Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. Mai 2001
Aktenzeichen: I ZR 68/00

(BGH: Beschluss v. 17.05.2001, Az.: I ZR 68/00)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Wertes der Beschwer wird abgelehnt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der Beklagten hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Für die Frage der Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Computerprogramme gilt allerdings - soweit Nutzungshandlungen aus der Zeit vor 1993 in Rede stehen - nicht die Bestimmung des § 69a Abs. 3 UrhG. Zwar bestimmt § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG, daß die §§ 69a ff. UrhG auch für Computerprogramme gelten, die vor dem 24. Juni 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen, geschaffen worden sind. Damit ist gewährleistet, daß sich auch die Nutzung von Programmen, die früher keinen Urheberrechtsschutz genossen, nach neuem Recht beurteilt. Die Rückwirkung erstreckt sich jedoch nicht auf vor dem Inkrafttretender Gesetzesänderung liegende Handlungen (vgl. BGHZ 123, 208, 211 -Buchhaltungsprogramm). Das Berufungsgericht hat jedoch die Urheberrechtsschutzfähigkeit der fraglichen Programme auch an den Maßstäben der früheren Rechtsprechung gemessen und auch die damals aufgestellten Schutzvoraussetzungen bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß für vor dem 24. Juni 1993 geschlossene Vereinbarungen ebenfalls altes Recht anzuwenden ist; insbesondere gilt insofern nicht § 69b UrhG, sondern § 43 UrhG (Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 137d Rdn. 8). Dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis nicht aus.

Soweit die Revision vorbringt, den Urhebern der fraglichen Programme seien bereits Prämien, Zulagen und sonstige Vergünstigungen zugeflossen, schließt dies den urheberrechtlichen Anspruch nicht aus, kann jedoch bei der Bemessung der von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der D. B. geschuldeten angemessenen Vergütung berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für den Einwand der Revision, die Programme seien teilweise in der Arbeitszeit und unter Einsatz sachlicher Mittel der B. geschaffen worden.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/11 und die Beklagte 10/11 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.100.000 DM Erdmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert






BGH:
Beschluss v. 17.05.2001
Az: I ZR 68/00


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