Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 12. April 2012
Aktenzeichen: 1 Not 7/11

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 12.04.2012, Az.: 1 Not 7/11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 6.10.1998 als Rechtsanwältin im Amtsgerichtsbezirk Offenbach am Main zugelassen.

Auf die Ausschreibung im JMBl. für Hessen vom 1.7.2010 für die Besetzung von insgesamt 47 Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main gemäß § 6b BNotO iVm Abschnitt A I Nr. 2a des Runderlasses über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25.2.1999 (JMBl. S. 222) in der Fassung vom 26.10.2009 (JMBl. S.563) haben sich neben der Klägerin und den Beigeladenen weitere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beworben.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat nach Durchführung des Auswahlverfahrens der Klägerin mit Schreiben vom 5.8.2011 € Geschäftszeichen AR 1524 € I/3 €mitgeteilt, dass ihrer Bewerbung nicht entsprochen werden könne,weil sie im Amtsgerichtsbezirk Offenbach am Main und nicht im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main hauptberuflich als Rechtsanwältin tätig sei und somit nicht die örtliche Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. im Sinne der hauptberuflichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich erfüllt habe.Zur Begründung hat er angeführt, dass die Regelung in § 6 Abs. 2Nr. 2 BNotO a.F. nach der Rechtsprechung des BGH nicht die Möglichkeit eröffne, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit vollständig abzusehen. Selbst wenn man von einer solchen Möglichkeit ausginge, seien der Justizverwaltung jedenfalls bei der Ausübung des ihr insoweit zustehenden Ermessens enge Grenzen gesetzt. Nach der Rechtsprechung des BGH seien Ausnahmen von der örtlichen Wartezeit nur auf außergewöhnliche Sachverhalte zu beschränken, die das (völlige) Absehen von der Einhaltung der dreijährigen Wartezeit aus Gerechtigkeits- oder Bedarfsgründen als zwingend geboten erscheinen ließen. Anderenfalls wäre das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und das Element der Chancengleichheit aller Bewerber verletzt. Ausnahmen seien umso strikter zu handhaben, je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit an dem in Aussicht genommen Amtsbereich sei.

Das Vorbringen der Klägerin rechtfertige es vor diesem Hintergrund nicht, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen, und zwar weder aus zwingenden Gründen der Gerechtigkeit noch zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, d.h. einer ausreichenden Versorgung der rechtssuchenden Bevölkerung mit notariellen Leistungen.

Mit der am 17.8.2011 eingegangenen Verpflichtungsklage wendet sich die Klägerin gegen die vorgenannte Verfügung. Nach Ansicht der Klägerin richte sich die Vergabe von Notarstellen nach § 6 BNotOiVm Artt. 12, 33 Abs.2 GG unter Geltung des verfassungsrechtlichen Prinzips der Bestenauslese, wonach der Klägerin der Vorzug zu geben sei, zumal die örtliche Wartezeitklausel letztlich verfassungs- und europarechtswidrig sei. Die Klägerin sei schwerpunktmäßig auch und vor allem im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main tätig mit einer Vielzahl von Verfahren vor dem Frankfurter Amts-, Land- und Oberlandesgericht sowie ständigem Kontakt zu Frankfurter Behörden einschließlich Staatsanwaltschaft sowie einer Lehrtätigkeit in Frankfurt ab dem Sommersemester 2012, nicht zuletzt aufgrund ihre langjährige Kanzleisitzes in €.

Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens der Justizverwaltung missachtet und § 6 BNotO sowie Art. 33 Abs. 2, 12 Abs. 1 GG verletzt, indem dem obersten Maßstab bei der Vergabe von Notarstellen, dem Prinzip der Bestenauslese,nicht entsprochen sei. Die Klägerin sei mit einer Punktzahl von 249,55 insbesondere gegenüber der Beigeladenen zu 1) mit 82,15massiv besser qualifiziert, die nach Hinweisen nicht ordnungsgemäßam Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben und nur zur Unterschriftsleistung und zum Tagestest kurz anwesend gewesen sein soll. Bei der Ermessensausübung sei nicht die erhebliche Besserqualifizierung und die enge Verbundenheit der Klägerin mit dem Amtsgerichtsbezirk Frankfurt berücksichtigt worden, die einen außergewöhnlichen Sachverhalt begründeten. Die Klägerin sei mit den örtlichen Verhältnissen in Frankfurt jedenfalls deutlich besser als die letztplatzierten Beigeladenen vertraut. Ferner gebe es entgegen der Rechtsprechung keine verfassungsrechtlich tragfähigen Argumente für die lokale Wartezeitregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO,insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundlagen und der Gleichbehandlung. Es gehe nicht um Territorialitätsschutz,sondern Bestenauslese.

Die massiven verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen §6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO müssten bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5.8.2011 zu verpflichten, über die Bewerbung der Klägerin für eine der im JMBl für Hessen vom 1.7.2010 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die angegriffene Verfügung als rechtmäßig. Nach seiner Ansicht sei die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin habe die Voraussetzungen der örtlichen Wartezeitregelung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht erfüllt. Sie habe auch keine zwingenden Umstände dargelegt, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise von der Einhaltung der Wartefrist abzusehen bzw. den Zweck der Wartezeit auf andere Weise als erfüllt anzusehen. Da das Regelerfordernis der Wartezeit der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern vorgelagert sei, bestehe ohnehin nicht die Möglichkeit, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit vollständig abzusehen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese nach Art. 12 Abs. 1 GG iVm Art. 33 Abs. 2 GG.Anderenfalls verlöre diese Zulassungsvoraussetzung ihre eigenständige Bedeutung. Der BGH (NJW 2011, 1517) habe im Übrigen unter Hinweis auf Entscheidungen des BVerfG ausdrücklich die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotObejaht. Die Klägerin habe mit ihrem pauschalen Vortrag auch nicht dargelegt, dass sie den Zweck der Wartezeit auf andere Weise erfüllt habe, vor allem nicht im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen wirtschaftlichen Grundlage für das Notariat, die innerhalb des künftigen Amtsbereichs erwirtschaftet werden müssten.Ohnedies komme ein Absehen von der Regelvoraussetzung nur im seltenen Ausnahmefall in Betracht, wenn angesichts eines außergewöhnlichen Sachverhaltes die Abkürzung aus Gerechtigkeits-oder Bedarfsgründen zwingend erscheine, was hier nicht gegeben sei.Für die Besetzung der Stellen stünden fachlich geeignete Bewerber zur Verfügung. Allein eine höhere Punktzahl begründe keinen Ausnahmefall im obigen Sinne, denn das Erfordernis der Wartezeit sei der Auswahl unter geeigneten Bewerbern vorgelagert und verlöre ansonsten seine eigenständige Bedeutung.

Die Beigeladenen schließen sich dem Antrag des Beklagten und dessen Begründung an. Der Beigeladene zu 2) weist u.a. ergänzend darauf hin, dass das BVerfG die örtliche Wartezeitregelung des § 6Abs. 2 BNotO in einem weiteren Beschluss vom 17.3.2011 (1 BvR711/11; zuvor BVerfGE 110, 303) als verfassungsgemäß bestätigt habe. Außerdem habe die Klägerin durch eine Kanzleiverlegung dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit nachkommen können, was Zweifel an ihrem Rechtsschutzbedürfnis begründe.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen in der angegriffenen Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGOBezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge (Az. 3835 Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main € 7; AR 1524 € I/3) Bezug genommen, die vorgelegen haben und € soweit wesentlich € Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Gründe

Der Senat konnte mit dem erteilten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotOohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die in dieser verwaltungsrechtlichen Notarsache (§ 111 Abs. 1BNotO) nach § 111b Abs. 1 BNotO iVm §§ 40, 42 Abs. 1, 68 VwGOzulässige Klage ist form- und fristgerecht erhoben sowie begründet,hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Bewerbung um eine der im JMBl. für Hessen vom 1.7.2010ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main, denn der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5.8.2011 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO) und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F., die vorliegend nach § 120BNotO für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung (Neuregelung des Zugangs zum Anwaltsnotariat) vom 2.4.2009 (BGBl. I S. 696) am 1.5.2011 noch nicht abgeschlossene Besetzungsverfahren anzuwenden ist, soll in der Regel als Anwaltsnotar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Anwalt tätig ist. Diese örtliche Wartezeit tritt neben die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO a.F.. Sie setzt voraus, dass der Rechtsanwalt während einer bestimmten, der angestrebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden Zeit durchgängig bei dem Amtsgericht tätig war, das für den künftigen Amtsbereich zuständig ist. Der Amtsbereich entspricht dabei dem Bezirk des Amtsgerichts,in dem der Notar seinen Amtssitz hat (§ 10a BNotO). Das wäre für die Klägerin das Amtsgericht Frankfurt am Main, wo sie indes unstreitig weder zugelassen ist noch ihre Kanzleigeschäfte führt.Der Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die örtliche Wartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. nicht eingehalten ist.

Eine Entbindung von der Notwendigkeit der Einhaltung der örtlichen Wartezeit folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits daraus, dass €die örtliche Wartezeitklausel letztlich verfassungs- und europarechtswidrig sei€. Der Senat zieht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2BNotO a.F. ebenso wenig in Zweifel wie wiederholt der BGH (zuletzt Beschluss vom 21.2.2011, NJW 2011, 1517) und das BVerfG (BVerfGE110, 304; DNotZ 2003, 375; zuletzt mit unveröffentlichtem Nichtannahmebeschluss vom 17.3.2011, 1 BvR 711/11 €Newsletter 09/2011 der westfälischen Notarkammer). Den dort gegebenen überzeugenden Begründungen ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.

Ihr pauschales Verdikt von der Europarechtswidrigkeit hat die Klägerin nicht ansatzweise begründet. Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich und wurden auch in der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht thematisiert.

Allerdings macht § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. die Erfüllung der örtlichen Wartezeit nur zur Regelvoraussetzung, von deren Einhaltung in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. Dass sich dessen der Beklagte bewusst gewesen ist, geht aus seinem Bescheid vom 5.8.2011 hervor. Er hat einen solchen Ausnahmefall des völligen Absehens von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit indes verneint;seine Ausführungen hierzu erweisen sich als ermessensfehlerfrei.

Es ist nach dem Beschluss des BGH vom 24.7.2006 (NotZ 13/06,DNotZ 2007, 75) jedoch schon fraglich, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotOa.F. überhaupt die Möglichkeit eröffnet, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit vollständig abzusehen (offen gelassen in den Beschlüssen des BGH vom 3.12. 2001 - NotZ 17/01 - DNotZ 2002, 552;vom 24.11.1997 - NotZ 1/97 - BA S. 5), wie dies von der Klägerin angestrebt wird. Der BGH (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:€Die Vorschrift fordert nach ihrem Wortlaut eine ununterbrochene anwaltliche Berufsausübung an dem erstrebten Amtssitz seit mindestens drei Jahren. Das weist darauf hin, dass der Rechtsanwalt bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich tätig sein muss. Lediglich die Dauer dieser Tätigkeit, die regelmäßig wenigstens drei Jahre währen soll, kann in Ausnahmefällen kürzere Zeit betragen, etwa wenn dem Bewerber nur noch wenige Monate fehlen und ein Bestehen auf die Einhaltung der vollen Wartezeit als unzumutbare Härte erschiene.

Eine Bestellung zum Notar kann dann erfolgen, obwohl der Bewerber die Mindestfrist von drei Jahren nicht erreicht hat. Beim Antragsteller verhält es sich jedoch anders. Er ist Sozius in einer Kanzlei, die ihren Sitz in F. hat, und beim dortigen Amtsgericht zugelassen. Dass er geltend macht, ein großer Teil seiner Mandanten stamme aus L., vermag nichts daran zu ändern, dass er - anders als die weiteren Beteiligten - seinen Beruf nicht (örtlich) in L.ausübt (vgl. § 27 Abs. 1 BRAO).€

Vorliegend kann für die Klägerin nichts anderes gelten, die - im Gegensatz zu den Beigeladenen - nicht im ausgeschriebenen Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main zugelassen ist und der insoweit auch nicht zugute zu halten ist, dass ein Teil ihrer Mandate aus Frankfurt am Main stamme bzw. dort zu bearbeiten sei.Diese - und auch die weiteren von der Klägerin angeführten Umstände von Kontakten und Tätigkeiten - führen nicht dazu, dass sie ihren Beruf im vorgenannten Sinne in Frankfurt am Main ausüben würde.

In seinem weiteren Beschluss vom 21.2.2011 (NotZ (Brfg) 6/10,NJW 2011, 1517) hat der BGH diese Linie fortgeführt und festgestellt, dass auch die Stellung eines Rechtsanwalts als Gesellschafter und die Tätigkeit als Prokurist in einer überörtlichen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die eine Zweigstelle im Amtsbereich des zu besetzenden Notariats hat, für sich genommen nicht schon die mit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F.auch bezweckte örtliche Vertrautheit des Bewerbers mit den Gegebenheiten des entsprechenden Amtsgerichtsbezirks schafft und -dem vorgelagert € keine Berufsausübung im Sinne des § 6 Abs.2 Nr. 2 BNotO a.F. begründet. Dasselbe Ergebnis muss erst recht für die Klägerin gelten, bei der nicht einmal eine dem vorstehenden Sachverhalt nur annähernd vergleichbare organisatorische Verbindung bzw. lokale Verankerung mit dem in Aussicht genommenen Amtsbereich besteht.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.7.2006 (NotZ 13/06, DNotZ2007, 75) weiter ausgeführt, dass jedenfalls dem Beklagten bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens bei einem etwaigen Absehen vom Einhalten (jeglicher) lokaler Wartefrist enge Grenzen gesetzt sind, und dies wie folgt begründet: €Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn er sich in solchen Fällen auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt, die das (völlige) Absehen von der Einhaltung einer dreijährigen Wartezeit aus Gerechtigkeitsgründen oder Bedarfsgründen als zwingend erscheinen lassen. Anderenfalls wäre das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und das diesem innewohnende Element der Chancengleichheit aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG;vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 554) verletzt. Die örtliche Wartezeit soll nicht nur verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen. Sie soll vor allem eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewährleisten. Es dürfen diejenigen Bewerber nicht benachteiligt werden, die trotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung für den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf absehen, dass die örtliche Wartezeit von ihnen noch nicht erfüllt ist. Auf das Erfordernis einer regelmäßigen örtlichen Wartezeit von mindestens drei Jahren können und dürfen sich alle Bewerber einstellen und ihre berufliche Planung sowie spätere Bewerbung entsprechend ausrichten. Ausnahmen sind deshalb umso strikter zu handhaben, je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit an dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist.€

Auf dieser Grundlage sind für ein völliges Absehen von der örtlichen Wartezeit die striktesten Anforderungen zu stellen. Die diesbezügliche Ermessensausübung der Beklagten mit dem Ergebnis der Verneinung einer vollständigen Ausnahme zugunsten der Klägerin ist danach weder für sich noch unter Zugrundelegung ihres Vorbringens im Klageverfahren zu beanstanden.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten Prinzips der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG iVm Art. 12 Abs. 1 GG. Hier ist nämlich nach der Rechtsprechung des BGH(a.a.O.) zu beachten: €Das Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs.3 BNotO) vorgelagert. Würde schon die bessere Eignung als solche genügen, von dem Erfordernis abzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeutung. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber nicht erfüllenden Bewerbers aufgrund eines außergewöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (vgl.Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO).€

Einen solchen zwingenden Grund außerhalb der bloßen fachlichen Eignung hat die Beklagte zu Recht verneint und auch die Klägerin nicht vorgetragen. Eine höhere Punktzahl der Klägerin gegenüber den Beigeladenen alleine kann insoweit nach den Maßstäben des BGHjedenfalls nicht genügen. An die Begründung eines solchen €außergewöhnlichen Sachverhalts€ sind erhöhte Anforderungen zu stellen, denen die Klägerin nicht genügt hat. Die pauschale Behauptung der Klägerin, sie sei mit den örtlichen Verhältnissen in Frankfurt jedenfalls deutlich besser als die letztplatzierten Beigeladenen vertraut, ist ohne jede Substanz oder gar Beweisantritt geblieben. Auch die weitere Behauptung der Klägerin in diesem Kontext von einer engen Verbundenheit der Klägerin mit dem Amtsgerichtsbezirk Frankfurt ist kein nachvollziehbares Differenzierungsmerkmal gegenüber den im Unterschied zu ihr sogar direkt im Amtsgerichtsbezirk Frankfurt am Main zugelassenen Beigeladenen und somit nicht zur Begründung eines €außergewöhnlichen Sachverhalts€ geeignet.

Schon gar nicht geeignet sind in diesem Kontext die Angriffe der Klägerin gegen die familienrechtliche Expertise der Beigeladenen zu 1), zumal diese gar keinen Eingang in die Beurteilung und Feststellung der notarfachlichen Eignung der Beigeladenen zu 1)gefunden hat und auch nicht finden dürfte.

Auch den von der Klägerin vorgebrachten und gänzlich pauschal gebliebenen, im Übrigen bestrittenen €Hinweisen€,wonach die Beigeladene zu 1) nicht ordnungsgemäß am Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben und nur zur Unterschriftsleistung und zum Tagestest kurz anwesend gewesen sein soll, war mangels Substanz nicht nachzugehen.

Ohnehin erscheint es als zudem fraglich, ob eine derart überragende Qualifikation der Klägerin, die es - im Sinne des zitierten Beschlusses des BGH - unabweislich geboten erscheinen lassen würde, sie noch dazu unter gänzlichem Verzicht auf die örtliche Wartezeit und trotz Vorhandeneins weiterer geeigneter Bewerber zum Notar zu bestellen, allein auf den Umstand des Besuchs zahlreicher Vorbereitungskurse gestützt werden kann, die letztlich den Punkteunterschied zu den Beigeladenen ausmachen.

Zwingende Gründe der Gerechtigkeit, die ein Absehen von der örtlichen Wartezeit erforderten (vgl. BGH a.a.O.), sind nicht erkennbar.

In Kenntnis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BnotO a.F. hat sich die Klägerin trotz der von ihr vorgebrachten Bindungen nach Frankfurt am Main dafür entschieden, sich beruflich als Rechtsanwältin im Amtsgerichtsbezirk Offenbach am Main niederzulassen, und dies auch über lange Jahre hinweg aufrecht erhalten. Der von der Klägerin vorgetragene neue Gesichtspunkt einer Lehrtätigkeit in Frankfurt ab dem Sommersemester 2012 kann schon aus chronologischen Gründen bei einer Auswahlentscheidung keine Berücksichtigung finden.

Selbst eine Gesamtschau aller insoweit maßgeblichen Umstände ergibt nicht, dass sich der Beklagte - in Verdichtung des ihm eingeräumten Ermessens - veranlasst sehen musste, vollständig von der Einhaltung der dreijährigen Wartezeit abzurücken und die Klägerin in seine abschließende Auswahlentscheidung einzubeziehen.

Die Klägerin vermag ferner den mit der örtlichen Wartezeit verfolgten Zweck auch nicht auf andere Weise zu erreichen (vgl. BGHa.a.O.m.w.N.).

Sie hat schon nicht substantiiert dargetan, dass es ihr ohne weiteres möglich wäre, die organisatorischen Voraussetzungen für eine notarielle Geschäftsstelle zu schaffen, so dass sie die Notariatsgeschäfte unverzüglich und in vollem Umfang aufnehmen könnte (vgl. BGH a.a.O.).

Außerdem müsste die Klägerin als Bewerberin bei Ablauf der Bewerbungsfrist auch die erforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notariatspraxis gelegt haben (vgl. BGH a.a.O.;BGH NJW 2011, 1517), was gleichfalls nicht hinreichend dargetan ist. Soll diese wirtschaftliche Grundlage des aufzubauenden Notariats in der Anwaltstätigkeit des Bewerbers liegen, ist es nach der zitierten Rechtsprechung des BGH nicht zulässig, die laufenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicherstellen sollen,aus dem Gebührenaufkommen zu entnehmen, das außerhalb des Amtsbereiches erwirtschaftet wird; die wirtschaftliche Grundlage für die Ausübung beider Berufe ist mithin an dem für das Notariat bestimmten Amtssitz zu schaffen. Die örtliche Wartezeit verlagert die räumliche Verflechtung beider Berufe in die Zeit vor der Bestellung zum Amt (vgl. BGH DNotZ 2007, 75). Dass die Klägerin diesen Anforderungen entsprochen hätte, hat sie nicht durch den Vortrag geeigneter Tatsachen belegt.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Grundlage der Anwaltstätigkeit für die Klägerin in ihrer Kanzlei im Amtsgerichtsbezirk Offenbach am Main liegt, die ggf. nach Frankfurt am Main verlegt werden müsste, was kaum ohne nennenswerte Anlaufschwierigkeiten möglich wäre.

Vor dem ausgeführten Hintergrund erscheint der Standpunkt des Beklagten, die Klägerin auf die Einhaltung der - vollständig fehlenden - Wartezeit zu verweisen, nicht als ein sinnloses Beharren auf Formalien (vgl. BGH a.a.O unter Verweis auf seinen weiteren Beschluss vom 14.7.1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 97, 900, 901zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO sowie §§ 711, 709 ZPO.

Einer Zulassung der Berufung bedarf es mangels besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bzw. grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 1 und 2 Ziff. 2und 3 VwGO nicht.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 12.04.2012
Az: 1 Not 7/11


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