Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juli 2008
Aktenzeichen: 14 W (pat) 16/07

(BPatG: Beschluss v. 29.07.2008, Az.: 14 W (pat) 16/07)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Antragsteller hatte für seine am 5. Mai 2004 eingegangene, eine

"Variable Wasserreinigungsanlage mit veränderbaren Reinigungsstufen und Tiefen"

betreffende Patentanmeldung am 9. November 2006 und am 20. Dezember 2006 Verfahrenskostenhilfe für das Prüfungsverfahren und für die im Erteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren für die Patentanmeldung beantragt.

Mit Bescheid vom 8. März 2007 hat die Patentabteilung 1.44 dem Anmelder mit ausführlicher Begründung mitgeteilt, dass für die vorliegende Anmeldung mangels erfinderischer Tätigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe.

Der Antragsteller ist dem mit Schreiben vom 3. April 2007 entgegengetreten.

Mit Beschluss vom 27. April 2007 hat die Patentabteilung 1.44 den Antrag aus den im Bescheid vom 8. März 2007 genannten Gründen zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Juli 2007 mit der Bemerkung, die Begründung wohl aus Krankheitsgründen in ca. 2 Monaten nachreichen zu können. Eine Begründung der Beschwerde ist jedoch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu den Akten gelangt.

II Die gebührenfreie (§ 2 Abs. 1 PatKostG i V. m. Gebührenverzeichnis Nr. 401 300) Beschwerde ist gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit zutreffender Begründung zurückgewiesen und somit Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert.

Der Senat macht sich die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zur fehlenden Patentfähigkeit zu eigen, zumal auch der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mangels Begründung der Beschwerde nicht hat erkennen lassen, weshalb er den angefochtenen Beschluss für angreifbar hält.

Ein weiteres Zuwarten auf die angekündigte Beschwerdebegründung ist nicht angezeigt, nachdem dem Antragsteller hierzu seit Einlegung der Beschwerde inzwischen fast ein Jahr zur Verfügung stand.

Die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im vorliegenden Fall daher keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Verfahrenskostenhilfe im patentamtlichen Verfahren kann demnach nicht bewilligt werden, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.

Dr. Schröder Harrer Dr. Proksch-Ledig Dr. Gerster Bb






BPatG:
Beschluss v. 29.07.2008
Az: 14 W (pat) 16/07


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