VerfG des Landes Brandenburg:
Beschluss vom 20. März 1997
Aktenzeichen: 6/95

(VerfG des Landes Brandenburg: Beschluss v. 20.03.1997, Az.: 6/95)

Gründe

Nach § 113 Abs. 2 Satz 3 Gebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er darf jedoch den Betrag von 8.000,- DM nicht unterschreiten.

Das Gericht hält hier, wie es bereits anläßlich seiner Streitwertentscheidung vom 12. Oktober 1995 zu dem seinerzeit abgetrennten Verfahren "Atterwasch" u. a. (VfGBbg 7/95) bemerkt hat, in Ausübung seines ihm durch § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO eingeräumten Ermessens einen Gegenstandswert von 250.000,- DM für angemessen; der freilich wegen des in den neuen Ländern bestehenden niedrigeren Einkommensgefüges entsprechend der bisherigen Praxis des Gerichts um 20% zu kürzen ist (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 7/94 - LVerfGE 3, 183, 184, und VfGBbg 7/95, S. 4 des Umdrucks). Der Gegenstandswert ist hier vorrangig nach der Bedeutung der Sache zu bemessen (so schon Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 12. Oktober 1995 - VfGBbg 7/95 - S. 3 des Umdrucks m. w. N.). Wie das Gericht schon seinerzeit ausgeführt hat, ist einerseits die objektive Bedeutung des Verfahrens für den Braunkohlentagebau im Lande Brandenburg überhaupt sowie das allgemeine Interesse an dieser Angelegenheit zu berücksichtigen. Dabei ist von Bedeutung, daß das Verfahren für die Gemeinde, deren gesamtes Gebiet von dem Braunkohlenplan beansprucht werden sollte, erhebliches Gewicht aufwies. Andererseits ist demgegenüber auch zu beachten, daß eine Entscheidung in diesem Verfahren eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bergbaulichen Vorhaben nicht hat erwarten lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht bereits seinerzeit in dem Beschluß über die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Verfahren VfGBbg 7/95 einen Ausgangswert von 250.000,- DM für angemessen erachtet. Dies hat das Gericht seinerzeit als Anhaltspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes im Verfahren VfGBbg 7/95 erwähnt, damit also - entgegen der Sicht der Landesregierung - die Bedeutung dieses Verfahrens nach Abtrennung der Angelegenheit VfGBbg 7/95 gemeint.






VerfG des Landes Brandenburg:
Beschluss v. 20.03.1997
Az: 6/95


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