Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 13. Mai 2015
Aktenzeichen: 8 O 1/15

(LG Arnsberg: Urteil v. 13.05.2015, Az.: 8 O 1/15)

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätskennzeichen zu werben, das gar nicht vergeben ist, wenn dies wie folgt geschieht:

An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.

2. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mittels der Zurverfügungstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:

An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.

3. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:

An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.

4.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ein oder mehrere Unterlassungsanordnungen gemäß Ziffer 1. - Ziffer 3. dieses Urteils die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft, sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, sowie mehreren oder widerholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, angedroht.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H.v. 1.042,30 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 502,30 € seit dem 21.08.2014 und aus weiteren 540,00 € seit dem 26.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffern 1. - 3. gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Zahlungsansprüche geltend.

Mit den Klageanträgen zu 1. - 3. begehrt die Klägerin die Unterlassung bestimmter, von der Klägerin für wettbewerbswidrig erachteter Werbemaßnahmen der Beklagten.

So hält die Klägerin es für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte nach ihren Behaup- tungen im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und / oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätszeichen wirbt, das gar nicht vergeben ist. Die Klägerin trägt dazu vor, dass bei der im Klageantrag zu 1. näher wiedergegebene Beschreibung des Artikels "Sonnenschirm E" die Kennzeichnung "TÜV / GS geprüft" erscheine, ohne dass zu dem Zeitpunkt, in dem diese Werbung erschien und daraufhin eine Abmahnung durch sie - die Klägerin - ausgesprochen worden sei, nämlich am 11.08.2014, die Beklagte oder der Hersteller über ein solches Zertifikat verfügt habe; ein solches sei frühestens am 08.10.2014 zuerkannt worden.

Weiterhin hält sie es für wettbewerbswidrig, dass die Beklagte über die Verkaufsplatt- form "b" Sonnenschirme und das entsprechende Zubehör in verschiedenen Variationen an Verbraucher verkauft und dabei eine von der Fa. b vorgehaltene Weiterempfehlungsfunktion nutzt; wegen der Einzelheiten dazu in tatsächlicher Hinsicht wird auf die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 13 - 15 der Klage- schrift vom 06.01.2015 (Bl. 14 - 16 d. A.) Bezug genommen.

Einen weiteren Unterlassungsantrag stützt die Klägerin darauf, dass die Beklagte bei ihrem Auftritt auf der Internetplattform der Fa. b einen "T Sonnenschirm xxxxx " zu einem Preis i.H.v. 296,99 € bewirbt, ohne im unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Angebot und mit den beigefügten Bild des Sonnenschirms darauf hinzuweisen, dass dieser Angebotspreis zwar den Schirmständer umfasst, nicht aber die auf dem Angebot beigefügten Bild des Sonnenschirms zu sehenden Betonplatten. Erst später auf der Angebotsseite folge der Hinweis, dass die Lieferung des Sonnenschirms ohne die Platten erfolge. Die Klägerin vertritt die Ansicht, es handele sich um eine wettbewerbswidrige, weil irreführende geschäftliche Handlung.

Auf Grund der zuvor dargelegten Handlungen mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2014 ab und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.08.2014 sowie zur Zahlung der von ihr mit einem Betrag von 984,60 € bezifferten Abmahnkosten bis zum 20.08. 2014 auf. Die Klägerin erwirkte daraufhin eine von der Kammer vom 25.08.2014 er- lassene einstweilige Verfügung, mit der den genannten, nunmehr in der vorliegenden Hauptsache gestellten Anträgen im Wege der einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde (I-8 O 104/14 LG Arnsberg), wobei die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 03.09.2014 im Hinblick auf das Rubrum berichtigt wurde. Nach Zu- stellung der einstweiligen Verfügung am 03.09.2014 forderte die Klägerin die Beklag- te mit Schreiben vom 22.09.2014 erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung sowie zur Zahlung der dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten unter Zugrunde- legung eines Gegenstandswerts i.H.v. 540,00 € auf. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage von der Beklagten ersetzt. Der zusätzlich ver- langte Betrag von 502,30 € nebst Zinsen stellt sich als Verlangen auf Ersatz der Abmahnkosten dar; wegen der Einzelheiten und der Berechnung dieses Betrages wird auf die Ausführungen auf den Seiten 30 / 31 der Klageschrift (Bl. 31 / 32 d. A.), wegen der Berechnung der Höhe der Kosten des Abschlussschreibens auf die Ausführungen auf den Seiten 31 und 32 der Klageschrift (Bl. 32 / 33 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mit einem Qualitätskennzeichen zu werben, das gar nicht vergeben ist, wenn dies wie folgt geschieht:

An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.

2. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr Sonnenschirme und/oder Sonnenschirmzubehör mittels der Zurverfügungstellung einer Weiterempfehlungsfunktion zu bewerben, wenn dies wie folgt geschieht:

An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.

3. der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechenden Zubehör wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angegebenen Angebotspreis erworben werden können:

An dieser Stelle sind mehrere Internetseiten abgebildet.

4. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine oder mehrere Untersagungsanordnungen aus Ziffer 1 bis Ziffer 3 angedroht:

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft sowie die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monate, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist.

5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 502,30 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 21.08.2014 zu zahlen;

6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 540,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.09.2014 zu zahlen;

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet ihre Passivlegitimation und verweist darauf, dass die von der Klägerin beanstandeten Teile der Werbung nicht von ihr stammten, sondern von der Fa. b, und dass sie - die Beklagte - auch keinen Einfluss darauf habe, dass diese Art und Weise der Werbung erscheine; wegen der Einzelheiten der Ausführung der Be- klagten hierzu wird auf die Darlegung auf den Seiten 11 - 14 der Klageerwiderungs- schrift vom 17.03.2015 (Bl. 55 - 58 d. A.) verwiesen.

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1. verweist sie darauf, dass der streitgegenständ- liche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfüge; wegen der Einzelheiten der Ausführun- gen der Beklagten dazu wird auf die Seiten 2/3 der vorgenannten Klageerwiderungs- schrift (Bl. 46 / 47 d. A.) Bezug genommen.

Im Hinblick auf die beanstandete Weiterempfehlungsfunktion (Klageantrag zu 2.) ver- tritt die Beklagte die Ansicht, die Verwendung dieser Weiterempfehlungsfunktion sei nicht wettbewerbswidrig, weil Empfehlungs-E-Mails nicht von ihr, sondern von den empfehlenden b-Kunden versendet werden würden, so dass sie - die Beklagte - nicht einmal Kenntnis von der Weiterempfehlung des Empfehlenden erhalte. Es fehle damit an einer Veranlassung durch sie, die Beklagte; allein darauf könne - wie die Beklagte meint - abgestellt werden. Diese Ansicht stützt die Beklagte auf ver- schiedene, von ihr zitierte Rechtsprechungsnachweise; wegen der Einzelheiten des Vorbringens dazu wird auf die Seiten 3 - 8 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 47 - 53 d. A.) Bezug genommen. Schließlich könne ihr - wie die Beklagte meint - das Verhalten der Fa. b, die letztlich die Weiterempfehlungsfunktion zur Verfügung stelle, nicht zugerechnet werden, insbesondere habe sie keine Prüfpflichten verletzt. Eine durch sie gegenüber der Fa. b ausgesprochene Forderung, die Empfehlungsfunktion abzuschalten, sei zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei das gänzliche Verbot einer Weiterempfehlung unzumutbar und schränke die Meinungsfreiheit ohne sachlichen Grund ein.

Zum Klageantrag zu 3) trägt sie vor, dass ihrer Ansicht nach genügend darauf hingewiesen worden sei, dass die Lieferung des Sonnenschirms ohne Platten erfolgen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage hat umfassenden Erfolg.

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beachtet worden. Die Anträge sind aus sich heraus verständlich, insbeson- dere, weil jeweils konkret durch Aufnahme einer Abbildung auf die konkret beanstan- dete Werbung Bezug genommen wird. Die zu unterlassenden Verletzungshand- lungen sind derart genau beschrieben worden, dass verständlich klar wird, worauf sich das jeweilige Verbot erstreckt. Insbesondere ist es ausreichend, wenn ein ab- strakt formuliertes Verbot mittels der Wendung "wie folgt" durch die abgebildete Werbeanzeige konkretisiert wird.

Weitergehende Zulässigkeitsbedenken sind nicht ersichtlich.

B. Begründetheit

Die Klage ist umfassend begründet:

I. Klageantrag zu 1)

Die Begründetheit dieses Antrages ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des Anhangs, § 5 Abs. 1 UWG.

1.

Die Werbung mit einem zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nicht verge- benen TÜV-Zertifikat verstößt gegen das aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG folgende Irreführungsverbot, wie sich insbesondere aus § 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs ergibt.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, der streitgegenständliche Schirm habe über ein TÜV-Zertifikat verfügt und verfüge weiterhin darüber, ergibt sich aus ihrem Vorbrin- gen auf den Seiten 2 und 3 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 46 / 47 d. A.) gerade nicht, dass im Zeitpunkt der Abmahnung (11.08.2014) der streitgegenständliche Schirm über ein TÜV-Zertifikat verfügte. Zwar mag am 04.03.2003 ein solches Zer- tifikat erteilt worden sein. Jedoch ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Be- klagten, dass die Ausstellung eines neuen Zertifikats beantragt worden war, das am 08.10.2014 erteilt wurde. Aus ihrem weiteren Vorbringen, dass dahin geht, "in dieser Zeit zwischen Beantragung des neuen Zertifikats und der Ausstellung am 08.10. 2014" sei "kein Schirm ausgeliefert" worden, folgt, dass in der Zwischenzeit ein Zerti- fikat nicht vergeben war. Demnach durfte auch nicht mit einem solchen Zertifikat ge- worben werden. Denn wenn ein solches Zertifikat nicht erteilt worden war, aber den- noch damit geworben wurde, erfüllt das gerade die Voraussetzungen eines unlau- teren Verhaltens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 2 des zu dieser Norm erlassenen Anhangs. Auf den Aspekt, den die Beklagte anspricht, dass nämlich kein Schirm "ausgeliefert" worden sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Auch der Umstand, dass nunmehr ein Zertifikat für den Sonnenschirm vergeben sein mag, ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens des von der Klägerin beanstandeten Werbeanzeige auf der von der Fa. b betriebenen Internetplattform ein solches Zertifikat nicht vergeben war; jedenfalls fehlt entsprechender substantiierter Vortrag der Beklagten.

2.

Die Beklagte ist als Störerin entgegen der von ihr vertretenen Ansicht auch passiv legitimiert; an einer früher in einem anderen Fall geäußerten in Fall hält die Kammer nicht fest:

a)

Zwar folgt dieses Ergebnis nicht aus § 8 Abs. 2 UWG. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG München (ZUM-RD 2014, 576 ff., zitiert nach "juris", Teilziffer 49) an, das ausführt, eine Haftung nach dieser Norm setze voraus, dass der jeweilige Beauftragte in die betriebliche Organisation des diesen beauftra- genden Unternehmens in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäfts- tätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Wie das OLG München zu Recht dargelegt hat, ist weder von der Klägerin dargetan noch aus den Umständen des konkreten Falles ersichtlich, dass die Auftragserteilung der Beklagten an die Fa. b diese Voraussetzung erfüllte; denn wie in dem dort zu entscheidenden Fall lassen sich auch dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte in der Lage (gewesen) wäre, auf die jeweiligen Modalitäten der Veröffentlichungstätigkeit der Fa. b auf der von dieser Firma betriebenen Internetplattform entscheidenden Einfluss zu nehmen.

b)

Jedoch kann die Beklagte trotz fehlender unmittelbarer Einstellung der beanstande- ten Angaben auf der von der Firma b betriebenen Internetplattform "b" - die dazu führt, dass die Beklagte nicht als unmittelbare Störerin angesehen werden kann - als sogenannte "mittelbare Störerin" in Anspruch genommen werden, weil die beanstandeten Rechtsverletzungen, deren Unterlassung begehrt wird, auf einen willentlich geleisteten und adäquat kausalen Beitrag der Beklagten zurückzuführen sind und sie in der Lage ist, solche Störungen durch ihr zumutbare und erfolg- versprechende Tätigkeiten zu verhindern:

aa) Ein willentlich und adäquat kausaler Beitrag zu der Rechtsverletzung, die durch die Bewerbung des genannten Sonnenschirms mit dem zu diesem Zeitpunkt nicht verge- benen Qualitätsmerkmal "TÜV / GS geprüft" eingetreten ist, durch die Beklagte ist zu bejahen. Denn ohne jegliche Auftragserteilung der Beklagten an die Firma b wäre eine entsprechende Veröffentlichung nicht erschienen.

bb) Die Abweisung ähnlicher Unterlassungsanträge wie dem vorliegenden durch die Kammer in einem vergleichbaren Fall beruhte darauf, dass nach Ansicht der Kammer keine zumutbare Möglichkeit des jeweiligen Auftraggebers der Firma b - hier somit der Beklagten - bestand, solche letztlich durch die Firma b unmittelbar begangenen Rechtsverletzungen zu verhindern. Denn auch in Fällen, in denen sich die jeweiligen Auftraggeber an die Firma b gewandt hatten, um diese zur Unterlassung entsprechender Zusätze zu den beauftragten Werbemaßnahmen / Verkaufsanzeigen zu bewegen, sind in der Vergangenheit ohne Erfolg geblieben, wie der Kammer aus anderen Fällen bekannt ist; diese Feststellung ist auch von anderen Gerichten so getroffen worden. So führt das OLG München Folgendes aus (a. a. O., Teilziffer 46): "Gegen das Bestehen einer Prüfungspflicht bzw. deren Verletzung im Fall ihres Bestehens spricht aber vor allem, dass deren Einhaltung nicht dazu geführt oder beigetragen hätte, eine in der Zukunft drohende Rechtsverletzung zu verhindern oder zu unterbinden. . . . Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten erfolgversprechende Möglichkeiten (in tatsächlicher und / oder rechtlicher Hinsicht) zur Verfügung gestanden hätten, auf eine Entfernung der Fotos hinzuwirken. Die Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass ... die Produktabbildungen in der Vergangenheit selbst dann im Verkaufsportal von B. verblieben, wenn alle Händler von ihren Verkaufsangeboten Abstand genommen haben. Bei dieser Sachlage hat für die Beklagte keine das Bestehen einer Prüfungspflicht begründende hinreichende Möglichkeit bestanden, in zumutbarer Weise darauf hinzuwirken, dass weitere Rechtsverletzungen in Zukunft unterblieben."

Ist demnach davon auszugehen, dass die Wahrnehmung der einem potentiellen mittelbaren Störer obliegenden Prüfpflichten - deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (OLG München, a.a.O., unter Hinweis auf BGH, GRUR 2011, 152; 2010, 633; 2008, 702) - in tatsächlicher Hinsicht nicht dazu geführt hätte, dass die Bewerbung des genannten Sonnenschirms mit den Worten "TÜV / GS ge- prüft" unterblieben wäre, bleibt als einzig mögliche Maßnahme, um den Eintritt einer solchen, letztlich auf das Verhalten der Fa. b zurückzuführenden Rechtsverletzung zu unterbinden, dass schon von vornherein von geschäftlichen Kontakten mit der Fa. b Abstand genommen wird.

Grundlage für die früheren Entscheidungen der Kammer, in denen dieses Verhalten als unzumutbar im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung angesehen wurde, war der Aspekt, dass es sich bei der Fa. b um eine Marktführerin handelt und es nach Ansicht der Kammer für die einzelnen Händler unzumutbar war, von weiteren geschäftlichen Kontakt mit der Fa. b abzusehen, weil dies die Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteils in Wettbewerbshinsicht nach sich gezogen hätte. Diese Bedenken der Kammer bestehen grundsätzlich fort. Sie können nicht mit der von anderen Gerichten gegebenen Begründung fortgewischt werden, durch die Beauftragung der Fa. b mache sich der jeweilige Auftraggeber - hier somit die Beklagte - die Handlungen der Fa. B "zu eigen" und müsse sich die Angaben der Fa. b deshalb "als eigene Angaben zurechnen lassen" (so OLG Köln, Urt. vom 28.05.2014 - 6 U 178/13 -). Ein "zu eigen machen" kann nach Ansicht der Kammer keinesfalls bejaht werden: "Sich etwas zu eigen machen" bedeutet das Gleiche wie "sich etwas aneignen" und / oder "etwas übernehmen". Dass derjenige Anbieter, der die Dienste der Fa. b nutzt, sich gleichzeitig deren gegen deutsches Recht verstoßendes Verhalten aneignet und / oder übernimmt, ist nach Auffassung der Kammer nicht zutreffend. Dem jeweiligen Anbieter - hier: der Beklagten - ist das Verhalten der Fa. b in der Regel nicht Recht, weil er kein eigenes Interesse daran hat, sich mit rechtswidrigem Verhalten einverstanden zu erklären; denn er weiß, dass er sich damit der Gefahr aussetzt, mit (wettbewerbsrechtlichen) Klagen überzogen zu werden, so dass die Wortlautauslegung das vom OLG Köln gefundene Ergebnis nicht bestätigt.

Dementsprechend findet sich in anderen Urteilen auch die konsequente Begründung, dass der jeweilige Anbieter von geschäftlichen Kontakten mit der Fa. b Abstand nehmen müsse, wenn er davon ausgehen müsse, dass - entgegen dem von ihm erteilten Auftrag - die Firma b eigenmächtig Veränderungen an der jeweils beauftragten Werbe- / Verkaufsanzeige vornehme, die mit wettbewerbsrechtlichen Vorschriften nicht in Übereinstimmung zu bringen seien.

Wie bereits dargelegt, hat die Kammer ein solches Verhalten in der Vergangenheit als unzumutbar angesehen. Nachdem jedoch die überwiegende Anzahl der die Pro- blematik entscheidenden Gerichte zu einer anderen Beurteilung gelangt ist, sieht die Kammer keine Möglichkeit mehr, das Unzumutbarkeitsdogma aufrecht zu erhalten. Denn wenn die überwiegende Anzahl der entscheidenden Gerichte eine solche Un- zumutbarkeit verneint mit der Folge, dass im Wettbewerb stehende (juristische) Per- sonen zu entsprechenden Unterlassungshandlungen verurteilt werden mit der sich daraus ergebenden weiteren Folge, dass sie regelmäßig vom geschäftlichen Kontakt mit der Fa. b Abstand werden nehmen müssen, kann es für die Beklagte nicht mehr unzumutbar sein, ebenfalls entsprechende Unterlassungspflichten zu erfüllen, sei es durch gesteigerte Wahrnehmung der ihr - wie oben bereits dargelegt - obliegenden Prüfpflichten, durch Einflussnahme auf die Fa. b, das oben dargestellte Verhalten zu unterlassen, oder dadurch, dass sie von (weiteren) Auftragserteilungen an die Fa. b Abstand nimmt.

II. Antrag zu 2.

Vor dem Hintergrund der zu 1. dargelegten Rechtslage ist auch der Antrag zu 2. be- gründet. Die von der Klägerin umfassend dargestellte Weiterempfehlungsfunktion verstößt gegen die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so dass insoweit ein Un- terlassungsanspruch der Klägerin besteht. Dabei kommt es auf die von den Parteien im Einzelnen streitig dargestellte Funktionsweise der Weiterempfehlungsfunktion nicht an, da diese jedenfalls "verwendet" werden kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und schon deshalb unzulässig ist, wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ergibt.

Auf die von der Beklagten in der Klageerwiderungsschrift dargestellte Norm des § 8 TMG kommt es dabei - unbeachtet der (wohl zu verneinenden) Rechtsfrage, ob die Vorschriften des TMG überhaupt auf Unterlassungsansprüche anwendbar sind (vgl. dazu nur die von der Klägerin auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 22.04.2015 darge- legten gegenläufigen BGH-Urteile) - nicht an. Denn es geht vorliegend um die Frage, ob innerhalb einer Werbeanzeige eine Weiterempfehlungsfunktion verwendet werden darf; das ist gerade zu verneinen. § 8 TMG ist daher nicht einschlägig. Der von der Beklagten vertretenen Ansicht, das bloße Bereitstellen einer Weiterempfehlungsfunk- tion könne nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG subsumiert werden, vermag die Kammer sich nicht anzuschließen.

Auch insoweit ist die Beklagte aus den oben genannten Gründen passiv legitimiert. Zu den Ausführungen, Forderungen der Beklagten gegenüber der Fa. b, die Empfehlungsfunktion abzuschalten, sei von der Fa. b zurückgewiesen worden, ist darzulegen, dass die Beklage sich in diesem Fall gehalten sehen sollte, von (wei- teren) Auftragserteilungen an die Fa. b Abstand zu nehmen.

III. Antrag zu 3.

Auch insoweit begehrt die Klägerin - zunächst ebenfalls vor dem Hintergrund der unter 1. dargestellten Rechtslage - zu Recht die Unterlassung der Veröffentlichung eines mit Platten versehenen Bildes vom vertriebenen / angepriesenen Sonnenschirm.

Da - wie unstreitig ist - der Sonnenschirm zum angebotenen Verkaufspreis nicht mit

Platten geliefert wird, die eingestellten Bilder aber Platten aufzeigen, besteht eine Irreführungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.

a)

Allerdings ergibt sich dies nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Recht- sprechung. Das Urteil des BGH vom 12.01.2011 (MMR 2011, 238) betrifft einen Fall, in dem im Internet ein Fahrzeug mit Standheizung beworben war, obwohl es tatsäch- lich diese Standheizung nicht aufwies. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden mit dem dortigen Sachverhalt beseht nicht: Eine Standheizung ist ein wesentlicher Be- standteil eines abgebildeten Fahrzeugs, für Betonplatten bei einem Sonnenschirm gilt das nach Ansicht der Kammer nicht. Im Übrigen ist aus der Schilderung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof - anders als im vorliegenden Fall - nicht erkennbar, dass darauf hingewiesen worden war, dass eine Standheizung nicht Be- standteil sei. Vielmehr wurde in der Fahrzeugbeschreibung die Standheizung nicht als Zusatzausstattung erwähnt.

b)

An der in anderen Entscheidungen in der Vergangenheit geäußerten Auffassung, bei den Betonplatten handele es sich nicht um solche Bestandteile eines Angebots, deren Fehlen zur Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG geeignet sei, hält die Kammer nicht mehr fest, weil bei genauerer Betrachtung auf Grund der Schnelligkeit und Leichtigkeit, die der Internetverkehr gewährleisten muss, eine Irreführungsgefahr jedenfalls für Teile der Nutzer von Internetseiten zu bejahen sein wird.

c)

Am Vorliegen einer Irreführungsgefahr ändert auch der Umstand nichts, dass - wie die Beklagte auf Seiten 10 / 11 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 54 / 55 d. A.) aus- führt - sich rechts neben dem Foto die Zeile "Lieferung ohne Platten" findet, ein wei- teres Mal in den ersten Zeilen des Lieferumfangs. Dadurch wird eine Irreführungsgefahr nicht ausgeschlossen. Dieser Hinweis muss so angebracht werden, dass eine Irreführung in jedem Falle ausgeschlossen ist. Ob es als ausreichend angesehen werden kann, wenn diese Aufschrift sich unmittelbar auf dem Bild befindet, kann dahingestellt bleiben; ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben.

2.

Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer allerdings fraglich, ob es sich insoweit um eine "spürbare" Beeinträchtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG handelt. Angesichts des Umstandes, dass nach Sichtung der obergerichtlichen Recht- sprechung das "Spürbarkeitsmerkmal" im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG nur in einer ganz geringen Anzahl von Fällen verneint wird, mag das aber zu bejahen sein.

IV. Androhungsantrag

Den auf § 890 Abs. 2 ZPO beruhenden Androhungsantrag zu 4) war nach dem Vorgesagten folgerichtig stattzugeben.

V. Zahlungsanträge

Diesen Anträgen war ebenfalls stattzugeben:

1.

Mit dem Klageantrag zu 5. verlangt die Klägerin Ersatz der ihr aufgrund der vor- prozessual erfolgte Abmahnung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten ent- standenen außergerichtlichen Kosten. Der entsprechende Anspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Voraussetzungen liegen nach Vorgesagtem vor. Gegen die in Ansatz gebrachte Höhe ist nichts zu erinnern.

2.

Mit dem Klageantrag zu 6. verlangt die Klägerin die Kosten für das unstreitig ver- fasste und der Beklagten zugegangene Abschlussschreiben. Dem Grunde nach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu, wobei dahinstehen kann, ob dieser Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog oder aus den von der Klägerin heran- gezogenen §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB folgt (vgl. zur Darstellung des Streitstandes die Ausführungen von Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 12 UWG Rdnr. 3.73 m. z. w. N.).

Zur Höhe gilt das Vorgesagte entsprechend, auch hier ist der verlangte Betrag von 540,00 €, wie er von der Klägerin auf den Seiten 31 und 32 der Klageschrift (Bl. 32 / 33 d. A.) dargelegt wird, nicht zu beanstanden.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit jeweils aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

C. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.






LG Arnsberg:
Urteil v. 13.05.2015
Az: 8 O 1/15


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