Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 153/01

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2005, Az.: 26 W (pat) 153/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen "Gewinnung, Transport und Verteilung von Trinkwasser" angemeldete Marke Schwabenwasserwegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich die Wortverbindung "Schwabenwasser" ohne jede Eigenprägung in die Reihe übereinstimmend gebildeter Begriffskombinationen einfüge, die aus dem Wortteil "Wasser" und einem Präfix bestehen, das einen Hinweis auf den geografischen Ursprung der betreffenden Waren und Dienstleistungen gebe. Derartige Begriffe seien mittlerweile als beschreibende Sachhinweise völlig gebräuchlich. Von einer Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung könne nicht ausgegangen werden, da "Schwabenwasser" aufgrund der dargestellten Praxis den beteiligten Verkehrskreisen in seinem Begriffsinhalt ohne weiteres verständlich sei. Sie weise auch keine die Unterscheidungskraft begründende fantasievolle Eigenart auf, vielmehr stehe die Sachaussage so deutlich im Vordergrund, dass kein Raum für eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart bleibe. Da es sich bei den hier vorgesehenen Dienstleistungen um branchentypische Leistungen eines Versorgungsunternehmens handele, werde sich dem Verkehr der angenommene Bedeutungsgehalt förmlich aufdrängen. Angesichts der Werbeüblichkeit vergleichbarer Begriffsbildungen stelle die Anmeldung auch keine schutzfähige Wortneuschöpfung dar.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Ihrer Ansicht nach steht der begehrten Eintragung kein Schutzhindernis entgegen. Eine geografische Zuordnung von "Wasser" sei nicht möglich oder zumindest stets zweifelhaft. So werde zwar Trinkwasser in der Regel regional gewonnen, ebenso sei aber bekannt, dass beispielsweise die Stadt Stuttgart ihr Trinkwasser aus dem Bodensee beziehe. Im Zusammenhang mit dieser Ware und den diesbezüglichen Dienstleistungen werde deshalb der Begriff "Schwaben" keinesfalls zwingend als Herkunftsangabe aufgefasst werden. Auch der Transport und die Verteilung von Wasser erfolge nicht zwingend ausschließlich in Schwaben, wobei darüber hinaus offen bleibe, was der Endverbraucher unter "Schwaben" verstehe. Schließlich seien auch vergleichbare Markenanmeldungen wie "Schwabenstrom" oder "SchwabenWärme" eingetragen worden.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "Schwabenwasser" steht jedenfalls das Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Nach der genannten Bestimmung sind solche Kennzeichnungen nicht eintragbar, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der geografischen Herkunft, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Mit dem Ausschluß solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe verwendet wird. Es reicht vielmehr aus, dass es - entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung - für eine solche Verwendung geeignet ist (EuGH Mitt 2004, 28 - Doublemint). Ein Wortzeichen kann bereits von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende Angabe dar, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (EuGH aaO - BIOMILD).

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die angemeldete Bezeichnung "Schwabenwasser" in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen geeignet ist, Merkmale der unter dieser Angabe angebotenen oder erbrachten Leistungen im Verkehr zu beschreiben. Die aus der Warenangabe "Wasser" und der zumindest auch für eine bestimmte Region gebräuchlichen Angabe "Schwaben" gebildete Anmeldung "Schwabenwasser" kann der angesprochene Verkehr ohne weiteres als geografischen Hinweis (= Wasser aus Schwaben) oder als Bestimmungsangabe (= Wasser für Schwaben) verstehen, wobei insbesondere Bestimmungsangaben allgemeiner Art sein und sich zB auf einzelne Abnehmerkreise oder Erbringungsorte beziehen können (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 8 Rdnr. 307 ff). Hierfür spricht auch, dass der Verkehr bereits an derartige Begriffskombinationen gewöhnt ist und es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen um typische Leistungen von Versorgungsunternehmen handelt.

Der Einwand der Anmelderin, der Begriff "Schwaben" werde nicht zwingend als Herkunftsangabe aufgefasst, weil zB die Stadt Stuttgart ihr Trinkwasser aus dem Bodensee beziehe, berührt das naheliegende Verständnis der Anmeldung iSv Wasser für Schwaben nicht. Soweit mit "Schwaben" sowohl ein Regierungsbezirk in Bayern als auch ein Teil Badens bezeichnet wird, beseitigt dieser Umstand ebenfalls nicht die Eignung dieser Angabe, auf eine dieser beiden Regionen hinzuweisen.

Da auch die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen keine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. BPatG 32,5 - CRÉATION GROSS), musste der Beschwerde der Erfolg versagt werden.

Albert Eder Kraft Pü






BPatG:
Beschluss v. 16.03.2005
Az: 26 W (pat) 153/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7a055002a59f/BPatG_Beschluss_vom_16-Maerz-2005_Az_26-W-pat-153-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share