Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Dezember 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 31/03

(BPatG: Beschluss v. 02.12.2003, Az.: 24 W (pat) 31/03)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. November 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 59 002 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 941 633 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 18. Oktober 2001 hatte die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 941 633 gegen die Eintragung der Marke 399 59 002 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 941 633 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 26. November 2002 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 399 59 002 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl BPatGE 43, 96).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).

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BPatG:
Beschluss v. 02.12.2003
Az: 24 W (pat) 31/03


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