Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 197/02

(BPatG: Beschluss v. 25.06.2003, Az.: 28 W (pat) 197/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort TWISTER für "Manipulatoren (handbetätigt) zur Bewegung eines Arbeitskopfes im Raum".

Die Markenstelle für Klasse 8 hat die Anmeldung wegen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei "twister" um die englische Fachbezeichnung für Drehmaschinen im weiteren Sinne, zu denen auch die beanspruchten Waren zu rechnen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die jeglichen sachlichen Bezug des Markenwortes zu den Waren in Abrede stellt, bei denen es sich nicht um Drehmaschinen, sondern einen wandbefestigten, universell einsetzbaren Handlingsarm mit mehreren Freiheitsgraden zum Bohren, Nieten, Senken oder Schrauben handele, der eine Kraft schonende und sichere Handhabung auch schwerer Werkzeuge ermögliche. Die vom Senat aus einer Internet-Recherche gewonnenen Erkenntnisse, es handele sich möglicherweise um ein Fachwort für "Roboterarm", seien für die Beurteilung der Marke im Inland nicht relevant.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die der Anmelderin zur Kenntnis gebrachten Rechercheergebnisse des Senats Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet.

Nach Ansicht des Senats unterfällt das beanspruchte Markenwort zumindest dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, denn es handelt sich, wie der Senat festgestellt hat, um eine beschreibende Angabe, die für die beanspruchten Waren zugunsten der Mitbewerber des Anmelders freigehalten werden muss.

Ausweislich einschlägiger allgemeiner wie technischer Wörterbücher hat das existierende englische Wort "twister" eine Vielzahl von Bedeutungen, die im Kern alle mit dem Sinngehalt "Drehen, Dreher" in Kontext stehen. Zutreffend hat bereits die Markenstelle daraufhin gewiesen, dass "twister" vor allem als Fachbezeichnung für "Drehmaschinen" zur Anwendung kommt, wie sie zB auch von der Anmelderin ausweislich ihres Internet-Auftritts hergestellt werden. Ergänzend haben die Recherchen des Senats ergeben, dass im Rahmen eines solchen Gerätebaus auch Manipulatoren iS von Roboterarmen, Handler usw. zum Einsatz kommen, die fachsprachlich als "twister" bezeichnet werden. So bietet die Fa. Q... eine "BioRobot workstation" mit einem Twister Robotic Arm System an (www.quiagen.com/catalog/auto/BioRobot_twister_II). Die Fa. T... hat unter der Bezeichnung "twister" einen "robotic microplate handler" zur Platinenbestückung im Programm (www.tecan.ch/tec_main_twister.htm). Entsprechende Ergebnisse ergeben sich bei einer Eingabe des Wortes "Twister" in einer Internet-Suchmaschine wie Google, wo immer wieder von einem Laborroboter Twister oder dem Hinweis die Rede ist, der "Twister is becoming the industry standard robotic plate manipulator". Daß diese Fundstellen in englischer Sprache Bedeutung auch für den deutschen Markt haben, ergibt sich bereits aus der eigenen Homepage der Anmelderin, wo unter dem Oberbegriff "Sondermaschinenbau" mit Update zum 30. Juli 2002 eine Produktpalette aufgelistet ist, die mit Elektroden, Druckmessgeräten usw. beginnt und über Kabel, Schweißsteuerung, Gleitschleiftechnik unter Ziff 12. auch einen Twister als glatte Sachangabe aufführt.

Dass Mitbewerber der Anmelderin an der freien Verwendung eines solchen im Kontext der beanspruchten Waren bereits nachweisbaren Wortes ein schutzwürdiges Interesse haben, dürfte damit auf der Hand liegen. Jedem Hersteller solcher Waren muß der Gebrauch von Fachbezeichnungen unbenommen von Monopolrechten Dritter möglich sein, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses in sich trägt.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Bb






BPatG:
Beschluss v. 25.06.2003
Az: 28 W (pat) 197/02


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