Die Rechtsbeschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluß der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin vom 5. August 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 486
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil gegen eine Streitwertfestsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKG und § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet.
Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hatte (BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 -IX ZB 271/02, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 -VI ZB 27/02, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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