Landgericht Heidelberg:
Urteil vom 11. März 2015
Aktenzeichen: 12 O 57/14 KfH

(LG Heidelberg: Urteil v. 11.03.2015, Az.: 12 O 57/14 KfH)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Heidelberg vom 21.08.2014 -12 o 57/14 KfH- wird bestätigt.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt vom Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) Unterlassung.

Die Klägerin betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei als Sozietät in H., der Beklagte ist als Einzelanwalt in D. tätig. Beide Parteien unterhalten Internet-Auftritte auf verschiedenen Portalen und bieten dort ihre Dienstleistungen bundesweit an.

Der Beklagte mahnte mit Schreiben vom 28.07.2014 die Klägerin wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße auf der Internetseite €Anwalt-Seiten.de€ ab. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, die gewerblichen Auftritte des Beklagten zu überprüfen. Auf dem Internet-Portal - web2.cylec.de - fand sich der Beklagte mit den aus Anlage 7 - 9 ersichtlichen Einträgen. Angegeben waren sowohl Adresse, Telefonnummer, Fax und E-Mail. Des Weiteren fand sich folgende Firmenbeschreibung:

€Rechtsanwalt R. ist als erfahrener Reiter und Reitervereinsvorstand interessiert, sowie fach- und sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Pferderechts.

Durch langjährige ... €

Ebenfalls findet sich in dem Eintrag folgender Vermerk: €Bestätigter Eintrag aktualisiert vor zwei Monaten.€

Des Weiteren befindet sich ein Link zur Webseite des Beklagten. Auf der in Rede stehenden Internet-Präsenz, wobei streitig ist, ob der Beklagte diese bearbeitet hat, fehlen folgende Angaben: €Die Kammer, welcher der Beklagte angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind, sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.€ Ein am unteren Rand des Internet-Auftritts befindlicher Impressum-Link enthält lediglich die Pflichtinformation des Plattformbetreibers, nicht die des Beklagten.

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 08.08.2014 abgemahnt und aufgefordert, bis zum 18.08.2014 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Die Klägerin behauptet,

der Beklagte habe sein Profil auf der Seite Cylex bearbeitet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte Diensteanbieter sei. Der Beklagte sei im Übrigen Wettbewerber.

Nachdem mit Beschluss des Gerichts vom 21.08.2014 die beantragte einstweilige Verfügung erlassen wurde, beantragt die Klägerin zuletzt:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.08.2014 bleibt aufrecht erhalten.

Der Beklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

Der Beklagte behauptet,dass er das Profil erst nach der Abmahnung bearbeitet habe. Der Beklagte sei nicht Diensteanbieter, da er das Profil nicht bearbeitet habe. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, da der Antrag erkennbar auf Vergeltung abziele. Im Übrigen sei das Impressum des Beklagten über zwei Klicks über die Homepage und deren Verlinkung auf der Seite erreichbar. Schließlich sei der Verstoß unerheblich. Darüber hinaus sei die Berufsbezeichnung angegeben. Für den Verbraucher sei die zuständige Kammer leicht ermittelbar. Es liege daher kein erheblicher Wettbewerbsverstoß vor.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Verfügungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG, 5 TMG.

Die Klägerin und der Beklagte sind Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Die Parteien stehen zueinander in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Sie bieten Dienstleistungen gleicher bzw. verwandter Art innerhalb desselben Abnehmerkreises auf einem räumlich und sachlich identischen Markt an. Beide sind als Rechtsanwälte tätig.

Der Beklagte hat durch Veröffentlichung seines Profils im Rahmen der Internet-Plattform Cylex gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegen die Marktverhaltensregel des § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG in erheblicher Weise (§ 3 UWG) verstoßen. § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG enthalten Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Der Beklagte ist auch Diensteanbieter im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 TMG. Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Telemedien in diesem Sinne sind gemäß § 1 Abs. 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1, Halbsatz 2 TMG im Einzelnen genannten Telekommunikationsdienste nach dem TKG. Bei der streitgegenständlichen Internetveröffentlichung des Beklagten auf der Internet-Plattform Cylex handelt es sich um einen eigenen Informations- und Kommunikationsdienst und somit um ein eigenes Telemedium des Beklagten, das dieser zur Nutzung bereithält, § 2 Nr. 1 TMG. Bei Veröffentlichung und von Anbietern im Rahmen eines Internet-Portals ist Diensteanbieter nicht nur der Plattformbetreiber, sondern je nach Lage des Einzelfalls, auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt. Entscheidend dafür, ob es sich bei dieser Internet-Veröffentlichung um ein eigenes Telemedium des Anbieters handelt, ist, ob er selbst über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes €also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals bestimmen kann und sich sein Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständigen Auftritt des Anbieters darstellt.€ (Landgericht Stuttgart, MMR 2014, 674; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2006 - 4 U 119/04 -; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 04.06.2014 - 11 O 101/14 - zitiert nach Beck -).

Die Kammer ist im Rahmen des § 294 ZPO mit ausreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Beklagte die Dienste auf dem Portal Cylex als Diensteanbieter selbst anbietet. Die Klägerin hat dies durch entsprechende Screenshots der Seite belegt. Dort findet sich auch der Zusatz €bestätigter Eintrag, aktualisiert vor zwei Monaten.€ Die von Beklagtenseite vorgelegten Links zur Plattform Cylex sprechen hiergegen nicht. Der Beklagte hat im Übrigen selbst zugestanden, dass es auf dem Portal eines im Übrigen rumänischen Betreibers, Einträge mit weiterführenden Merkmalen und Einträge ohne weiterführende Merkmale gibt. Zwar weisen nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten von 32 Einträgen der Anwälte in H. lediglich drei ein Impressum auf, doch spricht dies nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den Beklagten als Diensteanbieter. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es sich bei der Seite um eine vom Beklagten - bearbeitete Seite handelt. Soweit der Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch neuen Vortrag zu dem Profil mit Schriftsatz vom 11.02.2015, eingegangen am 13.02.2015 hält, kann dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden, § 296 a ZPO.

Ausgehend von dieser Sachlage ist der Beklagte Diensteanbieter, denn für einen objektiven Dritten stellt sich seine Internet-Veröffentlichung (Profil) auf der Plattform Cylex als ein eigenständiges Informations- und Kommunikationsangebot des Beklagten dar, mit dem dieser selbst für seine anwaltliche Tätigkeit wirbt. U.a. findet sich unter Firmenbeschreibung Rechtsanwalt: €Rechtsanwalt R. ist als erfahrener Reiter und Reitervereinsvorstand interessiert sowie fach- und sachkundig im Bereich des Vereinsrechts und des Pferderechts.€ Bezüglich des Wirtschaftsinfos findet sich Gründungsdauer: 01.01.2005. Auf der Vorderseite findet sich - Rechtsanwalt R., H., D., Pferderecht, Wettbewerbsrecht, Verkehrsrecht. - Die Klägerin hat ausreichend glaubhaft gemacht, durch Vorlage des €bestätigten Eintrags€, dass der Beklagte im Rahmen seines Firmenprofils selbst darüber entscheiden kann, ob und welche konkreten Eintragungen er unter der Rubrik Beschreibung, Webseite etc. vornimmt und mit welchen konkreten Angaben, er für seine anwaltlichen Beratungsleistungen wirbt. Das Angebot weist daher die erforderliche kommunikationstechnische Eigenständigkeit auf und stellt deshalb ein eigenes Telemedium des Beklagten dar, das dieser zur Nutzung bereit hält.

Es handelt sich auch um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG. Ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium liegt vor, wenn der Diensteanbieter die Webseite als Einstiegsmedium nutzt, mittels derer er dem Kunden im Ergebnis eine entgeltliche Leistung anbietet. Abzustellen ist auf den Inhalt der über die Webseite angepriesenen Leistung des Diensteanbieters. Auch die bloße Werbung für Waren oder Dienstleistungen ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist daher als Telemediendienst im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG anzusehen, da er eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung begründet (OLG Düsseldorf, MMR 2013, 649). Durch das Merkmal der geschäftsmäßigen in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien sollen nach der Gesetzesbegründung lediglich solche Internetseiten von der Informationspflicht ausgenommen werden, die rein privaten Zwecken dienen und nicht Dienstleistungen bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, sowie entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen (Müller/Broich, TMG, 1. Auflage, § 5 Rnr. 2). Bei der Internet-Veröffentlichung auf der Plattform Cylex handelt es sich um ein geschäftsmäßiges Profil, denn es dient der Werbung für die geschäftsmäßige entgeltliche Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt.

Die Internet-Veröffentlichung verstößt gegen die Informationspflichten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG, weil die dort genannten Pflichtangaben nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten werden. Leicht erkennbar im Sinne von § 5 TMG sind die Pflichtangaben dann, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sind (Müller/Broich, a.a.O., § 5 Rnr. 19). Auf dem Portal und dem Profil des Beklagten fehlen die Angaben zur Kammer, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und dem Staat, in dem diese verliehen wurden. Zwar befindet sich dort ein Vermerk €Rechtsanwaltskanzlei R..€ Dies genügt den Vorgaben des § 5 Nr. 5 TMG nicht. Ebenfalls fehlen Angaben zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über die der Beklagte unstreitig verfügt.

Nicht ausreichend ist, dass das Impressum bezüglich des Beklagten über den Link zu seiner Webseite aufgerufen werden kann. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links, die nacheinander aufgerufen werden können, den Anforderungen einer leichten Erkennbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG genügen. Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweiligen Links, die zur Seite mit der Anbieterkennzeichnung führen, für sich genommen leicht erkennbar, also effektiv optisch wahrnehmbar sind und dass sie so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die angesprochenen Adressaten ohne weiteres erkennen können, dass über diese Links die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG erreicht werden kann. Hiernach reicht es beispielsweise aus, dass die jeweiligen Links mit den Begriffen €Kontakt€ oder €Impressum€ bezeichnet sind, da den durchschnittlich informierten Nutzern des Internets mittlerweile bekannt ist, dass mit den Begriffen €Kontakt€ und €Impressum€ regelmäßig Links bezeichnet werden, über die der Benutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieter-Kennzeichnung gelangt (BGH, Urteil vom 20.07.2006

- I ZR 228/03 - ,zitiert nach Beck). Dies gilt hier vorliegend nicht, denn durch den Link im Profil des Beklagten, nämlich die Webseite des Beklagten, kommt man nicht sofort zum Impressum oder der Berufsbezeichnung, sondern nur zur Startseite der Homepage des Beklagten und muss dort erst unter den jeweiligen Registerzeichen das Impressum finden.

Der Verstoß ist auch spürbar im Sinne von § 3 UWG. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG ist per Definitionen nach § 5 a Abs. 4 UWG ein wesentlicher Wettbewerbsverstoß. Die Pflicht zur Angabe beruht auf der europäischen Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr, die die fehlende Angabe ebenfalls als relevant einstuft. Insoweit ist ohne Belang, dass für den durchschnittlichen Nutzer die zuständige Rechtsanwaltskammer möglicherweise leicht erkennbar wäre.

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Klägerin ist nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Nach allgemeiner Ansicht ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig anzusehen, wenn sie überwiegend der Verfolgung sachfremder, für sich gesehen, nicht schutzwürdiger Interessen und Ziele dient und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Dagegen setzt die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG nicht voraus, dass legitime wettbewerbsrechtliche Ziele beim Agieren vollständig fehlen oder gänzlich in den Hintergrund treten. Vielmehr genügt es, dass sachfremde Beweggründe überwiegen. Die Frage eines Missbrauchs ist dabei im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wobei nicht nur Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen sind, sondern alle äußeren Umstände - wie Art und Umfang des Wettbewerbsverstoßes - €Nachtatverhalten€ des Verletzers, aber auch des Verhaltens des Anspruchsberechtigten bei der Rechtsverfolgung - welche Rückschlüsse auf Motiv und Zweck der Anspruchsverfolgung erlauben (OLG München, Schluss-Urteil vom 14.11.2013 - 6 U 1888/13 - , zitiert nach Beck). Der Umstand, dass ein Mitbewerber, wie im Streitfall die Klägerin, erst aus Anlass einer eigenen vorangegangenen Inanspruchnahme (Abmahnschreiben des Beklagten) im Sinne einer €Retourkutsche€ einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch diesem gegenüber geltend macht, begründet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten, denn ein Mitbewerber geht seiner Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht schon dadurch verlustig, dass er sich selbst in der Vergangenheit einer €erfolgreichen€ Abmahnung ausgesetzt gesehen hat. Vielmehr müssen zusätzliche Gesichtspunkte hinzutreten, aus denen die sachfremden Motive deutlich werden. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Die Klägerin hat beispielsweise auch keinen exorbitant hohen Streitwert angegeben, um die anwaltlichen Gebühren in die Höhe zu treiben. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die einen Rechtsmissbrauch begründen. Vielmehr hat die Klägerin bereits in ihrer Antragsschrift offengelegt, dass sie eine vorangegangene Abmahnung des Beklagten zum Anlass genommen hat, dessen Internet-Präsenzen kritisch zu prüfen.

Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.






LG Heidelberg:
Urteil v. 11.03.2015
Az: 12 O 57/14 KfH


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