Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 25. August 2008
Aktenzeichen: 7 U 3326/07

(OLG München: Beschluss v. 25.08.2008, Az.: 7 U 3326/07)

Tenor

I. Die Kläger zu 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19 werden ihres Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

II. Die Berufungen der Kläger zu 1, 7, 9, 15, 20, 21, 22 und 23 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.4.2007 werden einstimmig zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten für das Berufungsverfahren tragen die Kläger zu 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19 jeweils 3,376 % und die Kläger zu 1, 7, 9, 15, 20, 21, 22 und 23 jeweils 7,01 %.

IV. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung unter Ziffer I. dieses Beschlusses wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 125.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger zu 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18, 19 haben jeweils ihre Berufungen gegen das landgerichtliche Urteil vom 26.04.2007 zurückgenommen. Gemäß § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind die unter I. der im Beschluss genannten Rechtsfolgen durch Beschluss auszusprechen.

II.

Die Berufungen der Kläger zu 1, 7, 9, 15, 20, 21, 22 und 23 waren durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg haben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung.

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.04.2008 kann Bezug genommen werden. Ergänzend ist zu den Äußerungen der Kläger zu 1), 7), 9), 20) und 21) zu den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 30.04.2008 folgendes auszuführen:

1. Die Einwände der Kläger zu 1), 7), 9), 20) und 21) gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.06.2006 zu TOP 8 zur Übertragung der Aktien der Minderheitenaktionäre auf die Hauptaktionärin E. E. N. B.V. (nachfolgend als E. B.V. bezeichnet) gegen angemessene Barabfindung wegen der fehlenden gesonderten Bewertung der ursprünglich herausgegebenen Vorzugsaktien der Beklagten rechtfertigen keine vom landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung.

a) Der Bericht der E. B.V. über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitenaktionäre der K. AG auf die E. B.V. sowie die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung (Anlage B 21) beschreibt auf den Seiten 33 bis 86 im Einzelnen die zur Ermittlung der Barabfindung herangezogenen Bewertungsmethoden und Bewertungsansätze. Es wird dargelegt, dass angesichts des nicht hinreichenden Handels mit Stamm- und Vorzugsaktien der Beklagten der Börsenkurs für die Bemessung der Barabfindung nicht herangezogen werden kann und die Barabfindung nach § 327 b AktG allein nach dem Unternehmenswert je Aktie zu bemessen ist. Die Ermittlung des auf S. 84 aufgeführten Unternehmenswertes der Beklagten von 29.359.000 Euro wird auf den Seiten 43 bis 84 im Einzelnen dargelegt.

Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichtes Vorzugsaktien der K. AG nur einheitlich unter einer Wertpapierkennnummer gehandelt worden sind und eine Aufteilung von ursprünglich herausgegebenen Vorzugsaktien der Beklagten mit einer Dividendennachzahlungsanspruchsberechtigung ab 2000 und neu herausgegebenen Vorzugsaktien mit einer Dividendennachzahlungsanspruchsberechtigung ab 2002 nicht bestand, ist es nicht zu beanstanden, dass der Bericht vom gegenwärtigen Ist-Zustand der vorhandenen Aktien der Beklagten ausgeht.

Seit der im Jahr 2003 erfolgten Zulassung der Aktien der Beklagten zum Börsenhandel im geregelten Markt der Börse München sind sämtliche Aktien der Beklagten börsennotiert, wobei die Zulassung zum geregelten Markt dazu führte, dass nur noch 2 Wertpapier-Kennnummern, nämlich für Stammaktien und für Vorzugsaktien, existieren, wobei die Beklagte mit ad-hoc-Meldung vom 12.06.2002 (Anlage B 41) den bezugsberechtigten Aktionären angeboten hat, bezogene Aktien aus der Kapitalerhöhung in bereits zugelassene Aktien aus dem Bestand der K.-Holding GmbH zu tauschen. Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten, die zu der Börsenzulassung der Vorzugaktien der Beklagten unter einer einheitlichen Wertpapierkennnummer geführt haben, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Soweit die Kläger beanstanden, dass für die älteren Vorzugsaktien im Hinblick auf das Nachzahlungsrecht nach § 14 Abs. 3 AktG eine höhere Barabfindung geleistet werden muss, ist die Festsetzung der angemessenen Barabfindung im Verfahren nach § 327 f AktG vorzunehmen.

Der Vortrag des Klägers zu 20) unter Bezugnahme auf den richterlichen Hinweis des Landgerichts Hannover im Spruchverfahren 23 AktE 57/06 vom 21.05.2008 (Anl. K 2 zu Bl. 783), auch das Landgericht Hannover gehe von einer rechnerischen Aufstockung des Sockelbetrages für die Vorzugsaktien um den gesamten - abgezinsten - Nettobetrag der rückständigen Vorzugsdividende für die ursprünglich ausgegebenen Vorzugsaktien aus, betrifft die im Spruchverfahren nach § 327 f AktG vorzunehmende Bewertung.

2. Eine Verletzung des Auskunftsrechts ist auch durch die weiteren Einwände nicht dargetan. Der Beschluss zu TOP 8 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 131 Abs. 4 AktG anfechtbar.

a) Ausweislich der Anlage 5 zum Protokoll der Hauptversammlung der Beklagten vom 22.06.2006 hat der Vorstand auf die Frage Nr. 248 des Klägers F.

€Sie hatten berichtet, dass eine regelmäßige monatliche Berichterstattung des Unternehmens an den Hauptaktionär erfolge. Sie geben demzufolge außerhalb der Hauptversammlung Auskünfte an Dritte. Auch ich würde von Ihnen gern diese Berichte erhalten, damit ein Gleichstand mit den außerhalb der Hauptversammlung gegebenen Auskünfte hergestellt wird.€

geantwortet:

€Herr F., sie sprechen das Reporting an E. an. E. erhält die Berichte nicht in der €Eigenschaft als Aktionär€, sondern in der Eigenschaft als herrschendes Unternehmen im faktischen Konzern. Daher haben sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen die gleichen Auskünfte erteilt werden, die E. für Zwecke einer einheitlichen Konzernleitung benötigt. Der § 131 Abs. 4 des AktG greift in dieser Konstellation nicht ein.

Damit ist auch die Frage von Herrn H. beantwortet, der darum gebeten hat, die gleichen Informationen - Monatsberichte für das Jahr 2005 sowie bis Mai 2006 - zu bekommen wie der Großaktionär, und zwar entweder mündlich oder als Ausdruck.€

b) Nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Blatt 105 und 719 der Akten) sind die Auskünfte im Rahmen des sogenannten monatlichen Reportings, der insbesondere Berichte über die monatlichen Finanzzahlen enthielt, von der Beklagten an den Mehrheitsaktionär der Beklagten zu rein konzernleitungsbezogenen Zwecken erteilt worden.

c) Im landgerichtlichen Urteil wurde auf den Seiten 72 bis 75 unter Darlegung der unterschiedlichen Auffassungen in mehreren landgerichtlichen Entscheidungen und in der Literatur ausgeführt, dass Auskünfte an das herrschende Unternehmen in einem faktischen Konzern das Recht eines Einzelaktionärs auf entsprechende Auskunft der Hauptversammlung nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht auslöst.

d) Das Landgericht hat zutreffend eine Verletzung des § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG verneint, weil in der Hauptversammlung die Auskünfte über den Inhalt des Reportings an E. B.V. unter Hinweis darauf verweigert worden sind, dass die Berichte an die E. B.V. nicht in deren Eigenschaft als Aktionärin, sondern in deren Eigenschaft als herrschendes Unternehmen im faktischen Konzern gegeben worden sind. Dem hat sich der Senat im Hinweisbeschluss vom 30.4.2008 unter Ziffer 6 angeschlossen.

aa) Die Beklagte hat sich in der Hauptversammlung zur Begründung ihrer Weigerung, die Auskunft zur monatlichen Berichterstattung des Unternehmens an den Hauptaktionärs zu erteilen, auch darauf berufen, dass die Auskünfte der Gesellschaft an die E. B.V. in den Reportings für Zwecke einer einheitlichen Konzernleitung erteilt worden sind.

bb) Ein Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der Berichte, die die Beklagte der E. B.V. monatlich gegeben hat, steht den Aktionären F. und H. nicht zu. Denn der Anspruch nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG setzt voraus, dass die Auskunft der Beklagten an die E. B.V. wegen ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Beklagten gegeben worden ist. Zwar wird von einer Mindermeinung für den faktischen Konzern die Anwendbarkeit des § 131 Abs. 4 AktG auf Auskünfte an den Mehrheitsaktionär bejaht (vgl. Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage, § 312, Rdnr. 7 f. Kort, ZGR 1987, 46, 60; Eckardt in Gessler/Hefermehl/Eckhardt/Kropff, AktG § 131, Rdnr. 148) unter Hinweis darauf, dass § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG Ausfluss des Gleichbehandlungsgebotes der Aktionäre nach § 53 a AktG sei und dass das Beherrschungsverhältnis beim faktischen Konzern allein auf der Aktionärseigenschaft beruhe. Die herrschende Auffassung verneint jedoch die Anwendbarkeit von § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG auf Auskünfte, die im faktischen Konzern einem Unternehmen, welches mehrheitlich im Sinne von § 16 AktG an der Gesellschaft beteiligt ist, gegeben worden sind, wenn die Gesellschaft die Informationen zum Zwecke der Konzernleitung dem herrschenden Unternehmen übermittelt hat (vgl. Hüffer AktG., 8. Auflage, § 131, Rdnr. 38 m.w.M.; Kubis im Münchener Kommentar zum AktG § 131, Rdnr. 142) unter Hinweis auf die Zulässigkeit des faktischen Konzerns nach dem AktG und das gesetzlich vorgesehene Ausgleichssystem nach den §§ 311 ff. AktG.

21cc) Nach Auffassung des Senats ist § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG auf Auskünfte nicht anwendbar, die im faktischen Konzern von der Gesellschaft dem Mehrheitsgesellschafter zum Zwecke der einheitlichen Konzernleitung übermittelt worden sind. Soweit Auskünfte dem Aktionär nicht wegen seiner Eigenschaft als Aktionär, sondern aufgrund besonderer rechtlicher Beziehung zur Gesellschaft erteilt werden, fallen diese nicht unter die Auskunftspflicht des § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG (vgl. BGHZ 86,1,7). So ist anerkannt, dass Auskünfte, die einem Aktionär in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied, Abschlussprüfer, Kreditgeber, Rechtsanwalt, der für die Gesellschaft einen Prozess führt, oder Vertragspartner gegeben wurden, nicht unter die Auskunftspflicht des § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG fallen. Eine derartige Sonderrechtsbeziehung wird auch durch die im faktischen Konzern begründete Leitungsmacht geschaffen. Denn das Aktiengesetz erlaubt faktische Konzerne, bei denen über die reinen Mehrheitsbeteiligungen im Sinne des § 16 Abs. 1 AktG hinaus auch ein konzernbezogenes Handeln erlaubt wird. Etwaige Nachteile des abhängigen Unternehmens sind nach den § 311 ff. AktG auszugleichen. Die Verpflichtung zum Nachteilsausgleich bis hin zum Schadensersatz ist in § 317 Abs. 1 AktG ausdrücklich gesetzlich normiert. Die gestattete aktienrechtliche Konzernleitungsbefugnis in Verbindung mit der Nachteilsausgleichsverpflichtung begründet eine Sonderrechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem Mehrheitsaktionär, die über die Rechte und Pflichten eines sonstigen Aktionärs hinausgehen. Werden im Rahmen dieser Sonderrechtsbeziehung Auskünfte zum Zwecke der Konzernleitung erteilt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht des § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG nicht auf diese Auskünfte.

dd) Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.07.2002 (NJW-RR 2002, 1558, 1560). In dieser Entscheidung hat das Bayerische Oberste Landesgericht lediglich ausgesprochen, dass sich das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 4 AktG auch auf Auskünfte, die einem Großaktionär in dieser Eigenschaft erteilt wurden, bezieht und eine Differenzierung zwischen Groß- und Kleinaktionär von § 131 Abs. 4 AktG nicht getroffen werde. Ob dieser Großaktionär mehrheitlich beteiligt war und dass die Auskünfte in einem faktischen Konzern zu Konzernleitungsmaßnahmen erteilt worden sind, war nicht festgestellt worden und damit nicht wesentliche Grundlage dieser Entscheidung.

Auch die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (AG 2007, 48-52, Rn. 102/103) bejaht ein Auskunftsverweigerungsrecht und damit die Nichtanwendung des § 131 Abs. 4 AktG, wenn - wie im vorliegenden Fall - diese Informationen der faktisch herrschenden Gesellschaft zur Ausübung der Leitungsmacht dienen sollen.

ee) Der Senatsbeschluss vom 06.06.2007 im Verfahren 7 W 1407/07 widerspricht der vorgenannten Auslegung nicht. Er ist zu den im streitgegenständlichen Anfechtungsverfahren nicht einschlägigen Voraussetzungen des § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG ergangen. In dem Freigabeverfahren hat das Landgericht den nach den §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG gestellten Antrag der hier Beklagten K. AG auf Feststellung, dass die erhobenen (hier streitgegenständlichen) Anfechtungsklagen der Eintragung nicht entgegenstehen, mit Beschluss vom 22.3.2007 zurückgewiesen, weil es die Klagen gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses nicht als offensichtlich unbegründet angesehen mit der Begründung, dass die Auffassung, der Auskunftsanspruch aus § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestehe auch im faktischen Konzern, zumindest vertretbar sei. Das Landgericht hat dann nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage im Urteil vom 26.04.2007 ausgesprochen, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im faktischen Konzern nicht besteht. Bei Erlass des Senatsbeschlusses vom 6.6.2007 lagen im streitgegenständlichen Anfechtungsverfahren 7 U 3326/07 die Berufungsbegründungen ganz überwiegend noch nicht vor. In erster Instanz wurde u.a. die Verletzung des § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG gerügt. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, dass die Informationen an die Mehrheitsaktionärin zum Zwecke konzernleitender Maßnahmen erteilt worden ist, wie es der Vorstand in seiner Antwort zur Frage Nr. 248 auch ausgeführt hat. In der ersten Instanz wurde u. a. von der Klägerin zu 2 gerügt, dass eine Vielzahl von unbeantworteten Fragen der Aktionäre zu Protokoll gegeben worden seien und dadurch das Fragerecht des Aktionärs verletzt worden sei (verbundene Akte 5 HKO 13479/06 Bl. 12). Noch in der Berufungsinstanz wurde von der Klägerin zu 2 vorgetragen (Bl. 627), es hätte zu der streitigen Tatsache, inwieweit die als unbeantwortet gerügten Fragen im Rahmen der Hauptversammlung eine Klärung gefunden haben, eine Beweiserhebung stattfinden müssen. Bei dieser Tatsachengrundlage konnte der Senat vor Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung im Anfechtungsverfahren von einer offensichtlichen Unbegründetheit der Anfechtungsklagen nicht ausgehen.

Die Berufungen der Kläger zu 1, 7, 9, 15, 20, 21, 22 und 23 sind somit als unbegründet zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Bei der Aufteilung der Kosten für das Berufungsverfahren war zu berücksichtigen, dass die Kläger zu 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 18 ihre Berufungen zurückgenommen haben und die zwei Gerichtsgebühren übersteigenden Gerichtskosten allein den Klägern zu 1, 7, 9, 15, 20, 21, 22 und 23 aufzuerlegen sind, weil sie diese allein verursacht haben.

4. Rechtsbeschwerde hinsichtlich der unter Ziffer I des Beschlusstenors aufgeführten Entscheidung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG München:
Beschluss v. 25.08.2008
Az: 7 U 3326/07


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