Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 63/02

(BPatG: Beschluss v. 17.07.2002, Az.: 32 W (pat) 63/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2002 entschieden, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 21. Januar 2002 erfolgreich ist und dieser aufgehoben wird.

In dem Fall ging es um die Anmeldung der Wortmarke "Smart & more" für verschiedene Waren, darunter Haushalts- und Küchenmaschinen, elektische Geräte, Reinigungsgeräte und vieles mehr. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung abgelehnt, da das angemeldete Zeichen nach ihrer Einschätzung die beanspruchten Waren als besonders raffiniert und mit einem Mehr an Ausstattung beschreiben würde. Daher fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin legte daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei "Smart & more" um einen reinen Phantasiebegriff, der keine konkrete Aussage enthält. Die Anmelderin beantragte daher, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Das Bundespatentgericht stimmte der Beschwerde zu. Es entschied, dass weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe im Sinne des Markengesetzes vorliegen. Der Begriff "smart" habe verschiedene Bedeutungen, die sich nicht eindeutig auf die beanspruchten Waren beziehen. Auch der Zusatz "& more" beinhalte keine klare, sinnvolle und eindeutige Aussage an den Verbraucher.

Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Marke auch nicht unter die Vorschrift fällt, die Marken von der Eintragung ausschließt, wenn sie zur Bezeichnung von Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft oder sonstigen Merkmalen der Ware dienen können. Die Wortfolge "Smart & more" verspricht zwar eine gewisse Qualität und einen zusätzlichen Nutzen, dies rechtfertigt jedoch keine Versagung der Eintragung, da es sich nicht um eindeutig beschreibende Angaben handelt.

Insgesamt kommt das Bundespatentgericht daher zu dem Ergebnis, dass die Marke "Smart & more" eingetragen werden kann, da weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe vorliegt.

(Bundespatentgericht, Beschluss vom 17. Juli 2002, Aktenzeichen 32 W (pat) 63/02)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.07.2002, Az: 32 W (pat) 63/02


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 21. Januar 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Smart & morefür die Waren Klasse 07:

Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschinen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte, Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner, Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung von Getränken und/oder Speisen;

elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer und Müllverdichter; Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;

elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich, elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte und Staubsauger, Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilterbeutel, alle für Staubsauger;

Klasse 09:

elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 enthalten, insbesondere elektrische Bügeleisen, Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte;

bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für Haushaltsgeräte; elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder Speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung von Haushaltsgeräten; Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten;

Klasse 11:

Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte, Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee- und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere auch Gefriergeräte, Geräte zur Eisbereitung sowie von Speiseeis; Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte;

Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Verbesserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-, Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Speicherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer;

Geschirrspülbecken; Wärmepumpen;

Speiseeismaschinen;

Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten;

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 21. Januar 2002 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen die beanspruchten Waren als von besonderer Raffinesse und mit einem Mehr an Ausstattung beschreibe. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "& more" sei ein reiner Phantasiebegriff, der nichts konkret aussage. Im Zusammenhang damit habe auch "smart" keine eindeutige Aussage.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 21. Januar 2002 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 - LOGO).

Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeschlagwörtern auszugehen. Insoweit sind keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen, denn bei einer Marke schließen sich Identifizierungsfunktion und Werbewirkung nicht gegenseitig aus (BGH aaO - LOGO; GRUR 2001, 1150 - LOOK).

Die Bedeutung von "smart" wird mit der Übersetzung "von besonderer Raffinesse" nicht ausgeschöpft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der inländische Verkehr "smart" nur in diesem Sinn verstehen wird.

Das englische Wort "smart" hat eine Reihe von Bedeutungen, zB im Zusammenhang mit der Empfindung von Schmerz ("brennend, schmerzend, scharf; schneidend, stark") und im Hinblick auf das Aussehen bzw. Verhalten ("gepflegt, geschmackvoll, stilvoll, elegant, modisch, kultiviert"). In Bezug auf ein Gerät sagt es aus, dass dieses zu unabhängiger und scheinbar intelligenter Handlung im Stande ist, etwa weil es mit einem Rechner ausgestattet ist. Weitere Bedeutungen gehen in Richtung von "streng, kritisch; kraftvoll, stark; keck, vorlaut, unklug; schnell, aktiv; clever, scharfsinnig, wachsam". Gleiches gilt für "& more", weil unklar bleibt, welcher Zusatz geboten werden soll.

"Smart & more" deutet daher die beanspruchten Waren bzw. deren Eigenschaften oder ihren zusätzlichen Nutzen lediglich an, stellt also nur ein sprechendes Zeichen dar und enthält keine klare, sinnvolle und eindeutige Aussage an den Verbraucher.

Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können.

Soweit der angemeldeten Wortfolge allgemein das Versprechen einer zufriedenstellenden Qualität und eines (zusätzlichen) Nutzens entnommen werden kann, vermag dies ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zu begründen, denn darunter fallen nur eindeutig beschreibende Angaben (vgl. BGH, GRUR 1997, 627 - à la Carte).

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung zwar auch dann, wenn eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 - Test it). Hier ist jedoch keine Tendenz, "smart" mit beschreibender Bedeutung über den informationstechnischen Bereich hinaus zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar. Auch aus dem Englischen sind solche Tendenzen nicht erkennbar. Nur damit aber würde "and more" konkreter, weil der zusätzliche Nutzen erkennbarer würde.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu/Na






BPatG:
Beschluss v. 17.07.2002
Az: 32 W (pat) 63/02


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