Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. August 2011
Aktenzeichen: 4a O 142/10 U.

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.08.2011, Az.: 4a O 142/10 U.)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten nicht zustehen.

I.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. (Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung) hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung darlegen können.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht bereits aus dem zwischen der C und dem Beklagten geschlossenen Geschäftsführervertrag. Eine solche Verpflichtung lässt sich insbesondere § 4 des Geschäftsführervertrags nicht entnehmen. Hiernach soll der Beklagte lediglich seine ganze Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der C zur Verfügung stellen. Eine spezifisch auf Erfindungen gerichtete Vereinbarung ist hierin - wie im restlichen Vertrag - nicht enthalten. Erst recht ist in diese allgemeine Klausel keine Vereinbarung hineinzulesen, dass der Beklagte der Klägerin alle Rechte an etwaigen zukünftigen Erfindungen zu übertragen hat. Vielmehr ist die in § 4 der Geschäftsführervereinbarung enthaltene Regelung auf den allgemeinen Pflichtenbereich des Beklagten bezogen, welcher sich aus den §§ 1 und 2 des Geschäftsführervertrags ergibt. Aus diesen folgt, dass der Beklagte als Geschäftsführer die C allgemein vertreten und ihre Geschäfte führen sollte. Außerdem sollte er das Unternehmen als Ganzes leiten und überwachen. Hieraus folgt, dass der Beklagte die ganz allgemeinen Aufgaben eines Geschäftsführers erfüllen sollte. Dass er hingegen eine (leitende oder überwachende) Tätigkeit im Forschungs-, Entwicklungs- oder Konstruktionsbereich der Lärmschutzwände erfüllen sollte, ergibt sich aus dem Vertrag nicht. Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass eine solche Tätigkeit überhaupt zum Pflichtenbereich des Beklagten bei der C gehörte.

2.

Ein Übertragungsanspruch ergibt sich für die Klägerin auch nicht aus dem Arbeitnehmererfindergesetz, weil dieses auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

Nach § 1 ArbEG ist das die Zuordnung und Vergütung von arbeitnehmerseitigen Erfindungen behandelnde ArbEG lediglich auf Arbeitnehmer anwendbar. Insoweit liegt dem ArbEG der im Arbeitsrecht allgemein geltende Arbeitnehmerbegriff zugrunde: Organmitglieder juristischer Personen zählen mangels arbeitsrechtlicher Weisungsgebundenheit, auf Grund ihrer Repräsentantenstellung für den Arbeitgeber und damit häufig auftretender Interessenkollision mit der Arbeitnehmerschaft sowie wegen ihres bedeutenden Einflusses auf die Unternehmensgeschicke nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des ArbEG. Das ArbEG ist insofern weder unmittelbar, noch im Wege einer erweiternden Auslegung anwendbar (vgl. BGH, GRUR 1990, 193, 194 - Auto-Kindersitz; GRUR 1965, 302, 304 - Schellenreibungskupplung; OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 49, 50 - Geschäftsführer-Erfindung; Bartenbach/Fock, Erfindungen von Organmitgliedern - Zuordnung und Vergütung, GRUR 2005, 384).

Die Geltung des ArbEG wurde von den Parteien auch nicht vertraglich vereinbart. Eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich ist in dem Geschäftsführervertrag nicht enthalten und auch für eine konkludente Einbeziehung fehlt es an Anknüpfungspunkten, da - wie bereits erörtert - gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass technische Entwicklungsaufgaben zu dem Aufgabenfeld des Beklagten als Geschäftsführer der C zählten.

3.

Ein Anspruch auf Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung folgt zudem nicht aus § 667 BGB in entsprechender Anwendung. Zwar kommt eine Herausgabepflicht hiernach in Betracht, wenn die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (OLG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.). Um von einer solchen Sachgrundlage auszugehen, fehlt es jedoch an Vortrag der Klägerin. Der pauschale Vortrag, die der Offenlegungsschrift zu dem angemeldeten Patent zugrundeliegende Erfindungen würden eine Gemeinschaftsentwicklung aller an dem Projekt beteiligten Mitarbeiter der Klägerin darstellen und die ersten Musterteile seien in dem Betrieb der Klägerin entwickelt und produziert worden, ist nicht ausreichend.

4.

Ein Vindikationsanspruch ergibt sich zuletzt nicht aus § 8 S. 1 PatG. Hiernach kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet worden ist, von dem Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird.

Die Klägerin konnte jedoch nicht darlegen, dass sie Berechtigte und der Beklagte Nichtberechtigter hinsichtlich der streitgegenständlichen Erfindung ist. Das Recht auf das Patent hat der Erfinder, § 6 S. 1 PatG. Dass der Beklagte, entgegen seinem eigenen Sachvortrag, nicht Erfinder ist, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Der pauschale Vortrag, die Erfindung sei eine Gemeinschaftsentwicklung, ist hierfür nicht ausreichend, weil sich hieraus nicht ergibt, wer an der Erfindung beteiligt gewesen sein soll und was die Beiträge der einzelnen Mitwirkenden waren. Zudem lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, dass die Erfindung von den einzelnen Mitwirkenden auf sie übergegangen ist, etwa, weil die Klägerin diese als Diensterfindung gegenüber den an ihr Beteiligten wirksam in Anspruch genommen hätte.

II.

Die Klägerin hat zudem keinen Anspruch auf Feststellung, dass der Diensterfindervertrag / die Vergütungsregelung zwischen der Klägerin und dem Beklagten gemäß schriftlicher Vereinbarung vom 15.01.2007 unwirksam ist.

1.

Die Unwirksamkeit der Vereinbarung ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere nicht aufgrund Kollusion. Als der Beklagte den Vertrag am 15.01.2007 für sich selbst und in Vertretung der Klägerin schloss, war er noch Geschäftsführer der Klägerin und gemäß des Geschäftsführervertrags von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, § 1 Abs. 3 des Geschäftsführervertrags. Er durfte daher grundsätzlich im Namen der Klägerin einen Vertrag mit sich selbst abschließen.

Hieran war der Beklagte auch nicht aufgrund § 3 e) des Geschäftsführervertrags gehindert, weil der Diensterfindervertrag / die Vergütungsregelung keinen Lizenzvertrag im Sinne des § 3 e) darstellt. Der Beklagte hat die streitgegenständliche Erfindung unter dem Aktenzeichen DE Aausweislich der Patentanmeldung für die C Bau GmbH & Co. KG angemeldet. Diese wird bei Erteilung des Patents mithin Inhaberin des Patents im Sinne des § 9 PatG und ist damit allein befugt, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen, § 9 S. 1 PatG. Der Erteilung einer Lizenz von dem Beklagten an die Klägerin bedurfte es daher nicht und eine solche ist auch nicht Sinn des Vertrags. Vielmehr soll nach dem Vertrag die Erfindervergütung geregelt werden.

2.

Bei Abschluss des Diensterfindervertrags hat der Beklagte auch nicht treuwidrig entgegen den Interessen der Gesellschaft gehandelt. Wie bereits erörtert stehen der Klägerin Rechte an der Erfindung nicht per se zu. Damit die Klägerin die Erfindung des Beklagten nutzen kann, was erkennbar im Interesse der Klägerin liegt, da dies das von ihr verfolgte Klageziel darstellt, bedarf es daher der Einigung hinsichtlich der Vergütung. Da die angegriffene Vereinbarung eine Vergütung der Höhe nach nicht festgelegt hat, kann auch eine etwaige Unwirksamkeit aufgrund einer unangemessenen Höhe der Vergütung nicht angenommen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €

Dr. Crummenerl Thomas Bliesner






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.08.2011
Az: 4a O 142/10 U.


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