Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Urteil vom 18. Mai 2010
Aktenzeichen: 11 LB 186/08

(Niedersächsisches OVG: Urteil v. 18.05.2010, Az.: 11 LB 186/08)

Zur medizinischen Versorgung eines an Schizophrenie Erkrankten in der Türkei.

Tatbestand

Der am 10. November 1959 in Istanbul geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die Eltern des Klägers erhielten am 12. Januar 1999 die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger, der an einer Gehbehinderung als Folge einer Poliomyelitis im Kindesalter leidet, hielt sich seit Oktober 1962 regelmäßig besuchsweise bzw. zu ärztlichen Behandlungen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Im September 1978 nahm er das Studium der Elektro- und Nachrichtentechnik an der Technischen Universität C. auf, das er mit dem akademischen Grad Diplom-Ingenieur am 19. Juni 1984 abschloss. Von 1986 bis 2002 lebte und arbeitete er in den USA. Anschließend kehrte er in die Türkei zurück. Am 21. Juni 2003 reiste er mit einem bis zum 16. September 2003 befristeten Besuchsvisum in das Bundesgebiet ein. Als Grund gab er den schlechten Gesundheitszustand seines an Krebs erkrankten Vaters (geb. 1934) an.

Mit einem am 28. August 2003 eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit der Begründung, dass er bei seinen Eltern in Deutschland bleiben und außerdem an der Universität D. Physik studieren wolle. Ausreichender Wohnraum sei in der Mietwohnung seiner Eltern in D., E.-Straße 46, vorhanden. Sein jüngerer Bruder F., der als selbständiger Unternehmer in G. lebe, sei bereit, ihn während des Studiums mit 550,-- € monatlich zu unterstützen.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 ab und forderte den Kläger unter Fristsetzung und Abschiebungsandrohung zur Ausreise in die Türkei auf. Das dagegen angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (vgl. Beschl. d. VG Göttingen v. 22.1.2004 - 1 B 324/03 -; die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschl. v. 30.3.2004 - 11 ME 80/04 - zurück).

Am 21. November 2004 kam es zu Übergriffen des Klägers gegenüber seinen Eltern und einer Tante mütterlicherseits. Daraufhin wurde er bis zum 17. Februar 2005 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus in D. untergebracht. Die Diagnose lautete: Paranoid-halluzinatorische Schizophrenie.

Der Vater des Klägers verstarb am 25. Juli 2005. Der Kläger wohnt - jeweils unterbrochen durch insgesamt 11 stationäre Aufenthalte unterschiedlicher Dauer im Asklepios Fachklinikum D. (vormals Niedersächsisches Landeskrankenhaus) - mit seiner Mutter (geb. 1933) zusammen.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 3. Juli 2006 zurück und führte zur Begründung aus, dem Kläger stehe wegen seiner gesundheitlichen Probleme kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu, so dass ihm auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erteilt werden könne.

Der Kläger hat am 1. August 2006 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 20. September 2006 - 1 B 319/06 - einem gleichfalls gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2003 unter Hinweis auf die Stellungnahme der den Kläger behandelnden Ärzte im Niedersächsischen Landeskrankenhaus D. vom 14. Juli 2006 statt.

Der Kläger hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend gemacht: Ihm drohe in der Türkei eine alsbaldige Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, weil die Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland unzureichend seien. Angesichts des in der ärztlichen Stellungnahme des Niedersächsischen Landeskrankenhauses D. vom 14. Juli 2006 niedergelegten Krankheitsbildes werde es im Falle einer Abschiebung zu einem erneuten schweren Rezidiv seiner Psychose kommen, welches lebensgefährlich für ihn sein werde. Er könne die erforderliche medizinische Betreuung/Versorgung und auch private Unterstützung in der Türkei nicht erhalten, um eine Lebensgefährdung abzuwenden. Der derzeit stabile Zustand hänge maßgeblich damit zusammen, dass er in seiner Mutter die zwingend erforderliche familiäre Stütze für die Einnahme der verabreichten Medikamente und die Wahrnehmung der regelmäßig stattfindenden ambulanten Behandlungstermine im Niedersächsischen Landeskrankenhaus D. habe. Diese zwingend erforderliche familiäre Unterstützung und Stabilisierung werde er in der Türkei nicht finden können, weil dort keine näheren Familienangehörigen mehr lebten. Wegen der fehlenden familiären Unterstützung in der Türkei müsste er im Falle einer Abschiebung in einer geschlossenen Einrichtung für psychisch Kranke untergebracht werden, damit er nicht sich oder andere an Leib und Leben gefährde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. Oktober 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2006 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die medizinische Versorgung des Klägers in der Türkei gewährleistet sei.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2006 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und führte zur Begründung aus: Der Kläger habe Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Falle der Rückkehr in die Türkei drohe eine alsbaldige Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes. Angesichts der hohen Eigen- und Fremdgefährdung des Klägers müsste er dort wegen fehlender familiärer Unterstützung dauerhaft in einer geschlossenen Einrichtung für psychisch Kranke untergebracht werden. Eine solche Freiheitsbeschränkung sei mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht zu vereinbaren. In der Bundesrepublik Deutschland könne er dagegen trotz seiner schweren Erkrankung aufgrund einer medizinischen Betreuung durch das Landeskrankenhaus D. und einer Unterstützung durch seine Mutter ein menschenwürdiges Dasein führen. Im Unterschied zur Türkei sei in Deutschland eine stationäre Unterbringung und Freiheitsbeschränkung gerade nicht erforderlich. Für das Gericht stehe nach den überzeugenden Darlegungen der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung und dem bestehenden engen Vertrauensverhältnis der beiden fest, dass er wegen seiner schweren Erkrankung zwingend und unerlässlich auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei. Insoweit stehe ihm auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 Abs. 3, 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 5 und 8 EMRK zu. Nach § 5 Abs. 3 AufenthG könnten ihm die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht vorgehalten werden.

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2008 die Berufung zugelassen.

Im Laufe des Berufungsverfahrens legte die Beklagte eine fachpsychiatrische Stellungnahme des Stationsarztes T. H. (Asklepios Fachklinikum D.) vom 18. September 2008 vor.

Der Senat beauftragte mit Verfügung vom 8. Juli 2009 den Facharzt für Psychiatrie Dr. I. (Istanbul) - Vertrauensarzt des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul - mit der Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist eine dem Krankheitsbild des Klägers (paranoid-halluzinatorische Schizophrenie, ICD-Nr. F 20.0) entsprechende ärztliche und medikamentöse Dauerbehandlung des Klägers in der Türkei gewährleistet€

2. Sind dort insbesondere die erforderlichen Behandlungsstrukturen in einer Dauereinrichtung für psychisch Kranke vorhanden, und wenn ja, ist die Aufnahme in einer solchen Dauereinrichtung für ihn trotz der begrenzten Kapazitäten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei v. 11.9.2008, S. 32, und Anlage 1: Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei) tatsächlich erreichbar€

3. Ist die wegen Fehlens familiärer Kontakte in der Türkei voraussichtlich erforderliche Aufnahme des nach seinen Angaben mittellosen Klägers in einer Dauereinrichtung zur Behandlung psychisch Kranker finanziell gesichert€

Auf die daraufhin in deutscher Sprache erteilte Auskunft des Dr. I. vom 4. Januar 2010 wird Bezug genommen (Bl. 322-324 GA).

Der Kläger, der seit dem 25. Mai 2009 unter Betreuung steht, war vom 15. Januar 2010 bis zu seiner Entlassung vermutlich im April 2010 (das genaue Datum ist nicht bekannt) erneut auf einer geschlossenen Station im Asklepios Fachklinikum D. untergebracht. Er legte eine Stellungnahme des Arztes für Psychiatrie Dr. J. und des Stationsarztes K., beide Asklepios Fachklinikum D., vom 7. April 2010 vor. Außerdem reichte er ein (undatiertes) fachpsychiatrisches Gutachten des Assistenzarztes für Psychiatrie K. ein, welches dieser zusammen mit Dr. J. auf Veranlassung des Amtsgerichts D. vom 3. Februar 2010 im Rahmen der Betreuungsangelegenheit des Klägers erstattet hat.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger nicht zwingend auf eine medizinische Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland angewiesen sei. Die erforderliche überwachte medikamentöse Behandlung in einer stationären Einrichtung könne auch in der Türkei durchgeführt werden. Dies ergebe sich sowohl aus den Ausführungen von Dr. I. als auch aus den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in den jeweiligen Lageberichten zur Türkei (zuletzt vom 11.4.2010). Einer Übernahme des Klägers in das türkische Gesundheitssystem stünden grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Dies folge auch aus einer Auskunft des Deutschen Generalkonsulats in Istanbul vom 10. Juli 2006. Der Kläger werde im Falle einer Abschiebung ärztlich begleitet und sofort nach Ankunft in der Türkei in ärztliche Obhut übergeben. Die Beklagte überreichte ergänzend ein Merkblatt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara "zur Rückführung psychisch Kranker in die Türkei" (Stand: Januar 2004). Dass eine Abschiebung des Klägers eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge habe, wie Dr. J. in seiner Stellungnahme vom 7. April 2010 angenommen habe, sei deshalb nicht zu befürchten. Anhaltspunkte für Suizidalität oder selbstschädigendes Verhalten bestünden nicht.

Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger wegen seiner schweren Erkrankung unerlässlich auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter in Deutschland angewiesen sei. Seine Mutter sei offensichtlich mit seiner Betreuung überfordert. Dies zeige sich nicht nur daran, dass für ihn ein Betreuer bestellt worden sei, sondern auch daran, dass er erneut stationär habe untergebracht werden müssen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des nicht krankheitseinsichtigen Klägers sei augenscheinlich auf eine eigenmächtige Medikamentenabsetzung zurückzuführen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise beantragt er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass er in der Türkei nicht dauerhaft stationär untergebracht werden könne und dass in der Türkei auf Dauer eine überwachte Einnahme der Medikamente ebenfalls nicht möglich sei.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und führt zusätzlich aus:

Es sei weder eine ausreichende medizinische Behandlung seiner Erkrankung noch eine Finanzierung der Behandlung in der Türkei gewährleistet. Dr. I. habe die ihm vorgelegten Fragen nur unzureichend beantwortet. Insbesondere sei es fraglich, ob der Kläger in der Türkei tatsächlich in einer entsprechenden Dauereinrichtung für psychisch Kranke behandelt werden könne. Dr. I. habe selbst angegeben, dass in den psychischen Krankenhäusern, in denen die Schizophreniekranken in Dauerbehandlung blieben, seit dem Jahr 2006 im Prinzip kein neuer Patient aufgenommen worden sei. Dr. I. schlage zwar für den Fall der fehlenden familiären Unterstützung eine Vorstellung beim Amt für Soziale Dienste und Kinderschutz vor, doch seien die von diesem Amt geführten Anstalten bzw. von ihm kontrollierten privaten Anstalten nach seinen eigenen Angaben nur für die Pflege von Patienten vorgesehen. Dies führe nicht weiter, zumal ungewiss sei, ob der mittellose Kläger tatsächlich volle finanzielle Unterstützung in der Türkei erhalten werde und auch während aller Phasen seiner Erkrankung tatsächlich behandelt werden könne. Das neue Gesetz zur Sozialversicherungsform sei zwar zum 1. Oktober 2008 in Kraft getreten, doch müssten bislang unversicherte Mittellose in einer Übergangszeit von zwei Jahren noch die sog. Yesil Kart nutzen. Die Ausstellung dieser Karte nehme längere Zeit in Anspruch, so dass nicht sichergestellt sei, dass der Kläger tatsächlich eine kostenlose medizinische Versorgung erhalten werde.

Darüber hinaus sei der Kläger schon nicht reisefähig, wie aus der ärztlichen Stellungnahme von Dr. J. vom 7. April 2010 hervorgehe. Aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des Assistenzarztes K. ergebe sich ferner, dass der Kläger längerfristig unterzubringen sei, zumindest für die Dauer von zwei Jahren. Dies sei aber in der Türkei nicht möglich.

Nach alledem würde eine Abschiebung in die Türkei zu einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers werden. Er habe deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis.

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Im vorliegenden Fall kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus einer wesentlichen Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Erkrankung des Ausländers alsbald nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 = DVBl. 2007, 254). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Dementsprechend besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch dann, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit im Herkunftsstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, AuAS 2003, 106 = DVBl. 2003, 463). Dazu gehört auch der Fall einer mangelnden Einsichtsfähigkeit des Ausländers in die Notwendigkeit der medikamentösen und ärztlichen Behandlung und die fehlende Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen im Herkunftsstaat. Beherrschbare Übergangsprobleme wie die Gefahr, dass es bei der Umstellung einer laufenden Behandlung zu Verzögerungen kommt, oder Schwierigkeiten des Patienten, erforderliche und tatsächlich erreichbare Hilfen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, bilden insofern kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern sind von der Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, a.a.O.; OVG Bremen, Urt. v. 5.3.2008 - 2 A 298/04.A -, juris). Allerdings kann ein ausreisepflichtiger Ausländer eine medizinische Behandlung nach westeuropäischem Standard nicht verlangen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.7.2007 - 13 A 2745/04.A -, InfAuslR 2007, 408; Sächs. OVG, Urt. v. 4.9.2007 - A 4 B 233/05 -, juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 3 EMRK. Es muss lediglich die notwendige medizinische Betreuung sichergestellt sein (vgl. etwa EGMR, Entsch. v. 7.10.2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043). Nach diesen Kriterien liegt ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor.

Der Kläger leidet an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Das ergibt sich aus den fachpsychiatrischen Stellungnahmen der ihn behandelnden Ärzte am Asklepios Fachklinikum D.. Dort musste er sich bisher insgesamt elf stationären Aufenthalten von unterschiedlicher Dauer unterziehen. Die erste Einweisung nach dem Nds. PsychKG erfolgte am 21. November 2004, nachdem er Familienangehörigen mit zerschlagenen Flaschen Schnittverletzungen im Kopf- und Halsbereich zugefügt hatte. Der am Asklepios Fachklinikum D. tätige Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie H. (Stellungnahme vom 18.9.2008) führte dieses Verhalten des Klägers darauf zurück, dass er sich im Rahmen eines systematisierten Wahns bedroht gefühlt hatte. Ergänzend heißt es dazu in dem fachpsychiatrischen Gutachten des Assistenzarztes K., welches dieser im Februar 2010 gemeinsam mit dem Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. (Oberarzt am Asklepios Fachklinikum D.) verfasst hat, dass der Kläger angegeben habe, sich durch Geheimdienste bedroht zu fühlen, die ihn über eine in seinem Kopf befindliche Metallplatte fremdbeeinflusst hätten. Während weiterer stationärer Aufnahmen habe der Kläger wiederkehrend Größenphantasien gezeigt. Die behandelnden Ärzte bestätigen übereinstimmend, dass unter neuroleptischer Medikation bei Wahrnehmung regelmäßiger Gesprächstermine eine deutliche Stabilisierung habe herbeigeführt werden können. Der Stationsarzt H. hatte allerdings schon in seiner Stellungnahme vom 18. September 2008 darauf hingewiesen, dass weitere stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich gewesen seien, weil der Kläger seine Medikation eigenmächtig reduziert gehabt habe. Der Kläger habe aber am 19.3.2008 entlassen werden können, weil sich die paranoide Schizophrenie unter erneuter neuroleptischer Medikation zurückgebildet habe. In Phasen der remittierten Schizophrenie erhalte der Kläger Unterstützung im Alltag durch seine Mutter. Bei der ambulanten Kontaktaufnahme am 15. September 2008 habe sich der Kläger kontrolliert und nicht aggressiv gezeigt, wie es sonst in den akuten Krankheitsphasen der Fall gewesen sei. Dass die paranoide Symptomatik jedoch weiterhin vorhanden war, wird beispielsweise daran deutlich, dass er etwa einen Monat vorher, nämlich am 14. August 2008 seine damalige Prozessbevollmächtigte in einer Weise beschimpfte und bedrohte, dass der Senat mit Beschluss vom 28. August 2008 die Beiordnung nach § 48 Abs. 2 BRAO aufgehoben hat. Auch aus dem Gutachten des Assistenzarztes K. geht hervor, dass die bisher durchgeführten stationären Behandlungen keinen überdauernden Erfolg gezeigt haben. Dem Kläger fehle die Einsicht in die Schwere seiner Erkrankung. Dies habe dazu geführt, dass er nicht mehr den regelmäßigen Terminen in der Institutsambulanz nachgekommen sei und die ihm verschriebenen Medikamente auch nicht mehr eingenommen habe. In den akuten Phasen seiner Erkrankung sei er nicht in der Lage, angemessen zu reagieren, Vorsorge zu treffen oder erneute Krankheitsschübe durch entsprechendes Selbstmanagement zu verhindern. Gegen seinen Willen sei deshalb eine Betreuung eingerichtet worden. Seine mittlerweile 77-jährige Mutter sei mit der Überwachung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme überfordert und könne sich nicht gegen ihren Sohn durchsetzen. Der Kläger sei am 15. Januar 2010 erneut in das Asklepios Fachklinikum D. eingewiesen worden, nachdem er sich in seiner Wohnung verbarrikadiert hätte und nicht bereit gewesen sei, die Tür zu öffnen. Allerdings wurde der Kläger im Laufe des Monats April (das genaue Datum ist nicht bekannt) aus dem Asklepios Fachklinikum D. entlassen. Nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung des Senats lebt er seit der Entlassung wieder bei seiner Mutter.

Diese fachärztlichen Stellungnahmen stimmen darin überein, dass eine Heilung der chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie des Klägers zwar nicht möglich ist, aber die Aussicht auf Besserung der Symptome besteht, wenn der Kläger regelmäßig die ihm verordneten neuroleptischen Medikamente einnimmt. Da er selbst aber nicht krankheitseinsichtig ist, muss die Medikamenteneinnahme durch eine Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung kontrolliert werden.

40Hiervon ausgehend ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern könnte. Denn dort ist eine hinreichende Behandlung der psychischen Erkrankung des Klägers grundsätzlich gesichert (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei v. 11.4.2010., S. 27 f. und S. 36 f. - Anlage II: Medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei; Stellungnahme des vom Senat beauftragten Facharztes für Psychiatrie Dr. I., Istanbul, v. 4.1.2010). Darüber hinaus kann dem Kläger, der seinen Angaben zufolge keine näheren Verwandten in der Türkei hat, auch die notwendige Betreuung zur Überwachung der Medikation zuteil werden.

Nach der Stellungnahme von Dr. I. sind sämtliche für die Behandlung der Krankheit des Klägers erforderlichen Medikamente in der Türkei vorhanden. Auch stehen genügend psychiatrische Krankenhäuser für eine Akutbehandlung zur Verfügung, davon in Istanbul - dem mutmaßlichen Aufenthaltsort des Klägers - zwei entsprechende Fachkliniken. Allerdings gibt es Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen, nur in begrenzter Kapazität. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 11.4.2010, S. 36) bestehen in der Türkei etwa 67 derartige Einrichtungen - u.a. in Istanbul - mit einer Gesamtkapazität von ca. 7.100 Betten. Dr. I. weist darauf hin, dass in den psychiatrischen Krankenhäusern seit 2006 im Prinzip kein neuer an Schizophrenie erkrankter Patient für eine Dauerbehandlung aufgenommen werde. Die Patienten, die in den psychiatrischen Krankenhäusern akut behandelt würden (die Verweildauer liege im Durchschnitt bei 20 bis 40 Tagen), würden in Begleitung ihrer Angehörigen entlassen. Sie könnten ambulant weiterbehandelt werden. In den Aufflammungsphasen der Krankheit würde der Patient die nötigen Therapieinterventionen in den psychiatrischen Kliniken bekommen. Sollten diese Personen über keine erreichbaren Familienangehörigen verfügen, bestünde die Möglichkeit, sie in den Anstalten der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz unterzubringen. Dieses Amt habe nicht nur eigene Anstalten, sondern überwache und kontrolliere auch einige neu gegründete private Anstalten für Schwerbehinderte, die eine intensive Pflege und Versorgung brauchten und allein nicht leben könnten.

Demgegenüber bezweifelt der Kläger, dass er in der Türkei dauerhaft stationär untergebracht werden könne und dort auch eine überwachte Einnahme der Medikamente möglich sei. Dr. I. habe die ihm dazu vom Senat mit Verfügung vom 8. Juli 2009 gestellten Fragen nur unzureichend bzw. nicht überzeugend beantwortet. Der Kläger hat deshalb in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens beantragt. Der Senat musste diesem Beweisantrag jedoch nicht nachgehen. Denn er hält die fachärztliche Stellungnahme von Dr. I. für hinreichend aussagekräftig und plausibel, zumal sie sich im Kern mit den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zur medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei deckt. Außerdem hat der Kläger nicht angegeben und ist auch für den Senat nicht erkennbar, welcher Sachverständige die in Rede stehenden Fragen besser beurteilen kann als Dr. I..

Allerdings ist einzuräumen, dass die in deutscher Sprache verfassten Ausführungen von Dr. I. stellenweise präziser hätten formuliert werden können, doch fällt diese Schwäche nicht ins Gewicht. Denn sie geben im Gesamtzusammenhang betrachtet ausreichend Antwort auf die hier entscheidungserhebliche Frage, ob eine medikamentöse und ärztliche Dauerbehandlung des auf sich allein gestellten Klägers in der Türkei tatsächlich gewährleistet ist. Dr. I. weist ausdrücklich darauf hin, dass in den Fällen, in denen eine familiäre Unterstützung nicht vorhanden sei und der alleinstehende Patient seine nötige Pflege und Weiterbehandlung nicht meistern könne, eine Unterbringung in einer Anstalt der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz möglich sei. Da der Kläger nach den Stellungnahmen der ihn behandelnden Ärzte nicht krankheitseinsichtig ist und deshalb auch die benötigten Medikamente nicht regelmäßig einnimmt, ist er auf die Überwachung durch eine - austauschbare - Betreuungsperson oder Betreuungseinrichtung angewiesen. Nach den Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass eine derartige Betreuung auch in den Einrichtungen der Generaldirektion für Soziale Dienste und Kinderschutz geleistet werden kann. Ebenso wenig hat der Senat durchgreifende Zweifel an einer Aufnahme des Klägers in den für ihn in Betracht kommenden Krankenanstalten. Sollte der Kläger in die Türkei abgeschoben werden, würde er - so die Beklagte - ärztlich begleitet und in der Türkei sofort in ärztliche Obhut übergeben. Die Beklagte hatte bereits am 6. Juli 2006 eine entsprechende Anfrage an das deutsche Generalkonsulat in Istanbul gerichtet. Aus dem Antwortschreiben vom 10. Juli 2006 geht hervor, dass das Generalkonsulat bereit ist, im Vorfeld einer solchen Rückführung die Flughafenpolizei zu informieren. Das Generalkonsulat hat ferner darauf hingewiesen, dass über den Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft in Ankara Dr. L. bei Ankunft per Flugzeug die psychiatrische Erstversorgung sichergestellt werden könne. Nach einem Merkblatt der Deutschen Botschaft in Ankara (Stand: Januar 2004) bietet Dr. L. an, psychisch erkrankte Personen am Flughafen in Istanbul durch sein Team abholen zu lassen und anschließend ärztlich zu untersuchen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass Dr. L. oder ein Mitarbeiter vorab mit den behandelnden deutschen Ärzten bespreche, was im Einzelfall medizinisch angezeigt sei. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Dr. L. über das Krankheitsbild des Klägers informiert ist und die erforderliche Weiterbehandlung veranlassen kann. Dazu gehört auch die Überweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus für die möglicherweise notwendig werdende Akutbehandlung des Klägers und die gegebenenfalls sich daran anschließende Überstellung in eine Dauereinrichtung für psychisch Kranke, in der die regelmäßige Medikamenteneinnahme durch das dort tätige Personal kontrolliert wird.

Soweit der Kläger geltend macht, dass nach der Einschätzung von Dr. J. und dem Assistenzarzt K. in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2010 eine Abschiebung für ihn zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde, weil "die erforderlichen hoch qualifizierten Behandlungsstrukturen in den in Frage kommenden Abschiebeländern" nicht vorhanden seien, vermag der Senat dem aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen. Außerdem hat der Kläger - wie bereits erwähnt - keinen Anspruch auf eine optimale Behandlungsmöglichkeit in der Türkei, zu der die beiden behandelnden Ärzte im Übrigen auch über keine genaueren Kenntnisse verfügen dürften. Anders lässt es sich nicht erklären, dass sie lediglich pauschal von in Frage kommenden Abschiebeländern sprechen, ohne sich im Einzelnen mit der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei auseinanderzusetzen.

Nach Auffassung des Senats würde die Durchführung der notwendigen Behandlung und Unterbringung in der Türkei auch nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Klägers scheitern. Nach dem genannten Lagebericht des Auswärtigen Amtes (S. 26 f.) ist am 1. Oktober 2008 das Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsform in Kraft getreten. Dieses Gesetz dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraussetzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige hergestellt und auch bislang unversicherte Mittellose einbezogen werden. Während einer Übergangszeit von zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. bis zum 30.9.2010) erhalten Mittellose die Leistungen noch über die Yesil Kart, die sog. Grüne Karte. Diese berechtigt zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem. Die Mittellosigkeit eines Antragstellers wird unter Beteiligung verschiedener Behörden von Amts wegen festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben. Inhaber der Yesil Kart haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung und können inzwischen auch Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der Yesil Kart werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der Yesil Kart umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Für Leistungen, die nicht über die Yesil Kart abgedeckt sind, oder wenn ein Mittelloser kein Anrecht auf die Yesil Kart hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweiligen örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er zählt zu der Personengruppe der Mittellosen. Er ist seit Jahren arbeitslos und verfügt seinen Angaben zufolge über keine eigenen finanziellen Mittel. Seine Mutter kommt für Unterkunft und Verpflegung auf. Auch zahlt sie ihm ein monatliches Taschengeld von 60,-- EUR (vgl. die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegte Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dazu vorgelegten Kontoauszüge vom 12.2.2010). Darüber hinaus scheint sich auch sein Bruder F., der als selbständiger Unternehmer in G. lebt, an den Kosten zu beteiligen. Denn in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2006 hatte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass dieser vorrangig finanziell durch seinen Bruder unterstützt werde. Aufgrund des Krankheitsbildes des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in den nächsten Jahren in der Lage sein wird, einer Erwerbstätigkeit, sei es in Deutschland oder in der Türkei, nachzugehen.

Dies zugrunde gelegt ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die medizinische Versorgung des Klägers in der Türkei an finanziellen Gründen scheitern wird. Selbst wenn die Ausstellung der Yesil Kart sich wider Erwarten verzögern und er auch nicht Mittel aus dem jeweiligen örtlichen Solidaritätsfonds erhalten sollte, bestünde für die Übergangszeit die Möglichkeit einer Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 37). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte dazu nicht bereit sein könnte. Im Übrigen muss sich der Kläger auf eine finanzielle Unterstützung durch seine in Deutschland lebenden Angehörigen verweisen lassen. Seine Mutter ist zwar Rentnerin, doch betreibt sie seit Längerem ein Geschäft in M.. Auch gehört ihr eine Eigentumswohnung in Istanbul, die nach Ermittlungen des deutschen Generalkonsulats einen Wert von etwa 400.000 US-Dollar haben soll (vgl. Schreiben vom 10.12.2007 an die Beklagte). Ferner ist zu erwarten, dass angesichts der üblicherweise starken familiären Bande in der türkischen Gesellschaft auch der genannte Bruder des Klägers sich an den Kosten der Behandlung des Klägers in einem gewissen Umfang beteiligen wird. Er hat - wie bereits erwähnt - auch in der Vergangenheit den Kläger finanziell unterstützt. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist schließlich darauf hinzuweisen, dass Übergangsschwierigkeiten kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bilden, sondern von der Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002, a.a.O.). Insbesondere ist im Fall des Klägers die rechtzeitige Einschaltung des deutschen Generalkonsulats geboten, um bei einer Rückführung die erforderliche Anschlussbehandlung sicherzustellen. Dies hat die Beklagte auch zugesichert.

Soweit der Kläger unter Berufung auf die von ihm vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen geltend macht, dass er reiseunfähig sei, zielt sein Vorbringen auf ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das nicht im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist, da diese Vorschrift nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfasst. Er muss sich insoweit auf einen Antrag auf Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG verweisen lassen. Der Senat musste deshalb auch nicht dem Vortrag des Klägers nachgehen, dass bereits die Ankündigung der Abschiebung im Juli 2006 zu einem schweren Rezidiv geführt habe.

Für das Vorliegen einer dauerhaften Reiseunfähigkeit, die möglicherweise zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG führen könnte, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Zwar hat der Assistenzarzt K. in dem für das Amtsgericht D. erstatteten fachpsychiatrischen Gutachten vom Februar 2010 eine längerfristige Unterbringung des Klägers bis zu zwei Jahren in einer geschlossenen Einrichtung empfohlen, doch scheinen dafür die Voraussetzungen zumindest derzeit nicht erfüllt zu sein. Denn der Kläger ist im April 2010 aus dem Asklepios Fachklinikum D. entlassen worden und wohnt seitdem wieder bei seiner Mutter.

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger in der Türkei eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG und Art. 5 bzw. 8 EMRK steht dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die Regelungen der EMRK nur insoweit, als es sich dabei um "zielstaatsbezogene" Abschiebungsverbote handelt. Hingegen fallen Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet, wie etwa das Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK, verletzt würde, nicht in den Anwendungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG. Es ist deshalb nicht anspruchsbegründend, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Kläger wegen seiner schweren Erkrankung zwingend und unerlässlich auf die familiäre Familiengemeinschaft mit seiner Mutter in Deutschland angewiesen ist. Hiervon abgesehen ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass die mittlerweile 77-jährige Mutter des Klägers tatsächlich noch in der Lage ist, sich um ihn in dem erforderlichen Umfang zu kümmern, was auch daran deutlich wird, dass er seit dem 25. Mai 2009 unter Betreuung steht. Der Assistenzarzt K. hat in seinem Gutachten von Februar 2010 darauf hingewiesen, dass die Mutter des Klägers mit der Aufgabe der Überwachung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme überfordert sei und sich diesbezüglich nicht gegen ihren Sohn durchsetzen könne. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Kläger in akuten Phasen seiner Erkrankung auch seine Mutter - wie in der Vergangenheit schon geschehen - gefährdet. Es ist deshalb eher wahrscheinlich, dass - wie auch der behandelnde Arzt K. vorgeschlagen hat - ein stattdessen "geschlossenes Behandlungssetting eine ausreichende Sicherstellung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme sowie eine Reduzierung der Rezidivwahrscheinlichkeit gewährleisten kann". Im Übrigen könnte die Mutter des Klägers den Kontakt zu ihrem Sohn in der Türkei durch Besuche, Telefongespräche usw. halten.






Niedersächsisches OVG:
Urteil v. 18.05.2010
Az: 11 LB 186/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e1955fa13fb5/Niedersaechsisches-OVG_Urteil_vom_18-Mai-2010_Az_11-LB-186-08




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