Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Juni 2011
Aktenzeichen: 30 W (pat) 547/10
(BPatG: Beschluss v. 09.06.2011, Az.: 30 W (pat) 547/10)
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung
Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 9. Juni 2011, Aktenzeichen 30 W (pat) 547/10, die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Markenanmeldung zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge "Das ist meine Apotheke" wurde als nicht unterscheidungskräftig eingestuft. Das Gericht stellte fest, dass die Wortfolge lediglich einen werbemäßigen Sachhinweis auf eine Apotheke als spezielle Verkaufs- und Angebotsstätte darstellt und keinen herkunftshinweisenden Gehalt aufweist. Sie wird vom Verkehr als werbliche Aussage wahrgenommen, die eine besondere Vertrauensstellung und Qualität der Apotheke hervorheben soll. Somit fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Dienstleistungen im Bereich Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Versandhandel, Präsentation von Waren und Dienstleistungen über ein Online-Computernetzwerk, Einzelhandel mit diversen Waren und medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.
Die Gerichtsentscheidung im Volltext:
BPatG: Beschluss v. 09.06.2011, Az: 30 W (pat) 547/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortfolge Das ist meine Apothekefür die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; organisatorische und betriebswirtschaftliche Büroarbeiten, bezüglich Versandhandelsdienstleistungen; Präsentation von Waren und Dienstleistungen über ein Online-Computernetzwerk; Versandhandel, nämlich verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen sowie Bestellannahme, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von ecommerce; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Versandbestellungen; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentationsund Verkaufszwecken; Einzelhandelsdienstleistungen mit den Waren Waschund Bleichmittel, Putz-, Polier-, Fettentfernungsund Schleifmittel, Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körperund Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Abführmittel, Abmagerungspräparate, medizinische, Adjuvantien für medizinische Zwecke, Akarizide, Akonitin, Albuminmilch, Aldehyde für pharmazeutische Zwecke, Algenbekämpfungsmittel, Alkalijodid für pharmazeutische Zwecke, Alkaloide für medizinische Zwecke, Alkohol für medizinische Zwecke, Alkohol für pharmazeutische Zwecke, Aminosäuren für medizinische Zwecke, Aminosäuren für veterinärmedizinische Zwecke, Analgetika, Angosturarinde für medizinische Zwecke, Antibiotika, antiparasitäre Mittel, Antirheuma-Armbänder, -reifen, Antirheuma-Ringe, Antiseptika, antiseptische Baumwolle, Anästhetika, Appetitzügler für medizinische Zwecke, Armbänder für medizinische Zwecke, Arzneimittel für humanmedizinische Zwecke, Arzneimittel für tierärztliche Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, Arzneimittel gegen Constipation, aseptische Baumwolle, Asthmatee, Augenklappen für medizinische Zwecke, Augenmittel (für pharmazeutische Zwecke), Azetate für pharmazeutische Zwecke, Badesalze für medizinische Zwecke, Badezusätze für medizinische Zwecke, Badezusätze, therapeutische, Bakteriengifte, Bakterienpräparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke, bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke, Balsam für medizinische Zwecke, balsamische Mittel für medizinische Zwecke, Bandagen für gesundheitliche Zwecke, Bandagen für Verbandszwecke, Baumrinde für pharmazeutische Zwecke, Baumwolle für medizinische Zwecke, Beruhigungsmittel, biologische Präparate für medizinische Zwecke, biologische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, Biozide, Bleiwasser, Blut für medizinische Zwecke, blutbildende Mittel, Blutegel für medizinische Zwecke, Blutplasma, blutreinigende Mittel, blutstillende Stifte, Bonbons für medizinische Zwecke, Brom für pharmazeutische Zwecke, Cantharidienpulver, chemischpharmazeutische Erzeugnisse, chemische Kontrazeptiva, chemische Leiter für elektrokardiografische Elektroden, chemische Präparate für die Schwangerschaftsdiagnose, chemische Präparate für medizinische Zwecke, chemische Präparate für pharmazeutische Zwecke, chemische Präparate für veterinärmedizinische Zwecke, chemische Reagenzien für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Chinarinde für medizinische Zwecke, Chinin für medizinische Zwecke, Chinolin für medizinische Zwecke, Chloralhydrat für pharmazeutische Zwecke, Chloroform, Condurangorinde für medizinische Zwecke, Curare, Damenbinden, Dekokte für pharmazeutische Zwecke, Deodorants für Bekleidung und Textilien, Deodorants, nicht für den persönlichen Gebrauch, Desinfektionsmittel für hygienische Zwecke, Detergentien für medizinische Zwecke, Diabetikerbrot, Diagnostikmittel für medizinische Zwecke, Diastasen für medizinische Zwecke, Digitalin, Dillwasser für medizinische Zwecke, diätetische Substanzen für medizinische Zwecke, Diätgetränke für medizinische Zwecke, Diätnahrungsmittel für medizinische Zwecke, Drogen für medizinische Zwecke, Eiweißpräparate für medizinische Zwecke, Elixiere (pharmazeutische Präparate), Enzian für pharmazeutische Zwecke, Enzyme für medizinische Zwecke, Enzyme für veterinärmedizinische Zwecke, Enzympräparate für medizinische Zwecke, Enzympräparate für veterinärmedizinische Zwecke, essbare Pflanzenfasern (kalorienfrei), essigsaure Tonerde für pharmazeutische Zwecke, Ester für pharmazeutische Zwecke, Eukalyptol für pharmazeutische Zwecke, Eukalyptus für pharmazeutische Zwecke, Fenchel für medizinische Zwecke, Fermente für pharmazeutische Zwecke, Fette für medizinische Zwecke, Fette für tierärztliche Zwecke, Fieberheilmittel, Fischmehl für pharmazeutische Zwecke, Fliegenfänger (Klebstreifen), Fliegenleim, Fliegenvertilgungsmittel, Formaldehyd für pharmazeutische Zwecke, Frostbeulenmittel, Frostsalbe für pharmazeutische Zwecke, Gallussäure für pharmazeutische Zwecke, Gase für medizinische Zwecke, Gelatine für medizinische Zwecke, Gelee royale (für medizinische Zwecke), Gifte, Glukose für medizinische Zwecke, Glyzerin für medizinische Zwecke, Glyzerinphosphate, Guajacol für pharmazeutische Zwecke, Gummi für medizinische Zwecke, Gummigutt für medizinische Zwecke, Gurjunbalsam für medizinische Zwecke, Gürtel für Damen-, Monatsbinden, haemostatische Stifte, Haftmittel für Zahnprothesen, Hausschwammvertilgungsmittel, Hefe für pharmazeutische Zwecke, Heftpflaster, Heilkräutertees, Heilmittel gegen Fußschweiß, Heilmittel gegen Schweißbildung, Holzkohle für pharmazeutische Zwecke, Hopfenextrakte für pharmazeutische Zwecke, Hormone für medizinische Zwecke, Hydrastin, Hydrastinin, Hämoglobin, Hämorrhoidenmittel, Hühneraugenmittel, Hühneraugenringe, Impfstoffe, Invitro-Diagnostika für medizinische Zwecke, Inkontinenzhosen, Insektenvertilgungsmittel, Insektenvertreibungsmittel, Insektizide, irisches Moos für medizinische Zwecke, Isotopen für medizinische Zwecke, Jalape, Jod für pharmazeutische Zwecke, Jodide für pharmazeutische Zwecke, Jodoform, Jodtinkturen, Jujubenpaste, Kaliumsalze für medizinische Zwecke, Kalkpräparate für pharmazeutische Zwecke, Kalomel, Kampfer für medizinische Zwecke, Kampferöl für medizinische Zwecke, Kandiszucker für medizinische Zwecke, Kapseln für medizinische Zwecke, Karbolineum (parasitentötend), Kataplasmen (Umschläge), Katechu für pharmazeutische Zwecke, Kaugummi für medizinische Zwecke, keimtötende Mittel, Klebebänder für medizinische Zwecke, Klebstreifen für medizinische Zwecke, Kokain, Kollodium für pharmazeutische Zwecke, Kompressen, Kopfschmerzstifte, Kreosot für pharmazeutische Zwecke, Krotonrinde, Kräuter zum Rauchen für medizinische Zwecke, Kulturen von Mikroorganismen für medizinische oder tierärztliche Zwecke, Lakritze für pharmazeutische Zwecke, Lakritzenstangen für pharmazeutische Zwecke, Laktose, Laxantien, Lebertran, Leinsamen für pharmazeutische Zwecke, Leinsamenmehl für pharmazeutische Zwecke, Lezithin für medizinische Zwecke, Linimente, Lotionen für pharmazeutische Zwecke, Lotionen für veterinärmedizinische Zwecke, Luftauffrischungsmittel, Luftreinigungsmittel, Lupulin für pharmazeutische Zwecke, Lösungen für Kontaktlinsen, Lösungsmittel zum Entfernen von Heftpflaster, Magnesium für pharmazeutische Zwecke, Malz für pharmazeutische Zwecke, Malzmilchgetränke für medizinische Zwecke, Mandelmilch für pharmazeutische Zwecke, Mangrovenrinde für pharmazeutische Zwecke, medizinische Getränke, medizinische Kräutertees, medizinische Präparate für den Haarwuchs, medizinische Tees, medizinische Kräuter, Meerwasser für medizinische Bäder, Mehl für pharmazeutische Zwecke, Melissenwasser für pharmazeutische Zwecke, Melkfett, Menstruationshöschen, Menstruationstampons, Menthol, Migränemittel, Milchfermente für medizinische Zwecke, Milchzucker, mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Mineralwasser für medizinische Zwecke, Mineralwassersalze, Mittel für die Behandlung von Verbrennungen, Mittel für die Bodensterilisierung, Mittel gegen Harnsäure, Mittel gegen Hornhautbildung, Mittel zur Erleichterung des Zahnens, Modellierwachs für zahnärztliche Zwecke, Moleskin für medizinische Zwecke, Monatsbinden, Monatshöschen, Moor für Bäder, Moor für medizinische Zwecke, Mottenschutzmittel, Mottenschutzpapier, Mundspülungen für medizinische Zwecke, Mutterkorn für pharmazeutische Zwecke, Myrobalanenrinde für pharmazeutische Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Narkotika, Natriumbikarbonat für pharmazeutische Zwecke, Natriumsalze für medizinische Zwecke, Nebenprodukte der Getreideverarbeitung (für medizinische Zwecke), Nervenstärkungsmittel, Nährflüssigkeiten für Bakterienkulturen, Nährmehl mit Milchzusatz für Babys, Nährmittel auf Eiweißgrundlage für medizinische Zwecke, Nährstoffe für Mikroorganismen, Oblatenkapseln für pharmazeutische Zwecke, Opodeldok, opotherapeutische Mittel, Papier für Senfpflaster, parasitentötende Halsbänder für Tiere, parasitentötende Mittel, Parasitenvertilgungsmittel, Pastillen für pharmazeutische Zwecke, Pektin für pharmazeutische Zwecke, Pepsine für pharmazeutische Zwecke, Peptone für pharmazeutische Zwecke, Pfefferminze für pharmazeutische Zwecke, Pflaster für Fußballenentzündungen, Pflaster für medizinische Zwecke, pharmazeutische Präparate für die Behandlung von Kopfschuppen, pharmazeutische Präparate für die Hautpflege, pharmazeutische Präparate, Phenol für pharmazeutische Zwecke, Phosphate für pharmazeutische Zwecke, Pillen für pharmazeutische Zwecke, pilztötende Mittel (Antikryptogame), Pomaden für medizinische Zwecke, Präparate für die Bronchiendilatation, Präparate von Spurenelementen für Humanund Tierkonsum, Präparate zum Sterilisieren, Pyrethrumpulver, Quassia (Bitterholz) für medizinische Zwecke, Quebracho für medizinische Zwecke, quecksilberhaltige Salben, radioaktive Substanzen für medizinische Zwecke, Radium für medizinische Zwecke, Reinigungsmittel für Kontaktlinsen, Reiseapotheken (Arzneimittel-Sets), Rhabarberwurzeln für pharmazeutische Zwecke, Riechsalz, Rizinusöl für medizinische Zwecke, Räucherkerzen, Räuchermittel für medizinische Zwecke, Röntgenkontrastmittel für medizinische Zwecke, Salben für pharmazeutische Zwecke, Salmiakpastillen, Salze für medizinische Zwecke, Salze für Mineralwasserbäder, Sarsaparilla (für medizinische Zwecke), Sauerstoff für medizinische Zwecke, Sauerstoffbäder, Scharpie (Wundgaze) für medizinische Zwecke, Schlafmittel, Schlankheitstee für medizinische Zwecke, Schleifmittel für zahnärztliche Zwecke, Schutzöle gegen Bremsen (Insekten), Schwefelblüte für pharmazeutische Zwecke, Schwefelstifte für Desinfektionszwecke, Schädlingsvertilgungsmittel, Senf für pharmazeutische Zwecke, Senfpflaster, Senföl für medizinische Zwecke, Seren, serotherapeutische Arzneimittel, Sikkative für medizinische Zwecke, Sirupe für pharmazeutische Zwecke, Skapuliere für chirurgische Zwecke, Slipeinlagen (Hygieneartikel), Sonnenbrandsalben, Sonnenschutzmittel für pharmazeutische Zwecke, Sperma für die künstliche Besamung, Steroide, Stilleinlagen, Strychnin, Styptika, Stärke für diätetische und pharmazeutische Zwecke, Sulfonamide (Arzneimittel), Suppositorien, Säuren für pharmazeutische Zwecke, Tabakextrakte (Insektenvertilgungsmittel), tabakfreie Zigaretten für medizinische Zwecke, Terpentin für pharmazeutische Zwecke, Terpentinöl für pharmazeutische Zwecke, Teststreifen für medizinische Zwecke, Thermalwasser (Heilwasser), Thymol für pharmazeutische Zwecke, Tierwaschmittel, Tinkturen für medizinische Zwecke, Tonika (Arzneimittel), Traubenzucker für medizinische Zwecke, Tücher, getränkt mit pharmazeutischen Lotionen, Vaginalspülungen, Vaseline (Erdölgelee) für medizinische Zwecke, Verbandgaze, Verbandkästen (gefüllt), Verbandstoffe, Verbandwatte, Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke, Vesikantien, veterinärmedizinische Präparate, Viehwaschmittel, Vitaminpräparate, Warzenstifte, Wasserstoffsuperoxyd für medizinische Zwecke, Watte für medizinische Zwecke, Weihrauch als Insektenabwehrmittel, Weinstein für pharmazeutische Zwecke, Weinsteinrahm für pharmazeutische Zwecke, Windeln für Inkontinente, Wismutpräparate für pharmazeutische Zwecke, Wismutsubnitrat für pharmazeutische Zwecke, Wundschwämme, Wurmmittel, Wurzeln mit medizinischer Wirkung, Zahnlacke, Zedernholz als Insektenvertreibungsmittel, Zellstoff (Verbandsmaterial), Zelluloseester für pharmazeutische Zwecke, Zelluloseäther für pharmazeutische Zwecke, Zucker für medizinische Zwecke, Äther für pharmazeutische Zwecke, Ätzmittel für pharmazeutische Zwecke, Ätzstifte (pharmazeutische), Öle für medizinische Zwecke; organisatorisches und betriebswirtschaftliches Projektmanagement; Ausgabe von Wertmarken in Form von Münzen, insbesondere für Bonusund Prämiengeschäfte geeignete Münzen; Ausgabe von Gutscheinen, Gutscheinheften und von Datenträgern, die zur Verbuchung von Bonusund Prämiengeschäften geeignet sind, insbesondere maschinenlesbare Identifikationsdaten und/oder Informationen enthaltende Kreditund Scheckkarten, insbesondere von Magnetund Chipkarten als so genannte Smart-Cards (soweit in Klasse 36 enthalten); Organisation und Durchführung von Kundenbindungssystemen durch Ausgabe und Sammlung von Wertbons oder -chips und die Gewährung von Prämien, soweit in Klasse 36 enthalten; Abwicklung von Bonusund Prämienprogrammen zur Kundenbindung durch Ausgabe (für Dritte) von Gutscheinen-, Rabattmarken-, Kundenkarten mit Zahlungsfunktion; Konzeptionierung von Kundenbindungsmaßnahmen unter finanziellen Aspekten; Verteilung und Ausgabe von Kundenkarten mit Zahlungsoder Rabattfunktion für Dritte; Verwalten von Kundenkonten im Rahmen von Kundenbindungsmaßnahmen, auch in Form von Rabattbüchern; Geldgeschäfte mit Zahlungsmitteln; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Auslieferung von Waren, insbesondere Auslieferung von Versandhandelsware; Verpackung von Waren vor dem Versand; Zustellung (Auslieferung) von Versandhandelsware; Zustellung von Waren über den Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von Waren; alle vorgenannten Dienstleistungen in der Klasse 39 insbesondere durch eine Apotheke oder einen Apotheker erbracht; Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der medizinischen Diagnostik und Therapie von Befindlichkeitsstörungen und Erkrankungen sowie der Schönheitspflege; Dienstleistungen eines Apothekers, soweit in Klasse 44 enthalten, nämlich Beratung auf dem Gebiet der Pharmazie, des Gesundheitswesens, der Gesundheitsvorsorge und Therapie, auch über das Internet; pharmazeutische Beratung, insbesondere für Apotheken; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Ernährungsberatung; Gesundheitsund Schönheitspflege; Telemedizin-Dienste; Vermietung von medizinischen Geräten; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken; Beratung von Patienten, Ärzten und Apothekern in Fragen der Gesundheitserhaltung, Gesundheitsvorsorge, Diagnostik und Therapie (Medizin) von Befindlichkeitsstörungen und Erkrankungen".
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patentund Markenamtes hat die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 29. Juli 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Da der Anmelder auf den Beanstandungsbescheid keine sachliche Stellungnahme abgegeben hatte, hat der Erstprüfer in den Gründen auf den Beanstandungsbescheid Bezug genommen. Darin war ausgeführt, die angemeldete Marke sei ein beschreibender Werbeslogan, der zum Ausdruck bringe, dass dies eine Apotheke sei, die man favorisiere, in die man bei Bedarf hineingehe. Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, eine Begründung ist nicht eingegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die angemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die angemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion einer Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 -Audi (Vorsprung durch Technik); GRUR 2006, 220 Rn. 27 -BioID; BGH GRUR 2010, 935 Rn. 8 -Die Vision; GRUR 2010, 138 Rn. 23 -ROCHER-Kugel; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 -FUSSBALL WM 2006; MarkenR 2004, 39 -City Service). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist dabei zum einen in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern dieser Waren oder Durchschnittsempfängern dieser Dienstleistungen zusammensetzen (vgl. EuGH GRUR 2008, 608 -EUROHYPO; MarkenR 2004, 99 -Postkantoor; BGH GRUR 2009, 411 -STREETBALL).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann (BGH GRUR 2005, 417, 418 -Berlin Card; GRUR 2001, 1151, 1152 -marktfrisch) oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 -TOOOR!; GRUR 2009, 411 Rn. 9 -STREETBALL; GRUR 2006, 850 Rn. 19 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 -Bonus). Weiter fehlt solchen Angaben die erforderliche Unterscheidungskraft, bei denen es sich um ein geläufiges und alltägliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr -etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 38 -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2001, 735 -Test it;
a. a. O. -City Service).
Bei der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BGH von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151 -marktfrisch). Allerdings darf die Prüfung dabei nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern sie muss vielmehr gründlich und vollständig ausfallen (vgl. EuGH WRP 2003, 735 -Libertel-Orange; a. a. O. -Postkantoor).
So kann auch solchen Bezeichnungen, die keine beschreibenden Angaben im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen und die auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache gehören, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Das ist insbesondere bei allgemein produktanpreisenden Ausdrücken oder Wortfolgen anzunehmen, bei denen -ohne dass eine beschreibende Sachangabe im engeren Sinn vorliegt -ein auf die Ware oder Dienstleistung bezogener Sinngehalt so stark im Vordergrund steht, dass der Gedanke fern liegt, es könnte sich -über eine Werbeaussage hinaus -um einen Herkunftshinweis handeln (vgl. BGH GRUR 2010, 935 Rn. 9 -Die Vision; GRUR 2009, 778 Rn. 12 -Willkommen im Leben; GRUR 2001, 1043, 1044 -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten; GRUR 2000, 720, 721 -Unter Uns; GRUR 2000, 323, 324 -Partner with the Best).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft wie andere Wortmarken zu behandeln. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH MarkenR 2000, 420 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), wobei vorab eine Prüfung der Einzelbestandteile nicht ausgeschlossen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 220 -BioID). Auch wenn Werbeslogans keinen strengeren Schutzvoraussetzungen unterliegen und insbesondere keine zusätzliche Originalität oder einen phantasievollen Überschuss aufweisen müssen (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 -Bar jeder Vernunft), ist zu berücksichtigen, dass Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen. Bei nach Art eines Slogans gebildeten Wortfolgen wird der Verkehr diese daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 -Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1029 Rn. 35 -DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 882, 883 -Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 -Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2003, 834, 835 f. -BestBuy; GRUR Int. 2004, 944, 946 -Mehr für Ihr Geld).
Zwar vermögen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge Indizien für die Eignung sein, die Waren eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unterscheiden. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage können einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (vgl. BGH GRUR 2002, 1070, 1071 -Bar jeder Vernunft; GRUR 2001, 1043, 1044 -Gute Zeiten -Schlechte Zeiten). Indessen erfüllt die angemeldete Wortfolge nach den obengenannten Grundsätzen selbst diese geringen Anforderungen nicht, da sie sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt beschränkt.
Bei der Bezeichnung "Das ist meine Apotheke" handelt es sich um eine aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache sprachregelgerecht gebildete Wortfolge, deren Bedeutung im Sinne eines Hinweises auf eine besonders bevorzugte Apotheke sich für den Verkehr ohne weiteres Nachdenken erschließt.
Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Wortfolge "Das ist meine Apotheke" nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen werbemäßigen Sachhinweis auf die Apotheke als spezielle Verkaufsund Angebotsstätte sowie auf deren Eignung als Stammapotheke bzw. Apotheke mit besonderer Kundenbindung und damit auf eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Qualität. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen wird die angemeldete Marke ohne weitergehendere Überlegungen als bloßes Werbemittel zur Herausstellung einer besonderen Vertrauensstellung des Anbieters und damit einer entsprechenden Qualität bzw. Beschaffenheit der angebotenen Leistungen verstanden. Die angemeldete Wortfolge "Das ist meine Apotheke" vermittelt für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen eine rein werblich anpreisende Sachaussage, denn diese Dienstleistungen werden von Apothekern angeboten oder betreffen die berufliche Betätigung von Apothekern oder stehen in engem Bezug hierzu. Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr diese Wortfolge auch als Herkunftshinweis verstehen könnte, ergeben sich nicht.
Somit erschöpft sich die vorliegende angemeldete Wortfolge in einer üblichen Werbeaussage, die weder Originalität noch Prägnanz oder einen Anhalt für Interpretationsbedürftigkeit aufweist, so dass die angesprochenen Verkehrskreise hierin keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen können (vgl. BGH GRUR 2001, 1047, 1049 -LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; WRP 2001, 629, 694 -Test it.).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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BPatG:
Beschluss v. 09.06.2011
Az: 30 W (pat) 547/10
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