Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 10. März 2015
Aktenzeichen: M 24 M 15.30075

(VG München: Beschluss v. 10.03.2015, Az.: M 24 M 15.30075)

Kostenfestsetzungsverfahren im Nachgang zu einem sog. Dublin-Verfahren;Kostenfestsetzung gegenüber dem Prozessgegner;Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss;Gerichtliche Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) wird abgelehnt.

II. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden erhoben.

Gründe

I.

1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde mit Beschluss vom 11. Februar 2014 (Az. M 24 S 13.31330) ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 24 K 13.31329) gegen eine im asylrechtlichen sog. Dublin-Verfahren getroffene Abschiebungsanordnung nach Ungarn der Antragsgegnerin, dahingehend entschieden, dass der Antrag abgelehnt wurde und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Vorausgehend war mit Beschluss der Einzelrichterin vom 4. Februar 2014 die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Kammer übertragen worden wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 4 S. 2 AsylVfG).

Mit Eingang am 21. Juli 2014 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 24 S7 14.30843) die aufschiebende Wirkung der Klage, über die noch nicht entschieden worden war, anzuordnen im Nachgang zum gerichtlichen Hinweisschreiben über die geänderte Kammerrechtsprechung aufgrund der neuesten, geänderten Erkenntnislage zu Ungarn und der von der Antragsgegnerin nicht abgegebenen Zusicherung, von einer Abschiebung der Antragstellers nach Ungarn abzusehen.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 23. Juli 2014 wurde der Beschluss vom 11. Februar 2014 im Verfahren M 24 S 13.31330 aufgehoben (Nr. 1), die aufschiebende Wirkung der Klage M 24 K 13.31329 angeordnet (Nr. 2) und der Antragsgegnerin auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 3).

2. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 25. Juli 2014, eingegangen am 28. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht München, mit Berichtigung zur Position €Honorarauslagen gemäß Anlage€ (versehentliche Geltendmachung; Entfall) mit Schriftsatz vom 25. August 2014, eingegangen am 29. September 2014, beantragte die Antragspartei, die Kostenfestsetzung gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. § 103 ff. ZPO gegenüber der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Kosten(grund)entscheidung des Beschlusses vom 23. Juli 2014 vorzunehmen. Es wurde, unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers, im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz gebracht:

€1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG (bei einem Gegenstandswert von € 2.500,--)€261,30€Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG€20,00€Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG€53,45ergibt mithininsgesamt €334,75.3. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2014 (unter dem Az. M 24 S7 14.30843) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München in Nr. 1 des Beschlusses € antragsgemäß € die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München entstandenen notwendigen Aufwendungen auf insgesamt € 334,75 fest. Unter Nr. 2 wurde die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 und in Nr. 3 dessen Verzinsungspflicht ab 28. Juli 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der Beklagten am 1. Oktober 2014 zugestellt.

4. Mit Eingang am 10. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht München beantragte die Antragsgegnerin (Erinnerungsführerin) die Entscheidung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2014 und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung gemäß §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Ein Anspruch auf Gebührenerstattung bestehe im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht, da die geltend gemachten Kosten (Verfahrensgebühr und Postpauschale nebst Umsatzsteuer) bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden seien. Diese geltend gemachten Kosten unterlägen der im Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Erinnerungsgegners erfolgten Kostengrundentscheidung und seien im Abänderungsverfahren nicht € nochmals € erstattungsfähig. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsbeschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO beziehe sich nur auf das Abänderungsverfahren auf dort neu angefallene Kosten (etwa eine Beweisaufnahme) und treffe nicht etwa eine die im Ausgangsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung ersetzende, neue einheitliche Kostenentscheidung. Ein Rechtsanwalt, der € wie hier € bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden sei, könne daher zwar im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO erstmals angefallene Kosten, nicht aber erneut Gebühren erstattet verlangen. Hierbei sei zu sehen, dass es sich bei einem Verfahren auf Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und jedes Verfahren das auf die Abänderung oder Aufhebung gerichtet sei, sich um dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 5 RVG handle. Gebühren dürften in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Der Erinnerungsgegner könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich um eine einheitliche Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren, einschließlich des ursprünglichen Verfahrens, handle. Die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren ersetze nicht die Kostenentscheidung im Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 11. Februar 2014, Az.: M 24 S 13.31330. Nach § 164 VwGO setze der Urkundsbeamte des Gerichts des 1. Rechtszugs auf Antrag die der Gegenseite zu erstattenden Kosten nach §§ 162, 173 VwGO i.V.m. § 103 ff. ZPO fest. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO seien die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Voraussetzung sei jedoch, dass die erstattungsfähigen Kosten auch in dem Verfahren entstanden seien, für das die Kostenfestsetzung beantragt sei. Dies treffe für das vorliegende Verfahren nicht zu. Insoweit berufe sich die Erinnerungsführerin auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 8. November 2011, Az.: 8 S 1247/11. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO sei kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO € prozessrechtlich gesehen € selbstständiges Verfahren, dessen Gegenstand die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem von dem Ausgangsbeschluss abweichenden Sinn sei (VG Düsseldorf, B.v. 15.8.2014 € 13 L 644/14.A; VG Münster, B.v. 8.5.2014 € 6 L 776/13.A € juris Rn. 2; VG Sigmaringen, B.v. 30.3.2011 € 5 K 3036/10 € juris Rn. 6 m.w.N.; VG Berlin, B.v. 31.10.2012 € 35 KE 32.12, 34 L 222.11.A € juris Rn. 7 f. m.w.N.). Vereinzelt gebliebenen abweichenden Auffassungen (VG Augsburg, B.v. 29.8.2008 € AU 4 S 01.30125 € juris Rn. 2; VG Halle, B.v. 11.1.2011 € 3 B 128/10 € juris Rn. 5; VG Stuttgart, B.v. 29.4.2014 € A 7 K 226/14 € juris) könne nicht gefolgt werden, da diese ohne Begründung letztlich den Verfahrensbezug der jeweiligen Kostengrundentscheidung des Ausgangs € und Abänderungsverfahrens auflösen. Das VG Stuttgart habe zudem an seiner Rechtsprechung nicht festgehalten (VG Stuttgart B.v. 28.5.2014 € A 3 K 4238/13). Etwas anders ergebe sich auch nicht aufgrund der richterlichen Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Diese betreffe allein die im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten. Die Kostenerstattung hierfür erfolge entsprechend der Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren. Derartige Aufwendungen seien aber nicht geltend gemacht. Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibe auch, ob dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorausgegangen sei (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO: BVerwG, B.v. 23.7.2003 € 7 KSt 6.03, - 7 VR 1.02 € juris). Die Kostenentscheidung habe ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 83 b AsylVfG. Diese aus der Sachentscheidung folgende Kostengrundentscheidung beziehe sich ausschließlich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Zwar seien die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich als €dieselben Angelegenheit€ anzusehen, sie stellten prozessual aber zwei selbstständige Verfahren dar. Insbesondere handle es sich bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gerade nicht um eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens, sondern um ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinne sei. Daher bleibe auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unberührt (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2008 € 2 VR 1.08 € juris; Kopp/Schenke VwGO 15. Aufl., § 80 Rn. 199; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1 Stand Mai 2010, § 80 Rn. 373 f.). Aufgrund dieser prozessualen Verschiedenartigkeit habe in jedem dieser Verfahren eine Kostengrundentscheidung zu ergehen, in der € entsprechend des Obsiegens und Unterliegens im jeweiligen Verfahren € über die Kosten des jeweiligen Verfahrens entschieden werde. Dies erfolge notwendigerweise unabhängig von der erst im Rahmen der Kostenfestsetzung zu beantwortenden Frage, ob es sich im konkreten Fall um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handle. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch die Pauschale für Post und Telekommunikationsleistungen nicht (erneut) entstünden. Da diese Auslagenpauschale nach § 7002 VV € RVG 20 % der Gebühren € höchstens 20,-- Euro betrage, könne sie nur festgesetzt werden, wenn Gebühren entstanden seien. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers (Erinnerungsgegner) traten den Ausführungen der Erinnerungsführerin nicht entgegen.

5. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München half der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2014 nicht ab und legte ihn zur Entscheidung des Gerichts vor. In ihrer Nichtabhilfebegründung führt sie aus, die Ausführungen der Erinnerungsführerin seien auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da der Beschluss vom 11. Februar 2014 im Verfahren M 24 S 13.31330 durch den Beschluss vom 23. Juli 2014 im Verfahren M 24 S7 14.30843 aufgehoben worden sei. Die Bevollmächtigten des Antragstellers könnten deshalb ihre Kosten im Verfahren M 24 S 13.31330 nicht gegen den Antragsteller geltend machen. Die Kosten könnten nur aufgrund der Kostenentscheidung im Verfahren M 24 S7 14.30843 eingefordert werden, da die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellten (§ 16 Nr. 5 RVG).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die vorstehend angeführten weiteren Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Da die vorliegende Kostenerinnerung nicht gegen den Kostenansatz nach § 19 Gerichtskostengesetz €GKG- gerichtet ist, richtet sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 66 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ist funktionell zuständig, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)entscheidung getroffen hat (§ 165 S. 2, § 151 S. 1 VwGO). Die funktionelle Zuständigkeit für die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung richtet sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Ausgangsverfahren (M 24 S 13.31330) erfolgte eine Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf die Kammer (§ 76 Abs. 4 S. 2 AsylVfG; § 5 Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Das Abänderungsverfahren, aus statistischen Zwecken lediglich unter einem anderen, nämlich dem Aktenzeichen M 24 S7 14.30843 erfasst, ist hierzu kein anderes Verfahren, so dass die Kammerzuständigkeit unverändert verblieb. Die vorliegende Entscheidung hat in der Kammerbesetzung zu erfolgen, da vorliegend die Beschlussfassung vom 23. Juli 2014 in der Kammerbesetzung erfolgte.

Die abschließende Sondervorschrift nach § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO, die nur für das Stadium des vorbereitenden Verfahrens gilt, wonach abweichend von der Kammerbesetzung der Berichterstatter die Kostenentscheidung als Einzelrichter trifft, und infolge auch alle kostenrechtlichen Nebenentscheidungen und damit auch die Kostenerinnerung nach §§ 165, 151 VwGO erfasst (vgl. VG München, B.v.22.10.2014 - M 24 M 13.859; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 4, 6; ausführlich OVG Hamburg, B.v. 2.5.1997 € Bs IV 223/96 € juris im Nachgang zu BVerwG, B.v. 14.2.1996 € 11 VR 40/95; vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2003 € 1 N 01.1845; SächsOVG, B.v.19.8.2014 € 5 E 57/14), ist vorliegend nicht einschlägig.

2. Die Kostenerinnerung ist zulässig; insbesondere wurde sie von der Erinnerungsführerin innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 1. Oktober 2014 bei Gericht eingelegt (§§ 165, 151 VwGO). Die Kostenerinnerung ging am 10. Oktober 2014 bei Gericht ein.

3. Die Kostenerinnerung ist nicht begründet. Die Urkundsbeamtin des ersten Rechtszugs hat zutreffend auf der Grundlage der unanfechtbaren gerichtlichen Kostengrundentscheidung vom 23. Juli 2014 im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu erstattenden notwendigen Aufwendungen (antragsgemäß) festgesetzt.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3.2. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Die Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich stellt dagegen keinen Titel dar, der eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO zulassen würde (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 164 Rn. 3). Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

Im Kostenerstattungsverfahren können im Kostenfestsetzungsbeschluss weder die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nicht erstattungsfähigen Kosten einer Prozesspartei festgesetzt werden (d.h. diejenigen, die die Partei nach der Kostengrundentscheidung selbst zu tragen hat), noch gleichermaßen solche, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahrens entstanden sind, die aber nicht zu den €zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten€ zu zählen sind. Nur die solchermaßen zu den €zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten€ zu zählenden und entstandenen Gebühren für die diesbezügliche anwaltliche Tätigkeit werden in das Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen, denn anderenfalls wäre die Tragweite der gerichtlichen Kostenlastentscheidung überschritten.

Die €zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten€ zu zählenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des von der Antragspartei mit der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie des Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts sind auf der Grundlage des vorliegend anzuwendenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu ermitteln.

3.3. Auf der Grundlage des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG) unter Beachtung der pauschalierenden Regelung in § 16 Nr. 5 RVG, wonach gebührenrechtlich das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hierzu dieselbe Angelegenheit sind, fallen Rechtsanwaltsgebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 Satz 1 RVG nur einmal an (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2007 € 22 M 07.40006 € juris Rn. 4). Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensschritte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt; unmaßgeblich ist im Hinblick auf die Bildung der gebührenrechtlichen Einheit, ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist (BVerwG, B.v. 23.7.2003 € 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 € juris Rn. 3, 5).

Hiernach hat die Urkundsbeamtin des ersten Rechtszugs im Kostenfestsetzungsbeschluss den Erstattungsanspruch zutreffend festgesetzt unter Ansatz einer Verfahrensgebühr von 1,3 nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. VV 3100 in Höhe von € 261,30 sowie des Auslagenersatzes nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG.

3.4. Die Urkundsbeamtin des ersten Rechtszugs hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss die unanfechtbare, sowohl die Verfahrensbeteiligten wie auch das Gericht bindende, alleinige Kostenentscheidung des Beschlusses vom 23. Juli 2014 zugrunde gelegt. Die vom Gericht zu treffende und getroffene Kostengrundentscheidung ist von der Urkundsbeamtin des ersten Rechtszug im Kostenfestsetzungsbeschluss umgesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin liegen keine zwei Kostengrundentscheidungen vor. Die Ausführungen der Erinnerungsführerin, jedenfalls soweit sie sich auf Gerichtsentscheidungen stützt, denen verschiedene, getrennte Kostengrundentscheidungen zugrunde liegen, gehen in Bezug auf die vorliegende Kostenerinnerung ins Leere.

Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO im Verhältnis zum Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs, ungeachtet des Umstandes, dass in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, die mit einem Beschluss beendet werden, spezialgesetzlich nach Maßgabe des § 80 AsylVfG kein Instanzenzug gesetzlich vorgesehen ist und somit eine Entscheidung als Rechtsmittelgericht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist. Eine Konstellation dergestalt, dass einer Beschwerdeentscheidung zu einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO eine (weitere) Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO zeitlich nachfolgt (vgl. BVerwG, B.v.25.8.2008 € 2 VR 1/08 € juris), so dass getrennte bzw. gesonderte Kostenentscheidungen geboten sind, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich beim Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht um die Überprüfung einer vorangegangenen Entscheidung in der Art eines Rechtsmittelverfahrens handelt, liegt im streitgegenständlichen Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes nicht vor (§ 80 AsylVfG).

4. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist. Die Auslagenpflichtigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.






VG München:
Beschluss v. 10.03.2015
Az: M 24 M 15.30075


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