Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 3/05

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2006, Az.: 5 W (pat) 3/05)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Antragsteller war der eingetragene Inhaber des Gebrauchsmusters 200 18 973 mit der Kurzbezeichnung "Antrieb vom Fahrradhilfsmotor zur Fahrradbereifung", das am 7. November 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden war.

Am 7. November 2003 endete die dreijährige Grundlaufzeit des Gebrauchsmusters. Bis Montag, den 2. Februar 2004, hatte der Antragsteller die erste Aufrechterhaltungsgebühr in Höhe von € 210,00 noch nicht gezahlt. Daraufhin hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts mit Bescheid vom 6. April 2004 unter der Überschrift "Wichtige Mitteilung!" den Antragsteller davon benachrichtigt, dass die fällige Aufrechterhaltungsgebühr nicht bis zum Ablauf des letzten Tages des zweiten Monats nach Fälligkeit entrichtet worden und damit ein Zuschlag in Höhe von € 50,00 fällig geworden war. In diesem Schreiben hat die Gebrauchsmusterstelle den Antragsteller weiter darauf hingewiesen, dass eine Aufrechterhaltung des Schutzrechts nur noch dann eintreten würde, wenn der Antragsteller die Gebühr mit dem Zuschlag von € 50,00 bis zum 1. Juni 2004 entrichten würde.

Auf diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Telefax vom 19. April 2004 erwidert. Darin teilte er sinngemäß das Folgende mit: Mit Schreiben vom 9. Juli 1998 und vom 18. November 2003 habe er dem Patentamt bereits eine Einzugsermächtigung erteilt, über die die fällige Gebührenzahlung von dem Konto des Antragstellers bei der Sparkasse A... in B... hätte abgebucht werden können. Der Antragsteller hätte sich auf eine entsprechende Abbuchung durch das Patentamt verlassen und deswegen die fällige Zahlung nicht weiter überwacht. Weiter heißt es in diesem Schreiben wörtlich:

"Der weit überhöhte Zuschlag 50,00 EUR, wäre nicht angefallen. Ich überweise EUR 210,00 und hoffe auf das Einverständnis des Patentamts."

Der Antragsteller überwies einen Betrag von € 210,00 an das Deutsche Patent- und Markenamt, der am 21. April 2004 auf dem Konto der Geldstelle gutgeschrieben wurde.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2004 teilte die Gebrauchsmusterstelle dem Antragsteller sinngemäß das Folgende mit: Zu dem Gebrauchsmuster des Antragstellers läge keine Einzugsermächtigung vor; eine zuschlagsfreie Zahlung der ersten Aufrechterhaltungsgebühr sei nur bis zum 31. Januar 2004 möglich gewesen; nach diesem Datum sei der Verspätungszuschlag fällig geworden. Weiter heißt es in diesem Bescheid wörtlich:

"Wir müssen Ihnen mitteilen, dass die Schutzdauer Ihres Gebrauchsmusters nur dann aufrechterhalten wird, wenn der Verspätungszuschlag in Höhe von 50,00 EUR noch bis zum 1. Juni 2004 auf dem Konto des Deutschen Patent- und Markenamts eingeht.

Andernfalls erlischt das Gebrauchsmuster."

Am 7. Juni 2004 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Zahlung des Antragstellers über € 50,00 ein. Mit Bescheid vom 22. November 2004 zeigte die Gebrauchsmusterstelle dem Antragsteller das Erlöschen seines Gebrauchsmusters an.

Mit Telefax vom 17. Januar 2004 stellte der Antragsteller den Antrag, in die Frist für die rechtzeitige Zahlung von erster Aufrechterhaltungsgebühr und Zuschlag wieder eingesetzt zu werden. Bereits mit Schreiben vom 19. April 2004 habe er dem Deutschen Patent- und Markenamt eine wirksame Einzugsermächtigung erteilt. Sofern diese Ermächtigung aus der Sicht des Deutschen Patent- und Markenamts unzulänglich gewesen sein sollte, hätte ihn das Patentamt umgehend darauf hinweisen müssen.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 teilte die Gebrauchsmusterstelle dem Antragsteller mit, dass sich keine Einzugsermächtigung bei den Akten befände und er daher für die Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages im einzelnen darlegen müsse, aus welchem Grunde er die Frist für die Zahlung von Gebühr und Zuschlag nicht habe einhalten können. Daraufhin hat der Antragsteller in der Sache nicht weiter vorgetragen.

Mit Beschluss vom 7. April 2005 hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der ersten Aufrechterhaltungsgebühr und des fällig gewordenen Zuschlags zurückgewiesen und gleichzeitig die Erstattung des von dem Antragsteller gezahlten Betrages in Höhe von € 260,00 angeordnet.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter. Zur Begründung trägt der Antragsteller wie folgt weiter vor:

Schon am 9. Juli 1998 habe er dem Patentamt eine wirksame Einzugsermächtigung vorgelegt. Die Wirksamkeit dieser Erklärung habe die Sparkasse A... in B..., mit Schreiben vom 22. April 2005 bestätigt, von dem er im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine Kopie vorgelegt hat. In seinem Schreiben vom 19. April 2004 sieht der Antragsteller eine weitere wirksame Einzugsermächtigung, deren Wirksamkeit ebenfalls durch das bereits genannte Schreiben der Sparkasse A... bestätigt werde. Der Antragsteller habe sich darauf verlassen, dass das Patentamt zumindest von seiner Einzugsermächtigung vom 19. April 2004 Gebrauch machen würde. Das hätte zu einer rechtzeitigen Zahlung auch des Zuschlages geführt. Dass eine solche Einziehung nicht erfolgt war, habe er erst aus einem späteren Kontoauszug erfahren. Danach habe er sofort den Zuschlag überwiesen.

Der Antragsteller gibt außerdem zu Bedenken, dass er die Frist für die vollständige Zahlung von Gebühr und Zuschlag nur um 6 Tage überschritten habe. Das stelle nur eine geringfügige Zahlungsverzögerung dar, was es ebenfalls rechtfertigen könne, dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

II Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der ersten Aufrechthaltungsgebühr gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 Patentkostengesetz (PatKostG) und des Verspätungszuschlags gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Gem. § 21 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) finden im Gebrauchsmusterrecht die Vorschriften des § 123 Patentgesetz (PatG) über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.

Der Wiedereinsetzungsantrag selbst wurde gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG fristgerecht gestellt, denn der Antragsteller hat seinen Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Wegfall des Hindernisses für eine fristgerechte Wahrnehmung der Zahlungsfrist gestellt. Dieses Hindernis lag in der Unkenntnis des Antragstellers davon, dass die Gebrauchsmusterstelle die Zahlung des Verspätungszuschlages als verspätet und sein Gebrauchsmuster deswegen als erloschen ansah. Wie die Gebrauchsmusterstelle in dem angegriffenen Beschluss geht der erkennende Senat zugunsten des Antragstellers von der Annahme aus, dass der Antragsteller diese Kenntnis erst mit der Mitteilung der Gebrauchsmusterstelle vom 22. November 2004 erlangt hat.

Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG kann Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Antragsteller diese Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Diese Voraussetzung hat der Antragsteller nicht dargetan. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden des Antragstellers ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsteller nach dem Verfahrenshergang die ihm im patentamtlichen Verfahren obliegende Sorgfalt nicht beachtet und deswegen die letzte Zahlungsfrist schuldhaft versäumt.

Der Antragsteller hatte bis Montag, den 2. Februar 2004, die erste Aufrechterhaltungsgebühr in Höhe von € 210,00 noch nicht gezahlt, die gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG seit dem 30. November 2003 fällig war und die gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG bis zum 2. Februar 2004 fristwahrend und zuschlagsfrei hätte gezahlt werden können. Damit war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG in Verbindung mit Nr. 322 101 Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG ein Zuschlag von € 50,00 fällig geworden. Von da an konnte der Antragsteller den Schutz für sein Gebrauchsmuster nur noch aufrechterhalten, indem er sowohl die Gebühr als auch den Zuschlag an das Patentamt zahlte und zwar in der Frist des § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG, das sind sechs Monate nach Eintritt der Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr, das war hier Dienstag, der 1. Juni 2004.

Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller nur die Aufrechterhaltungsgebühr, nicht dagegen den fällig gewordenen Zuschlag gezahlt. Für diese Sachlage schreibt § 23 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG zwingend vor, dass das Gebrauchsmuster erlischt.

Der Antragsteller hat die maßgebliche Zahlungsfrist versäumt, weil er die verfahrensbedingt erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.

Soweit der Antragsteller behauptet, dem Patentamt bereits am 9. Juli 1998 und am 18. November 2003 für das Gebrauchsmuster Einzugsermächtigungen erteilt zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Das Gebrauchsmuster wurde erst am 7. November 2000 angemeldet. Zwischen dem 23. Mai 2001 und dem 27. April 2004 sind keine Schreiben des Antragstellers beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Das Schreiben der Sparkasse A... vom 22. April 2005 äußert sich nur zur Kontoführung des Antragstellers und bestätigt, dass Lastschriften jederzeit eingelöst werden konnten. Es enthält aber keine Angaben darüber, ob der Antragsteller dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Das gilt auch für den Satz "Eine Abbuchung der Gebühren durch das Deutschen Patentamt mittels Lastschrift wäre jederzeit möglich gewesen."

Der Antragsteller hat jedoch den Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 6. April 2004 erhalten. In diesem Bescheid hat die Gebrauchsmusterstelle die Rechtslage und die Dringlichkeit der fälligen Zahlung, gerade auch der fristgerechten Zahlung des Zuschlages, unmissverständlich erläutert. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe dafür vorgetragen, warum er trotz seines Wissensstandes die rechtzeitige Zahlung des Zuschlages unterließ.

Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, sein Telefax vom 19. April 2004 enthalte entweder eine ausdrückliche oder doch zumindest eine stillschweigende Erklärung über eine Einzugsermächtigung zugunsten des Deutschen Patent- und Markenamts. Ihrem Wortlaut nach enthält dieses Schreiben lediglich die Behauptung, dass der Antragsteller dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits bei zwei früheren Gelegenheiten eine Einziehungsermächtigung erteilt und sich darauf verlassen hätte, dass das Patentamt mit Hilfe dieser Ermächtigungen fällige Gebühren rechtzeitig abbuchen würde. Nur in diesem Zusammenhang hat der Antragsteller seine Kontonummer, den Namen der kontoführenden Bank und deren Bankleitzahl mitgeteilt. Dass diese Mitteilungen ihrerseits eine erneute Einzugsermächtigung darstellen sollte, lässt sich dem Wortlauf nicht entnehmen. Gegen eine entsprechende Auslegung im Sinne einer stillschweigenden Erklärung sprechen entschieden die beiden letzten Sätze dieses Schreibens, in denen der Antragsteller zunächst meint, dass der ("weit überhöhte") Verspätungszuschlag von € 50,00 nicht fällig geworden wäre, wenn das Patentamt seine früheren Einzugsermächtigungen beachtet hätte, und dann seine Hoffnung auf das Einverständnis des Patentamts damit ausspricht, dass er nur die eigentliche Aufrechterhaltungsgebühr in Höhe von € 210,00 entrichten werde.

Wie die Gebrauchsmusterstelle in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, konnte sich der Antragsteller jedenfalls spätestens seit dem Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 3. Mai 2004 nicht darauf verlassen, dass die Gebrauchsmusterstelle die noch offene Zahlung des Verspätungszuschlages über eine Einzugsermächtigung veranlassen würde. Denn dieser Bescheid brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass frühere Einzugsermächtigungen, sofern sie erteilt worden waren, nicht zur Akte des Gebrauchsmusters gelangt waren, dass die Gebrauchsmusterstelle auch das Schreiben des Antragstellers vom 19. April 2004 nicht als eine solche Ermächtigung ansah und dass vielmehr der Antragsteller von sich aus die fälligen Zahlungen bis spätestens Montag, den 1. Juni 2004 bewirken musste, wenn er den Schutz für sein Gebrauchsmuster aufrechtzuerhalten wollte. Warum der Antragsteller diesen Bescheid unbeachtet gelassen hat, hat der Antragsteller nicht dargetan.

Dass der Antragsteller selbst nicht von einer Einziehungsermächtigung ausging, zeigt sich im Übrigen auch darin, dass er den Betrag sowie später den Zuschlag überwiesen hat.

Soweit der Antragsteller zu Bedenken gegeben hat, es könnte schon deswegen gerechtfertigt sein, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben, weil er die maßgebliche Zahlungsfrist nur um 6 Tage überschritten hat, ist ihm einzuräumen, dass diese Überlegung auf den ersten Blick verständlich ist. Sie verkennt aber das Wesen der gesetzlichen Fristen. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass bestimmte Verfahrensgänge für alle Betroffenen gleich sind ist und es im Einzelfall nicht zu willkürlichen Abweichungen kommen kann. Deswegen müssen auch die Ausnahmen gesetzlich geregelt werden. Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind solche gesetzlichen Ausnahmeregelungen, denn sie legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Fristversäumung - ausnahmsweise - überwunden werden kann. Dabei besteht die zentrale Voraussetzung darin, dass die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Gerade diese Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Deswegen musste die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen werden.






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2006
Az: 5 W (pat) 3/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7034deaf6e6c/BPatG_Beschluss_vom_6-Februar-2006_Az_5-W-pat-3-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 06.02.2006, Az.: 5 W (pat) 3/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 10:36 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Bonn, Beschluss vom 29. April 2005, Az.: 8 T 39/05BPatG, Beschluss vom 23. November 2005, Az.: 7 W (pat) 353/03OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2007, Az.: 32 Ss 4/07OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2009, Az.: I-20 U 236/08BPatG, Beschluss vom 5. Oktober 2006, Az.: 30 W (pat) 33/04BGH, Beschluss vom 3. November 2008, Az.: AnwZ (B) 84/07OLG Hamm, Urteil vom 18. Januar 2007, Az.: 17 U 126/06BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2000, Az.: 32 W (pat) 12/00OLG München, Beschluss vom 17. Februar 2012, Az.: 6 W 202/12LG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2014, Az.: 12 O 33/13