von Vermögen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter ist zwar grundsätzlich möglich.

Diese Freigabe muss sich jedoch auf konkrete Gegenstände beziehen (vergl. Lwowski/Tetzlaff in Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. A. 2008, § 165 InsO Rdn. 183 ff; Hüffer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. A. 2001, § 264 AktG Rdn. 48).

Nur so ist sowohl im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung als auch im Rahmen der Immobiliarzwangsvollstreckung die gebotenen Unterscheidung zwischen den Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung unterliegen und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, möglich.

Das Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 04.10.2007 erfüllt nicht die genannten Anforderungen an eine Freigabe. In ihm sind bestimmte Gegenstände, auf die sich die Freigabe beziehen könnte, nicht genannt.

Entsprechend kann infolge des genannten Vollstreckungsverbot die Einzelzwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen die Schuldnerin, über deren Vermögen des Insolvenzverfahren eröffnet ist, zur Zeit nicht fortgesetzt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO

Wert: bis 600,00 EUR.






AG Bonn:
Beschluss v. 27.10.2008
Az: 24 M 5496/08


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