Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Oktober 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 97/03

(BPatG: Beschluss v. 08.10.2003, Az.: 28 W (pat) 97/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 12 des DPMA vom 8. Januar 2003 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 26 265 wird die die Löschung der jüngeren Marke 399 01 244 bezüglich der Waren der Klasse 12 angeordnet.

Gründe

I.

In das Markenregister eingetragen wurde unter der Rollennummer 399 01 244 die Marke TT-R für Dienstleistungen der Klasse 37, sowie für folgende Waren der Klasse 12:

Autozubehör, nämlich Zubehörteile für die Innenausstattung und zwar Lenkräder, Schaltknöpfe, Sitze, Sitzbezüge, Innengarnituren in Form von Dachhimmeln, Türverkleidungen und Teppichböden aus Bezugsstoff und Zubehörteile für die Außenausstattung, insbesondere Teile zur Verbesserung der Aerodynamik, nämlich Spoiler, Sportfelgen; modifizierte Karosserien für Kraftfahrzeuge, Landfahrzeuge, insbesondere Personenkraftwagen.

Auf diese Waren beschränkt hat die Inhaberin der rangälteren Marke 395 26 265 TT Widerspruch aus den für diese Marke geschützten Waren "Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsbedingte Teile" erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen, denn wegen der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand ein.

Bei der Entscheidung hat sie einen Schriftsatz der Markeninhaberin vom 14. Dezember 2000 verwendet, von dem die Widersprechende keine Kenntnis erhalten hatte. In diesem Schriftsatz hat die Markeninhaberin Ausführungen zur Warenähnlichkeit und zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke gemacht, denen sich die Markenstelle anschloss.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt und sich gegen die behauptete Kennzeichnungsschwäche gewandt. Auch seien die Waren erheblich ähnlich, so dass Verwechslungsgefahr vorliege.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 und Abs 2 MarkenG) und hat Erfolg.

I. In die Beschlussfassung ist substantiell ein Schriftsatz der Markeninhaberin verwendet, von dem die unterlegene Widersprechende keine Kenntnis hatte. Damit hat die Markenstelle gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs des § 103 Abs 1 GG (und des § 59 Abs 2 MarkenG) verstoßen, wonach jeder an einem Verfahren Beteiligte Anspruch darauf hat zu erfahren, welche Unterlagen des Gegners bei der Entscheidung vorliegen. Dieser Anspruch ist nicht auf den tatsächlichen Sachvortrag beschränkt, sondern umfasst auch die rechtliche Ausführungen (st Rspr zB BverfG, NJW 2002, 1334). Ein faires Verfahren, auf das jeder an einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren Beteiligte Anspruch hat, ist nur dann gewährleistet, wenn sämtliche Schriftsätze eines Beteiligten dem Gegner unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden (vgl Ströbele, Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 59 Rdz 26, 27). Nur in Ausnahmefällen mag eine andere Handhabung gerechtfertigt sein, so zB wenn sich der betreffende Schriftsatz im wesentlichen auf Wiederholungen beschränkt und die Entscheidung unmittelbar bevorsteht. Das Behalten eines Schriftsatzes über einen Zeitraum von über zwei Jahren ist durch nichts gerechtfertigt, insbesondere dann nicht, wenn sich die Markenstelle den dort vorgetragenen Ausführungen anschließt.

Von einer Zurückverweisung wurde abgesehen, denn diese würde das Verfahren verzögern und liegt nicht im Interesse der durch den Verfahrensfehler betroffenen Widersprechenden.

II. Zwischen den Marken besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, denn die jüngere Marke greift in den angesichts der Warenidentität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft bestehenden großen Schutzbereich der älteren Marke ein.

Sämtlichen Waren der jüngeren Marke können unter den mit der Widerspruchsmarke geschützten Warenbereich "Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsbedingte Teile" eingeordnet werden. Zu den "konstruktionsbedingten Teilen" eines Kraftfahrzeuges ist alles zu zählen, was zur bestimmungsgemäßen Funktion eines Kraftfahrzeuges notwendig und auch üblich ist, also neben den Baueilen wie Motor, Chassis, Räder, Lenkrad, Sitz, Scheinwerfer usw auch die Ausstattungselemente, mit denen eine Kraftfahrzeug herkömmlicher Weise versehen ist, so zB Sitzbezüge, Türverkleidungen und Dachhimmel. Nicht "konstruktionsbedingt" ist mithin lediglich das Zubehör, dessen Verwendung vorwiegend der optischen Veränderung oder Verbesserung der Ausstattung dient, so zB Zierleisten oder Schonbezüge. Dazu zählen zwar auch die von der angegriffenen Marke geschützten "Sportfelgen"; wegen der im Warenverzeichnis vermerkten beispielhaften Aufzählung als "Teile zur Verbesserung der Aerodynamik" muss insoweit jedoch von dem Oberbegriff "Zubehörteile für die Außenausstattung" ausgegangen werden, wozu aber wieder solche das Wesen eines Kraftfahrzeug bestimmenden, also "konstruktionsbedingte Teile" wie Außenspiegel, Stoßstange, Kotflügel und Außenspiegel zählen.

Der nunmehr notwendige erhebliche Markenabstand der jüngeren Marke wird auch nicht durch eine etwa nur geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke geschmälert. Selbst wenn Buchstaben auf dem Kraftfahrzeugsektor wegen deren häufiger Verwendung als Typ oder Serienzeichen eine nur geringe Aussagekraft hätten - wovon in der von der Markenstelle ausgeführten Allgemeinheit nicht ausgegangen werden kann, denn es fehlt jeder Nachweis, dass TT beschreibende Anklänge hätte - , so wäre eine solche mögliche ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche doch durch die bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke (12.1.1999) bestehende weite Verbreitung und Bekanntheit der Kennzeichnung ausgeglichen gewesen. Dies bestätigt auch eine Nachschau zB in der Süddeutschen Zeitung (elektronische Ausgabe des Jahrgang 1999), in der wiederholt TT in Alleinstellung als Hinweis auf die Automarke der Widersprechenden verwendet wird, womit unterstellt wird, der Leser weiß von welchem Produkt und welchen Hersteller die Rede ist.

Vor diesem Hintergrund reicht der Abstand der Marken TT-R und TT nicht aus um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Bei identischen Waren genügt für den erforderlichen deutlichen Abstand der Unterschied allein in dem Buchstaben R auch unter Berücksichtigung der Rechtssprechung zu Kurzwort - Zeichen (wonach schon geringfügige Abweichungen eine Verwechslungsgefahr verhindern können) nicht aus, denn das R ist durch den Bindestrich von TT getrennt, womit dessen Eigenständigkeit betont wird. Beim klanglichen Vergleich wird dies zu einer Zäsur und dem klanglichen Hervortreten des identischen Bestandteils TT führen, bei der schriftbildlichen Gegenüberstellung wird die Übereinstimmung in diesem Bestandteil noch deutlicher. In jedem Fall ist es die Konsonantenverdoppelung - die bei der Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen und deren Teilen eher untypisch ist - die hervortritt und die in Erinnerung bleibt, womit zumindest bei identischen Waren mit Verwechslungen zu rechnen ist.

Die Beschwerde ist damit erfolgreich.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs 1 Satz 2 Markengesetz.

Von einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 66 Abs 5 Satz 2 MarkenG wurde abgesehen. Zwar rechtfertigt die Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig eine derartige Entscheidung, die Beschwerdeführerin hat sich aber nicht darauf berufen und der Rechtsverstoß dürfte für die Entscheidung nicht kausal gewesen sein.

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Beschluss v. 08.10.2003
Az: 28 W (pat) 97/03


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