Landgericht Dortmund:
Urteil vom 14. November 2007
Aktenzeichen: 20 O 14/07

(LG Dortmund: Urteil v. 14.11.2007, Az.: 20 O 14/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Aktionär der Beklagten und war außerdem bis zur Eingliederung in die Beklagte auch Aktionär der früheren T.

Die Hauptverhandlung der T hatte am 05.03.1992 deren Eingliederung in die Beklagte als Obergesellschaft beschlossen. Wirksam wurde die Eingliederung mit der Eintragung ins Handelsregister am 15.04.1992.

Die Beklagte hatte sich verpflichtet, für je 6 Stückaktien der T eine Stammaktie der T2 im Nennbetrag von 50,00 DM zu gewähren sowie für Spitzenbeträge einen Spitzenausgleich in Höhe von 156,50 DM (80,02 €) je Aktie der T zu zahlen.

Die zu gewährende Stammaktie der T2 im Nennbetrag von 50,00 DM wurde infolge von späteren Kapitalmaßnahmen (Split 1:10 von 50,00 DM Nennbetrag auf 5,00 DM Nennbetrag und Gratisausgabe im Verhältnis 2:1 sowie Umstellung auf nennwertlose Stückaktien) in 15 nennwertlose Stückaktien aufgeteilt.

Der Kläger und weitere Aktionäre der T beantragten in einem vor der Kammer geführten Spruchverfahren die Festsetzung einer angemessenen Abfindung, weil sie das angebotene Umtauschverhältnis in Aktien der T2 und den Ausgleich für Aktienspitzen für unangemessen hielten. Mit Beschluss vom 18.11.2000 setzte die Kammer die Abfindung dergestalt fest, dass die Beklagte für je 3 Stückaktien der T eine Aktie der Beklagten im Nennbetrag von 50,00 € bzw. 10 Aktien im Nennbetrag von 5,00 DM zu gewähren hatte und verbliebene Aktienspitzen durch eine bare Zuzahlung von 209,38 DM je Aktie der T abzugelten waren.

Die Beklagte sowie mehrere Antragsteller legten gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Mit Beschluss vom 31.01.2003 änderte das Beschwerdegericht den Beschluss der Kammer dahingehend ab, dass nunmehr das Umtauschverhältnis auf 13 Stückaktien der T gegen 3 Stück T2 Stammaktien im Nennbetrag von 50,00 DM bzw. 30 Stück T2 Stammaktien im Nennbetrag von 5,00 DM festgesetzt wurde und Aktienspitzen durch eine bare Zuzahlung von 76,90 € (150,41 DM) je Aktie der T auszugleichen waren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf berücksichtigte noch nicht die Kapitalberichtigung von 2:1 durch Ausgabe von Gratisaktien.

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.01.2003 legte der Kläger Gegenvorstellungen ein und beantragte eine Ergänzung des Beschlusses. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2003 (Anlage B 1) verwiesen. Mit Beschluss vom 29.07.2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Gegenvorstellungen und den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses zurück (Anlage B 2). Im Zeitraum Mai 1992 bis April 1994 reichte der Kläger für sich selbst und Mitglieder seiner Familie über die X Bank bzw. die W Bank H insgesamt 2.330 Stückaktien der T jeweils in 5-er-Paketen zur Annahme des Abfindungsangebots ein. Dementsprechend wurden die Aktien als Aktienspitzen behandelt. Der Kläger bzw. seine Familienmitglieder erhielten dafür einen Spitzenausgleich von insgesamt 376.306,90 DM.

Weitere 270 Aktien reichte der Kläger im Jahr 1994 ein und erhielt dafür nach dem Aktiensplit 675 Aktien der Beklagten, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Spruchverfahrens im Wege der Nachbesserung um weitere 225 Stückaktien der Beklagten und eine bare Zuzahlung von 769,00 € zuzüglich bis dahin angefallener Zinsen ergänzt wurden. Alle Ansprüche auf Abfindungsergänzung der übrigen Familienmitglieder aus den zur Abfindung eingereichten Aktien wurden an den Kläger abgetreten.

Schließlich hält der Kläger noch 5 Aktien der T in einem Sperrdepot.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage in Umsetzung der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.01.2003 die Lieferung von nennwertlosen T2-Stückaktien auf der Basis eines Umtauschverhältnisses von 1:45/13. Bezüglich des Antrages zu 1) rechnet der Kläger alternativ auf der Basis der Zusammenfassung der stattgefundenen Abfindungsvorgänge zu einem einheitlichen Abfindungsvorgang (Hauptantrag) bzw. unter isolierter Betrachtung der einzelnen Aktienpakete über je 5 Aktien der T (Hilfsantrag). Soweit dem Kläger bereits der Spitzenausgleich zugeflossen ist, bietet er Zug um Zug gegen Lieferung der Aktien dessen Rückzahlung an, wobei er seine Dividendenansprüche in Höhe von 15,17 € je T2-Stückaktie gegenrechnet. Wegen der Einzelheiten der Berechnung für Haupt- und Hilfsantrag wird auf Seite 10 bis 12 der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass jede einzelne Aktie der T auf der Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf umtauschfähig sei. Soweit ein Spitzenausgleich stattgefunden habe, müsse dieser rückabgewickelt werden, da die Abfindung bei einem anhängigen Spruchverfahren immer nur vorläufigen Charakter habe. Den abzufindenden Aktionären sei grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung von Aktien des anderen Unternehmens einzuräumen. Bare Zuzahlungen seien nur zum Ausgleich von erforderlichen oder unvermeidlichen Spitzenbeträgen zulässig. Hinsichtlich der Höhe des Spitzenausgleiches ist er der Auffassung, dass nicht der vom Oberlandesgerichts Düsseldorf festgesetzte Betrag von 76,90 € maßgeblich sei, sondern der Betrag von 80,02 €, der seitens der Beklagten vor Durchführung des Spruchverfahrens angeboten worden sei.

Der Kläger beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Erstattung eines noch verbleibenden Anspruchs gegenüber dem Kläger in Höhe von € 70.040,99 aus einem dem Kläger früher zugeflossenen Spitzenausgleich 8.065 nennwertlose T2-Stückaktien WKN ...# ...# mit Gewinnbezugsrecht ab dem Geschäftsjahr 2006/2007 an den Kläger zu übertragen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Erstattung eines noch verbleibenden Anspruchs gegenüber dem Kläger in Höhe von € 66.414,90 aus einem dem Kläger früher zugeflossenen Spitzenausgleich 7.922 nennwertlose T2-Stückaktien WKN ...# ...# mit Gewinnbezugsrecht ab dem Geschäftsjahr 2006/2007 an den Kläger zu übertragen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Lieferung von 5 Stück T-Abfindungsansprüche durch den Kläger 17 nennwertlose T2-Stückaktien WKN ...# ...# mit Gewinnbezugsrecht ab dem Geschäftsjahr 2006/2007 an den Kläger zu übertragen und diesem darüber hinaus für Dividendenansprüche aus den vorgenannten Aktien und für einen Spitzenausgleich einen Betrag von insgesamt € 270,36 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, 34 nennwertlose T2-Stückaktien WKN ...# ...# mit Gewinnbezugsrecht ab dem Geschäftsjahr 2006/2007 an den Kläger zu übertragen und diesem darüber hinaus für Dividendenansprüche aus den vorgenannten Aktien und für einen Spitzenausgleich einen Betrag von insgesamt € 540,73 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, da der Kläger ein anderes Umtauschverhältnis und eine höhere bare Zuzahlung erreichen wolle, als vom Oberlandesgericht Düsseldorf bestimmt. Deswegen stehe dem Klagebegehren auch der Einwand der Rechtskraft entgegen. Die Klage sei aber auch unbegründet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe bestimmt, dass für je 13 Aktien der T 3 T2-Stammaktien im Nennwert von 50,00 DM bzw. 30 Stammaktien im Nennwert von 5,00 DM zu gewähren seien. Aktionäre, die weniger als 13 Aktien der T einreichten, hätten bei diesem Umtauschverhältnis keinen Anspruch auf Lieferung von T2 Aktien. Dies habe das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die Gegenvorstellung des Klägers hin nochmals bekräftigt. Auch die seinerzeit zuständige Berichterstatterin beim Oberlandesgericht Düsseldorf habe dem Zeugen S dies auf telefonische Nachfrage hin ausdrücklich bestätigt. Schließlich sei das Verhalten des Klägers auch rechtsmissbräuchlich, da der Kläger seinerzeit den Abfindungsvorgang gezielt künstlich aufgespalten habe, um eine Abfindung in T2-Aktien zu vermeiden. Wenn den Kläger heute seine damalige Vorgehensweise reue und er nunmehr die Lieferung von T2-Aktien begehre, handele es sich um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Form des venire contra factum proprium. Hilfsweise trägt die Beklagte vor, dass Nachzahlungsansprüche des Klägers aus früheren Dividenden nur in Höhe von 12,72 € je Aktie bestünden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist weder unstatthaft noch steht ihr die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31.01.2003 entgegen. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht wie im Spruchverfahren um die Festsetzung des Umtauschverhältnisses und der Höhe des Spitzenausgleichs, sondern um die Umsetzung der Entscheidung aus dem Spruchverfahren auf den Einzelfall. Auch der Kläger legt bei seinem rechtlichen Ansatz die Entscheidung des Oberlandgerichts Düsseldorf zugrunde. Ob die rechtlichen und mathematischen Erwägungen des Klägers in der Sache berechtigt sind, ist eine Frage der Begründetheit der Leistungsklage.

Die Klage ist indessen mit allen Anträgen unbegründet.

Der Klageantrag zu 1) hat weder mit seinem Haupt-, noch mit seinem Hilfsantrag Erfolg. Soweit der Kläger im Zeitraum 1992 bis 1994 insgesamt 2.330 Aktien der T in 5-er-Paketen zur Abfindung eingereicht hat, hat der Kläger nach dem rechtskräftigen Abschluss des Spruchverfahrens keinen Anspruch auf Abfindungsergänzung mehr. Denn der Abfindungsanspruch des Klägers ist erfüllt worden, da das Spruchverfahren zu keiner Verbesserung des Spitzenausgleichs geführt hat.

Durch die Einreichung der Aktien in 5-er-Paketen - ob gewollt oder ungewollt - hatte der Kläger auf der Basis des angebotenen Umtauschverhältnisses von 6:1 keine Aktien der Beklagten, sondern durchweg den Spitzenausgleich in Höhe von 156,50 DM (80,02 €) je Aktie erhalten. Der Spitzenausgleich ist im Spruchverfahren nicht erhöht, sondern mit 76,90 € niedriger festgesetzt worden.

Mit der Annahme des Abfindungsangebotes durch den Kläger ist ein Kaufvertrag zustande gekommen (vgl. zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Meilicke in Heidel, Aktienrecht 2. Aufl., § 305 AktG Rdn. 14). Dieser Kaufvertrag ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf seitens der Beklagten erfüllt worden.

Die Spruchstellenentscheidung wirkt vertragsgestaltend so, als wäre von vorneherein die vollständige Barabfindung angeboten worden (Meilicke a.a.O., Rdn. 58). Auch unter Berücksichtigung der Spruchstellenentscheidung hat der Kläger bei Einreichung von 5 Aktien der T keinen Anspruch auf Lieferung von T2-Aktien. Denn die Umtauschvorgänge als solche werden durch die Spruchstellenentscheidung nicht rückgängig gemacht.

Das Umtauschverhältnis wurde nach dem Tenor der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf dahingehend festgesetzt, dass für 13 Aktien der T im Nennwert von 50,00 DM 3 Stammaktien der Beklagten zu 1) im Nennwert von 50,00 DM bzw. 30 Stammaktien im Nennwert von 5,00 € zu gewähren sind. An der Zahl 13 hat sich auch durch die Ausgabe von Gratisaktien im Verhältnis von 2:1 nichts geändert, da diese Maßnahme nur Auswirkungen auf die Anzahl der zu gewährenden Aktien hatte. Ein Anspruch auf T2 Stückaktien besteht daher erst ab einer Stückzahl von 13 Aktien der T. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor und den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 31.01.2003, ohne dass es dazu zu einer Beweisaufnahme bedürfte. Zwar hat der Senat ein rechnerisches Umtauschverhältnis von 4,3:1 ermittelt. Um zu glatten Zahlen zu kommen, hat der Senat den geringstmöglichen Bruch mit 13:3 ermittelt und das Umtauschverhältnis entsprechend festgelegt. Daran ist die erkennende Kammer gebunden.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch der Antrag zu 2) des Klägers keinen Erfolg haben kann. Denn der Kläger begehrt Zug um Zug gegen Lieferung von 5 Stück Aktien der T 17 nennwertlose T2-Stückaktien und darüber hinaus einen Spitzenausgleich in Höhe von 270,36 €. Auch hinsichtlich der Höhe des Spitzenausgleichs ist die Kammer an die Entscheidung des Oberlandgerichts Düsseldorf gebunden, so dass dahinstehen kann, ob der Antrag des Klägers hilfsweise dahin auszulegen ist, dass insgesamt auf der Basis des Spitzenausgleichs abzurechnen ist.

Auch der Antrag zu 3) des Klägers hat keinen Erfolg. Auch insoweit sind die Ansprüche des Klägers erfüllt. Für die eingereichten 270 Aktien der T hat der Kläger zunächst 675 Stückaktien der Beklagten und als Ergänzung für 260 T Aktien (20 x 13) weitere 225 Stückaktien der Beklagten (Soll: 20 x 45) und für die verbleibenden 10 Aktien eine bare Zuzahlung von 10 x 76,90 € = 769,00 € zuzüglich bis dahin angefallener Zinsen erhalten. Weitere Ansprüche bestehen nach den vorstehenden Ausführungen nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 14.11.2007
Az: 20 O 14/07


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