Verwaltungsgericht Freiburg:
Beschluss vom 14. Januar 2010
Aktenzeichen: 1 K 2125/09

(VG Freiburg: Beschluss v. 14.01.2010, Az.: 1 K 2125/09)

Die Bundesregierung verletzt nicht die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gegenüber Gesundheit und Leben, wenn sie, gestützt auf die (Zwischen-) Ergebnisse des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms, derzeit weiterhin an den bestehenden Grenzwerten der 26. BImSchV festhält.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Beigeladene, ein Telekommunikationsunternehmen, beantragte im Anschluss an einen mit der Antragsgegnerin unter dem 6.11.2008 abgeschlossenen Freiflächen-Mietvertrag am 28.11.2008 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsstation (Basisstation) für Mobilfunk mit Antennenmast auf dem westlich an den Ortsrand des Stadtteils ... angrenzenden Grundstück der Antragsgegnerin Flst.Nr. ..., ... Weg. Der Festlegung dieses im Außenbereich liegenden Standorts war ein mehrjähriger Such- und Abstimmungsprozess zwischen Mobilfunkbetreiber und Verwaltung sowie dem (mit Vertretern des Gemeinderats, der Verwaltung, der 4 Mobilfunkbetreiber sowie der Vereinigung Ärzte gegen Mobilfunk besetzten) Mobilfunkbeirat der Antragsgegnerin vorausgegangen. An dessen Ende wurde der Standort auf Wunsch des Mobilfunkbeirats vereinbart, nachdem ein ursprünglich von der Beigeladenen bevorzugter Alternativstandort auf einem Wohnhochhaus (... Straße ...) an der fehlenden Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gescheitert war. Der die Mobilfunkanlage tragende Sendemast soll eine Höhe von 50,45 m haben. An ihm sollen in einer Höhe von 48,20 m drei Mobilfunkantennen mit der Systemtechnik GSM 900, GSM 1800 und UMTS sowie fünf Richtfunkantennen angebracht werden.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein. Die von ihm getragene ...schule ist eine (seit 1979) staatlich anerkannte Ersatzschule mit 44 Vollzeit- und 10 Teilzeitlehrkräften. An der Schule werden in den Jahrgangsstufen 1 - 13 insgesamt 496 Schüler unterrichtet und auf die Bildungsabschlüsse Hauptschule, Realschule, Fachhochschule und Abitur hingeführt. Mitglieder des Vereins sind die Lehrer und, mit dem Schuleintritt ihres Kindes, die Eltern. Das im beplanten Innenbereich gelegene Grundstück Flst.Nr. ... des Antragstellers ist von dem Außenbereichsgrundstück, auf dem die Beigeladene ihr Vorhaben beabsichtigt, nur durch das schmale, im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Wegegrundstück (... Weg) Flst.Nr. ... getrennt. Die ...schule befindet sich in etwa 130 m Entfernung vom geplanten Standort der Mobilfunksendeanlage.

Gegen die ihm von der Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Zurückweisung seiner Einwendungen bekanntgegebene Baugenehmigung vom 4.8.2009 erhob der Antragsteller am 4.9.2009 Widerspruch bei der Antragsgegnerin und am 9.9.2009 Petition zum Landtag Baden-Württemberg; Entscheidungen im Widerspruchs- und Petitionsverfahren sind bislang noch nicht ergangen.

Am 10.11.2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend, die Baugenehmigung sei ihm gegenüber rechtswidrig, weil von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Ferner verstoße sie gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Bei Realisierung des Bauvorhabens sei die wirtschaftliche Existenz der Ersatzschule ernsthaft gefährdet, da bereits viele Eltern für diesen Fall die Absicht geäußert hätten, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen. Die Antragsgegnerin habe die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur zu Grunde gelegt, ohne der eigenen Verpflichtung nachzukommen, das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen. Die Standortbescheinigung erfasse nicht die athermischen Umwelteinwirkungen der geplanten Mobilfunkanlage. Im Übrigen sei das Vorhaben nicht privilegiert, weil es aufgrund anderer Möglichkeiten am erforderlichen Standortbezug fehle; der Antragsteller hat zum Beleg hierfür ein von ihm in Auftrag gegebenes Standortgutachten Mobilfunk des ... ... vom 30.6.2009 vorgelegt. Auch als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtige es öffentliche Belange, weil es als erheblich störender, markanter technischer Fremdkörper das Landschaftsbild zerstöre. Ferner widerspreche es dem gültigen Flächennutzungsplan und liege, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt worden sei, in einem FFH-Gebiet.

II.

Der gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das private Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) überwiegt das gegenläufige private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der (zulässige) Widerspruch des Antragstellers sachlich voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die angefochtene Baugenehmigung verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die - worauf es allein ankommt - zumindest auch dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.

1.) Soweit sich der Antragsteller auf die Rechtswidrigkeit des Vorhabens wegen fehlender Privilegierung (mangels Standortbezugs) im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sowie wegen Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und wegen Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) beruft, muss diesen Einwänden von vornherein der Erfolg versagt bleiben, weil es sich hierbei nicht um (zumindest auch) dem Interesse von Nachbarn bestimmte Regelungen handelt. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist. Ist der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, nicht in der Lage, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position aufzuzeigen, so kann er dieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er die zur objektivrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führende Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses, aus der allein ihm kein Abwehrrecht erwächst, ins Feld führt und mit sonstigen für ihn nachteiligen Folgen des Vorhabens zu einer subjektiven Rechtsverletzung gleichsam aufwertet (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686).

2.) Nachbarschutz kann dem Antragsteller letztlich allein das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot vermitteln. Danach liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Der hier eingetretene Nutzungskonflikt mit dem Vorhaben der Beigeladenen ist immissionsspezifischer Art. Die - wie für eine subjektiv-rechtliche Position vorauszusetzen - qualifizierte und individualisierende Betroffenheit des Antragstellers ergibt sich daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen vom Grundstück Flst.Nr. ... nur durch einen Waldweg getrennt ist - die Nutzung auf diesem Grundstück (Schulgebäude des Antragstellers) spielt sich in nur etwa 130 m Entfernung von der geplanten Mobilfunkbasisstation ab. Der Antragsteller ist rechtsfähige juristische Person des Privatrechts und Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. ... und folglich sowohl in baurechtlicher (vgl. Mampel , [1994], Rnr. 271 m.w.N.) als auch in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht (vgl. Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rnr. 35 m.w.N.) schutzwürdiger Nachbar.

Nach dem Ergebnis des summarischen Verfahrens geht die Kammer davon aus, dass das Vorhaben zulasten des Antragstellers nicht rücksichtslos ist, weil es keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft.

a.) Für die Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden. Diese Vorschriften bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch mit Wirkung für das Baurecht (BVerwG, Beschl. v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 -, NVwZ 2008, 789). Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - konkretisiert. Die 26. BImSchV enthält im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (vgl. § 1 der 26. BImSchV) eine verbindliche Konkretisierung der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die nach § 23 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen dienen der Konkretisierung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 -, NVwZ 2000, 552) und können, insbesondere was die Vorsorge betrifft, auch darüber hinausgehen; das Schutzniveau des § 22 BImSchG darf hingegen durch sie nicht unterschritten werden (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 23 [Oktober 2006], Rnr. 14; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 23, Rnrn. 1 und 3; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, § 10 Rnr. 267). Die §§ 2 und 3 der 26. BImSchV legen für Hochfrequenzanlagen, zu denen die Mobilfunkbasisstation der Beigeladenen zählt, Immissionsgrenzwerte fest. Weitergehende Anforderungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben zwar unberührt (vgl. § 6 der 26. BImSchV). Insbesondere die bereichsspezifischen Bestimmungen des Funkanlagen- und Telekommunikationseinrichtungengesetzes (FTG) i.V.m. der auf der Grundlage des § 12 FTG (Verordnungsermächtigung betreffend den Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern) erlassenen Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) enthalten jedoch keine strengeren Schutz-/Vorsorgeanforderungen. § 3 BEMFV bestimmt vielmehr, dass zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 Kiloherz bis 300 Gigaherz die in der (jeweils) geltenden Fassung der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte einzuhalten sind.

b.) An diesen Vorschriften ist das Vorhaben der Beigeladenen in seiner immissionsrechtlichen Zulässigkeit zu messen. Einer spezifischen parlamentsgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Einführung und den Betrieb der Mobilfunktechnologie bedarf es über die im FTEG, der BEMFV und dem BImSchG getroffenen Regelungen hinaus nicht ( a.A. : Budzinski, NuR 2009, 846, 854 [zumindest für die Indoor-Versorgung]; ebenso VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18.2.1993 - 5 L 3261/92 - ZUR 1993, 119). Prüfungsmaßstab für den vom Antragsteller geforderten Schutz ist (i.V.m. dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot und der BEMFV) das BImSchG, das zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Pflichten der Betreiber nicht-genehmigungsbedürftiger Anlagen regelt, die wiederum durch untergesetzliche Vorschriften konkretisiert werden. Diese auf die Anlage der Beigeladenen anwendbaren Vorschriften bieten ausreichenden Schutz vor den von ihr ausgehenden Gefahren und beugen durch Vorsorgeanforderungen gegenwärtig noch nicht erkennbaren Risiken möglicherweise schädlicher Umwelteinwirkungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vor. Da die Vorschriften damit generell-abstrakt geeignet sind, den gebotenen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen, bedarf es keiner ausdrücklichen Zulassung durch ein bereichsspezifisches Gesetz (vgl. für niederfrequente elektromagnetische Felder einer Transformatorenstation: BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997 - 1 BvR 1658/96 - NJW 1997, 2509; vgl. für die Nanotechnologie: BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610; in diesem Sinne ebenfalls bereits für die Mobilfunktechnologie: Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994 - 3 TH 525/94 -, ZUR 1995, 205). Darauf, ob die Mobilfunktechnologie vom öffentlichen Versorgungsauftrag mit Universaldienstleistungen i.S.v. Art. 87f GG und § 78 TKG umfasst ist (verneinend: Budzinski, a.a.O., Seite 854), kommt es - anders als etwa bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit baurechtlichen Ausnahmen/Befreiungen (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Urt. v. 26.6.2008 - 1 B 05.1104 - UPR 2009) - hier nicht an.

c.) Mit der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 24.3.2009 (zum Verfahren vgl. §§ 2 Nr. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 BEMFV, § 3 Satz 1 Nr. 1 BEMFV i.V.m. §§ 2 und 3 der 26. BImSchV) ist hier nachgewiesen, dass das Vorhaben der Beigeladenen die Grenzwerte der §§ 2 und 3 der 26. BImSchV einhält. Der notwendige Sicherheitsabstand beträgt - bezogen auf den genehmigten Standort und die beantragte Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund von 48,20 m - in Hauptstrahlrichtung 13,61 m und vertikal 2,58 m; die systembezogenen Sicherheitsabstände je Einzelantenne liegen zwischen 3,4 m und 6,14 m (Hauptstrahlrichtung) bzw. zwischen 0,54 m und 1,23 m (vertikal). Es ist unter den Beteiligten unstreitig, dass diese Sicherheitsabstände zum Grundstück des Antragstellers bei weitem gewahrt sind. Das vom Antragsteller in Auftrag gegebene ...-Gutachten vom 30.6.2009 gelangt entsprechend bei seiner Beurteilung der Immissionssituation zu dem Ergebnis, dass die durchschnittliche Immissionsbelastung im 130 m vom Antennenstandort entfernten Schulbereich (nur) 1,76 % (Mittelwert) bzw. 3,9 % (Maximalwert) des Grenzwerts der 26. BImSchV beträgt (vgl. Seite 19 des Gutachtens, Abbildungen 21 und 22). Zwar sind mit der Standortbescheinigung - schon mangels ihrer Bekanntgabe und Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller - die immissionsfachlichen Gesichtspunkte nicht bereits in einem gesonderten Verfahren bindend geklärt (und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr i.S.v. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO von der Baurechtsbehörde und dem Gericht weiter zu prüfen - so aber ausdrücklich: VG Stuttgart, Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/09 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 15.5.2009 - 1 L 164/09 -, juris). Im Regelfall reichen die Angaben in der Standortbescheinigung jedoch für die Prüfung durch die zuständige Behörde aus (vgl. die amtlichen Begründungen zu § 4 BEMFV [BR-Drucks 423/02, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B2.26.0, Seite 11/12] sowie zu § 7 der 26. BImSchV [BR-Drucks 393/96, abgedr. bei Feldhaus, a.a.O., B 2.26, Seite 15/16]; vgl. auch Abschnitt III.1 der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz vom März 2004 zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder [abgedr. bei Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band II, 4.5]).

d.) Die (hier erfüllten) Anforderungen der 26. BImSchV an Hochfrequenzanlagen genügen nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Bei Einhaltung der in § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV bestimmten immissionsbezogenen Grenzwerte werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Immissionsschutzrechts hervorgerufen. Das gilt auch für die athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder, d.h. solche, die gegenüber den (zum Schutz vor thermischen Wirkungen motivierten) Grenzwerten vergleichsweise schwache Intensität aufweisen und wegen der geringen Leistungsflussdichte (angegeben in Watt/m² [= Produkt aus elektrischer und magnetischer Feldstärke]) keine messbare Temperaturerhöhung in Lebewesen hervorrufen ( BVerfG , Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805; Beschl. v. 8.12.2004 - 1 BvR 1238/04 - NVwZ-RR 2005, 227; Beschl. v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638; EGMR , Entscheidung v. 3.7.2007 - 32015/02 - NVwZ 2008, 1215; BVerwG , Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02 - NVwZ 2004, 613; BGH , Urt. v. 13.2.2004 - V ZR 217/03 - NVwZ 2004, 1019; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 10.11.2009 - 1 LC 236/05 - BeckRS 2009, 41671; Bay. VGH , Beschl. v. 5.8.2009 - 15 CS 09.971 - juris; OVG NRW , Beschl. v. 9.1.2009 - 13 A 2023/08 - BeckRS 2009, 31021; OVG Sachs.-Anh ., Beschl. v. 9.11.2004 - 1 BS 377/04 - NVwZ 2005, 352; VGH Bad.-Württ. , Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 - VBlBW 2004, 262; Beschl. v. 19.4.2002 - 3 S 590/02 - NVwZ-RR 2003, 27; VG Freiburg , Urt. v. 9.7.2009 - 4 K 1113/07; VG Stuttgart , Urt. v. 3.3.2009 - 5 K 860/08 - juris; VG Freiburg , Beschl. v. 3.11.2008 - 6 K 1788/08; VG Karlsruhe , Urt. v. 20.4.2004 - 4 K 4638/02 - juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, BImSchG § 22 [Oktober 2006], Rnr. 13e; Jarass, a.a.O., § 23, Rnr. 32/33; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1285).

Die Kammer hegt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der einschlägigen Regelungen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, die 26. BImSchV bleibe hinter dem Schutzniveau des § 22 Abs. 1 BImSchG zurück bzw. verstoße gegen die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutz-/Vorsorgepflicht des Staates (so aber Budzinski, a.a.O., Seite 856/857; ders., NVwZ 2009, 160, 161; ders., NuR 2008, 535, 542; ferner Herkner, BauR 2006, 1399,1402), gibt es nach Auffassung der Kammer derzeit nicht. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens erscheint folglich nicht derart offen, dass in eine umfassende Interessenabwägung einzutreten wäre (vgl. zu einer solchen Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O., für die Sach- und Rechtslage noch vor Erlass der 26. BImSchV).

Bei der Erfüllung der Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, besteht mithin ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum. In einer solchen Situation der Ungewissheit verlangt die staatliche Schutzpflicht von den Gerichten weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch, die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung der Grenzwerte jeweils nach dem aktuellen Stand der Forschung zu beurteilen. Es ist vielmehr Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine gerichtliche Überprüfung darf nicht dazu führen, dass sich die politische Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung auf die Gerichte verlagert. Dies wäre notwendig der Fall, wenn die Gerichte hier ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Risikoabschätzung des Verordnungsgebers setzen könnten. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen evident überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (BVerfG, Beschl. v. 17.2.1997, a.a.O.; Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998 - 11 B 5/98 - NVwZ 1998, 631 [KKW Krümmel])

Dass der Verordnungsgeber der 26. BImSchV den weiten Rahmen seiner Einschätzungsprärogative mittlerweile rechtsfehlerhaft verlassen hätte, kann nicht festgestellt werden. In ihrer Erklärung vom 17.6.2008 zum Abschluss des Deutschen Mobilfunk-Forschungsprogramms (DMF) hat die Bundesregierung ausgeführt, sich bewusst zu sein, dass auch intensivste wissenschaftliche Forschung mögliche Risiken nicht völlig ausschließen könne. Sie werde deshalb auch nach Abschluss des DMF gezielt Forschung auf dem Gebiet des Mobilfunks weiter betreiben, um die fachlichen Grundlagen zur Risikobewertung in einigen Bereichen weiter zu verbessern. Sie habe die Strahlenschutzkommission (SSK) gebeten, in den Bereichen, in denen aus ihrer Sicht noch Forschungsbedarf bestehe, Vorschläge für weitere Forschungsvorhaben zu unterbreiten. Ferner habe sie die SSK gebeten, die Ergebnisse der Mobilfunkforschung mit den Erkenntnissen der internationalen Forschung auf diesem Gebiet abzugleichen und hierzu zeitnah zu berichten. Vor diesem Hintergrund halte sie weiterhin an den bestehenden Grenzwerten fest und bekenne sich auch weiterhin zu Vorsorgemaßnahmen

( http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/dmf_abschluss_erklaerung.pdf ).

Der Verordnungsgeber begreift folglich die Problematik der athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder nicht als vorsorgeirrelevantes Restrisiko (so noch Nds. OVG, Beschl. v. 19.1.2001 - 1 O 2761/00 - NuR 2001, 341; ferner Gehrken/Kahle/Mechel, ZUR 2006, 72,73; eine Einordnung als Restrisiko kritisieren schließlich auch Budzinski und Herkner, jeweils a.a.O.). Vielmehr betreibt die Bundesregierung Vorsorge in Gestalt von Forschung/Aufklärung, was rechtlich nicht beanstandet werden kann. Zur Vorsorge gehören Maßnahmen, die einem Gefahrenverdacht - etwa wie hier im Sinne noch ungeklärter Wirkungszusammenhänge - begegnen sollen. Vorsorgemaßnahmen fordern allerdings nicht zwingend Immissionsgrenzwertfestsetzungen oder -verschärfungen. Das staatliche Risikomanagement im Vorsorgebereich lässt vielmehr einen breiten Raum, der in Abhängigkeit von der Art und Schwere der Befürchtung von der bloßen Risikoinformation, der aktivitätsbegleitenden Risikobeobachtung, der gezielten weiteren Risikowissensgenerierung und Alternativensuche über kosteneffektive Risikominderungsmaßnahmen bis hin zum Verbot der Aktivität reichen kann (BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 [Mülheim-Kärlich]-, BVerfGE 53, 30, 58; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, a.a.O. [Nanotechnologie]; Di Fabio, in: Maunz - Dürig - Herzog, GG, Art. 2 Abs. 2 [Februar 2004] Anmerkungen 49 und 90/91); Köck, ZUR 2002, 349, 350).

Eine besondere inhaltliche Festlegung bzw. Verdichtung der durch die Bundesregierung (an-)erkannten Vorsorgepflicht zur Anpassung der Immissionsgrenzwerte der 26. BImSchV für Hochfrequenzanlagen ergibt sich weder aus Art. 20a GG noch aus dem europarechtlichen Vorsorgeprinzip (so aber Budzinski, NuR 2009, 846, 854; Kniep/Gratzel, WuM 2009, 383). Der Schutzauftrag des Art. 20a GG umfasst nur dann zugleich den Schutz der menschlichen Gesundheit, wenn diese gerade infolge von Schädigungen der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet ist. Soweit bislang erkennbar, wirken elektromagnetische Felder jedoch nicht über Beeinträchtigungen von Luft oder Boden, sondern unmittelbar auf den Menschen ein (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.3.2004 - 8 S 243/04 -, a.a.O.). Auch europarechtliche Vorgaben in Art. 191 Abs. 2 AEUV (ex-Art. 174 Abs. 2 EG) gehen nicht weiter. Nach der für Rechtsanwendung und -auslegung beachtlichen Mitteilung der Europäischen Kommission vom 2.2.2000 über die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips (abgedr. in NVwZ-Beil. IV/2001) soll das EU-Vorsorgeprinzip auf der Grundlage einer dreistufigen Risikoanalyse (Risikobewertung, Risikomanagementstrategie sowie Information über Risiken) Berücksichtigung finden. Sofern Vorsorgemaßnahmen für erforderlich gehalten werden, soll die Palette möglicher Instrumente von rechtlich verbindlichen Maßnahmen über Forschungsprojekte bis hin zu Empfehlungen reichen (vgl. Appel , NVwZ 2001, 395, 396). Ein wesentlicher Unterschied zu den oben (unter cc.) dargelegten nationalrechtlichen Grundsätzen zur abgestuften Vorsorge im Umweltschutz besteht mithin nicht.

Es bleibt nach Ansicht der Kammer für das summarische Verfahren dabei, dass sich der Verordnungsgeber derzeit in einem ihm zukommenden angemessenen Erfahrungs- und Anpassungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639) bewegt, wenn er zunächst weiterhin den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft beobachtet. Der Fortgang der Forschung als solcher reicht allein ohnehin nicht aus, einmal gewonnene Erkenntnisse als überholt und nicht mehr bindend anzusehen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73/02, a.a.O., Seite 614). Durch die Betrachtung einzelner wissenschaftlicher Studien kann kein konsistentes Bild über die Gefährdungslage erlangt werden. Entsprechend reicht es zum In-Frage-stellen eines Schutzkonzepts auch nicht aus, wenn einzelne Experten den Erkenntnisstand anders bewerten, solange abweichende Meinungen weder außer acht gelassen noch in unvertretbarer Weise fehlgewichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]; Köck, a.a.O., Seite 351; Appel/Bulla, a.a.O., Seite 1286). Eine kompetente Risikobewertung setzt die laufende fallübergreifende Sichtung und Bewertung der umfangreichen Forschung voraus, wie sie von verschiedenen internationalen und nationalen Fachkommissionen wahrgenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Es müssen angemessene Untersuchungen und Studien herangezogen werden, um den Normgeber in die Lage zu versetzen, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herzustellen. Dies erfordert nicht nur die aktive Förderung von Forschung, sondern auch die regelmäßige Prüfung, ob der (jeweils gerade erreichte) Stand der Forschung eine Anpassung der Regelungen erfordert (EGMR, Entscheidung vom 3.7.2007, a.a.O., Seite 1216).

Die Kammer kann nicht feststellen, dass diese Anforderungen von der Bundesregierung verletzt worden wären. Das von ihr initiierte und vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in den Jahren 2002 bis 2008 durchgeführte erste Deutsche Mobilfunk-Forschungsprogramm (DMF) gehört zu den weltweit größten Programmen, die in diesem Bereich durchgeführt wurden. Die Strahlenschutzkommission (SSK) und das Bundesamt für Strahlenschutz(BfS) halten die Ergebnisse des DMF zusammenfassend wie folgt fest (vgl. die Stellungnahme der SSK vom 13.5.2008 [www.ssk.de/de/werke/2008/volltext/ssk0804.pdf]; vgl. ferner die Bewertung durch das BfS, Stand 15.5.2008 [www.emf-forschungsprogramm.de/]): In 54 Forschungsprojekten aus den Bereichen Biologie, Dosimetrie, Epidemiologie und Risikokommunikation seien einschlägige Fragestellungen zu möglichen gesundheitlichen Risiken und der gesellschaftlichen Wahrnehmung hochfrequenter elektromagnetischer Felder untersucht und Fragen der Risikokommunikation nachgegangen worden. Aus dem DMF hätten bis Mitte 2008 insgesamt 60 Fachpublikationen und 50 Beiträge zu Fachveranstaltungen resultiert. Die Ergebnisse begleitender wissenschaftlicher Fachgespräche hätten die Grundlage für eine abschließende wissenschaftliche Tagung unter Einbeziehung nationaler wie internationaler Expertengruppen und Organisationen (u. a. WHO, ICNIRP) gebildet, im Laufe derer die Ergebnisse fachlich diskutiert und die verbleibenden wissenschaftlichen Lücken identifiziert worden seien. Die biologischen Untersuchungen des DMF hätten in wesentlichen Fragestellungen wichtige Beiträge zur Klärung gebracht. Nicht-thermische Effekte hätten nicht nachgewiesen werden können. Untersuchungen zu nicht-thermischen Wechselwirkungsmodellen blieben weiterhin aktuell, insbesondere in Hinblick auf potenzielle genotoxische Effekte. Während für die gesundheitliche Bewertung akuter Expositionen aus biologischer Sicht bereits vielfältiges Datenmaterial vorliege, sei für die Bewertung länger anhaltender bis lebenslanger Expositionen noch Forschungsbedarf gegeben, der besonders in Hinblick auf potenzielle Langzeiteffekte zu sehen sei. Dazu seien auch weitere Arbeiten über potenzielle genotoxische Effekte und die Übertragbarkeit von Ergebnissen aus Tierversuchen auf den Menschen erforderlich. Ebenso fehlten weiterhin biologische Ergebnisse zur Festlegung eines geeigneten Expositionsmaßes bei zeitlich variierenden und räumlich inhomogenen Expositionen sowie tolerierbare Temperaturänderungen und Änderungsgeschwindigkeiten. Offene Fragen ergäben sich auch bezüglich der Exposition von Föten und Kindern sowie potenzieller Auswirkungen auf Kognition, Befindlichkeit und Schlaf. Epidemiologische Untersuchungen zu potenziellen Langzeitwirkungen hätten bisher aufgrund der noch relativ kurzen Zeiträume der Handynutzung eingeschränkte Aussagekraft. Schwierig zu klärende Fragen stellten Befindlichkeitsstörungen dar, die von Betroffenen auf Mobilfunkeinflüsse zurückgeführt würden. Die Epidemiologie könne dabei zwar Hilfestellungen geben, aber es werde erforderlich sein, zur Klärung auch hypothesenbasierte und experimentelle Untersuchungsansätze und Strategien anzuwenden. Insgesamt habe das DMF einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlage für die gesundheitliche Bewertung der Exposition durch die elektromagnetischen Felder des Mobilfunks und damit zur Risikokommunikation geleistet. Die bisherigen Ergebnisse zeigten, dass die ursprünglichen Befürchtungen über gesundheitliche Risiken nicht bestätigt werden könnten. Es hätten sich durch die Forschungsergebnisse des DMF auch keine neuen Hinweise auf bisher noch nicht bedachte gesundheitliche Auswirkungen ergeben. In Übereinstimmung mit anderen internationalen Gremien (WHO, ICNIRP) könne festgestellt werden, dass die den bestehenden Grenzwerten zugrundeliegenden Schutzkonzepte nicht in Frage gestellt seien. Aus der Sicht des Strahlenschutzes sei jedoch ferner festzustellen, dass im Bereich biologischer Wechselwirkungen ein einziges Forschungsprojekt allein selbst bei herausragender Qualität nicht in der Lage sein könne, eine wissenschaftliche Fragestellung endgültig zu klären. In diesem Sinn sei es verständlich, wenn trotz des Umstandes, dass die ursprünglichen Hinweise auf potenzielle gesundheitliche Wirkungen des Mobilfunks nicht bestätigt worden seien, noch Forschungsbedarf gegeben bleibe.

Dass die Bundesregierung sich bei ihrer Bewertung des Erkenntnisstandes vorwiegend auf diese Stellungnahmen der SSK und des BfS gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Den Aussagen insbesondere der SSK, gegen deren fachliche Kompetenz zur Darstellung und Bewertung der Erkenntnislage bislang keine ernsthaften Einwände erhoben wurden, durfte die Bundesregierung einen besonderen Stellenwert zumessen. Dies gilt zumal dann, wenn diese Aussagen sich im Rahmen von Empfehlungen internationaler Expertengremien bewegen (vgl. für die atomare Strahlenschutzvorsorge: BVerwG, Beschl. v. 16.2.1998, a.a.O. [KKW Krümmel]). Hierbei wurde schließlich auch nicht die Eigenart der Materie verkannt, die sich auf ein unter der Hand entwickeltes Technikgebiet mit nachgezogener Forschung (Hess. VGH, Beschl. v. 30.12.1994, a.a.O.) bezieht. Die SSK und das BfS haben in ihren Stellungnahmen vom 13.5.2008 bzw. vom 15.5.2008 zum DMF hervorgehoben, dass die rasche Entwicklung und schnelle Verbreitung neuer Technologien ein besonderes Problem der Untersuchung langer Zeiträume darstellten, die ständige Änderungen des Expositionsszenarios bewirkten und die dosimetrische Zuordnung und Interpretation von Ergebnissen erheblich erschwerten. Durch die Verwendung immer neuer drahtloser Technologien nehme die Exposition der Bevölkerung ständig zu. Auch Fragen der Gesamtexposition in komplizierten Szenarien mit mehreren unterschiedlichen Quellen seien noch nicht abschließend beantwortet und weiter zu erforschen.

Der derzeit erreichte Stand der Dinge begründet folglich nicht die Sachlage, in der eine eigenständige gerichtliche Risikobewertung zu erfolgen hätte, weil die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden können (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2002, a.a.O., Seite 1639). Zwar konnten viele DMF-Projekte erst im Jahr 2004 begonnen werden und deshalb einige Studien innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms nicht mehr zu Ende gebracht werden. Es wird somit Aufgabe der durch SSK und BfS sachverständig beratenen Bundesregierung sein, die Ergebnisse des DMF nach Vorliegen der Ergebnisse aller Projekte auch unter Einbeziehung der zwischenzeitlich erarbeiteten wissenschaftlichen Literatur und der Ergebnisse anderer nationaler Forschungsprogramme in eine aktuelle Gesamtbewertung einzubinden (vgl. z.B. das in 2009 neu veröffentlichte Dokument der ICNIRP, in dem sie den aktuellen wissenschaftlichen Stand der Diskussion über Wirkungen und Risiken hochfrequenter elektromagnetischer Felder zusammenfasst [www.icnirp.de/PubEMF.htm]; vgl. ferner Europäische Kommission, Update-Bericht vom 19.1.2009 des Scientific Committee on Emerging and Newly Identified Health Risks [http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/04_scenihr/04_scenihr_en.htm]).

3.) Der Antragsteller kann damit von der Beigeladenen nicht verlangen, die Mobilfunk-Basisstation an einem anderen, die Nachbarschaft möglicherweise weniger belastenden Standort zu errichten. Im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativenprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden; er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit von der Behörde zu prüfen ist. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998 - 4 B 93/98 -, NVwZ 1999, 298).

4.) Ebenso wenig kann der Antragsteller schließlich eine Wertminderung seines Grundstücks einwenden und geltend machen, bei Zulassung des Betriebs der Mobilfunkbasisstation verliere er - mit der Folge wiederum wirtschaftlicher Einbußen - Schüler. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stellt eine als solche rechtlich nicht geschützte Chance dar; Veränderungen in der Umgebung durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens entziehen daher keine Rechtsposition. Dementsprechend bilden mögliche Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Die durch eine Nachbarbebauung bewirkte Wertminderung eines Grundstücks vermittelt dessen Eigentümer nur dann einen Abwehranspruch gegenüber dem Nachbarvorhaben, wenn die Wertminderung die Folge einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder einer anderen nachbarschützenden Norm ist (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, NVwZ-RR 1998, 540). Den gravierenden Wertverlust einer Immobilie als schädliche Umwelteinwirkung in Gestalt eines erheblichen Nachteils i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen (so Budzinski, NuR 2008, 535, 538), dürfte sich deshalb verbieten. Im Übrigen gilt für Nachteile und Belästigungen ohnehin, dass es hier aufgrund der geringeren Belastung generell einer relativ hohen Schadenswahrscheinlichkeit bedürfte, ein - wie derzeit hier - bloßer Verdacht genügt nicht (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 45).

5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Pflicht des Antragstellers, auch etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, entspricht der Billigkeit, da diese als Bauherrin ohne ihr Zutun in das Verfahren hineingezogen wurde (§ 162 Abs. 3 VwGO); dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Antrag gestellt und ein Kostenrisiko getragen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.4.2004 - 3 S 361/04). Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; mangels echter Vorwegnahme der Hauptsache hat die Kammer den gemäß Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 anzusetzenden Wert von 7.500,-- EUR halbiert. Hinsichtlich der Möglichkeit der Streitwertbeschwerde wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen; im übrigen gilt wegen der Anfechtbarkeit dieses Beschlusses folgende






VG Freiburg:
Beschluss v. 14.01.2010
Az: 1 K 2125/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/6e4bf56bcf8d/VG-Freiburg_Beschluss_vom_14-Januar-2010_Az_1-K-2125-09




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