Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2010
Aktenzeichen: 27 W (pat) 104/09

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2010, Az.: 27 W (pat) 104/09)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der farbigen (rot/grau) Wort-/Bildmarkefür Waren der Klasse 9, nämlich für

"Computer-Software"

hat die Markenstelle für Klasse 9 mit Beschluss vom 6. Juli 2007 wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen.

Dies ist damit begründet, die sprachüblich gebildete Bezeichnung "it.cadpilot" erschließe sich dem Computernutzer bzw. Cad-Anwender ohne weiteres Nachdenken als Angebot aus dem Bereich der Informationstechnologie, das eine Steuerungssoftware für Cad-Anwendungen biete. "Cad" stehe als Abkürzung für "computer aided design" (= computergestütztes Entwerfen). Die Einzelbegriffe würden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bildeten auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die -bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Auch die graphische und farbliche Ausgestaltung bewege sich im Rahmen des Werbeüblichen und vermöge daher das Schutzhindernis nicht auszuräumen.

Die dagegen eingelegte Erinnerung der Anmelderin wurde mit Beschluss vom 27. November 2008 zurückgewiesen. Auch der Erinnerungsprüfer hält die Marke für nicht unterscheidungskräftig. Er führt ergänzend aus, die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden, dass es sich bei der angemeldeten "Computer-Software" um Produkte aus der Informationstechnologie zur Steuerung von Anwendungen im Bereich des computer aided designs, also der rechnerunterstützten Konstruktion und Arbeitsplanung, handle. Bei einer "Computer-Software" handle es sich auch fraglos um ein Produkt der Informationstechnologie, welches zur Steuerung von Cad-Anwendungen eingesetzt werden könne. Die werbeübliche graphische Ausgestaltung könne dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihen.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hält die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit für eintragbar. Bei der Marke "it.cadpilot" handle es sich in ihrer Gesamtheit um eine Wortneuschöpfung. Es sei eine Zusammenstellung einer nur im fachlichen Gebrauch bekannten Abkürzung mit einem Begriff, der hauptsächlich im übertragenen Sinn gebraucht werde. Der Verkehr nehme aufgrund der Verbindung der Begriffe die einzelnen Bestandteile der Marke nicht mehr wahr. Es handle sich vielmehr um eine rein lexikalische Erfindung, die der so gebildeten Marke die Erfüllung einer Unterscheidungsfunktion ermögliche.

Die Marke sei auch wegen ihrer graphischen Ausgestaltung unterscheidungskräftig. Durch die farbliche Gestaltung und dem Einfügen eines Punktes entstehe eine unterscheidungskräftige Darstellung, die im Übrigen bereits ein Erkennungszeichen des Unternehmens der Anmelderin geworden sei.

II.

1) Da die Anmelderin eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hat und diese nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, musste der Anmelderin der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitgeteilt werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darlegen sowie Anträge zu stellen. Beides hat die Anmelderin getan.

2) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Die Bezeichnung it.cadpilot entbehrt für die beanspruchte Software jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Zu berücksichtigen ist zwar, dass das Publikum ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen, hier treten die einzelnen Zeichenteile jedoch so deutlich mit ihrer Bedeutung hervor, dass keine analysierende Betrachtung notwendig ist, um die jeweilige Aussage zu verstehen. Auch die Zusammensetzung ergibt kein einheitliches Gesamtgebilde, zumal "it" durch einen Punkt von "cadpilot" getrennt ist.

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich zusammen aus der Abkürzung "it" für Informationstechnologie, der Abkürzung "cad" für "computer aided design" (= computergestütztes Entwerfen) und dem Wort "pilot", das im Bereich der Technik u. a. auch die Bedeutung von Steuergerät hat. Jeder dieser drei Bestandteile ist für die hier beanspruchten Waren der Klasse 9 "Computer-Software" glatt beschreibend. Dies gilt auch für die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit, die von den angesprochenen Verkehrskreisen in Bezug auf Computer-Software ohne weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstanden wird, nämlich als Produkt aus der Informationstechnologie zur Steuerung von Anwendungen im Bereich des computer aided designs, also der rechnerunterstützten Konstruktion und Arbeitsplanung.

Dass die Wortkombination bisher noch nicht verwendet wird, steht entgegen der Auffassung der Anmelderin der Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Marke zum einen auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie bislang nicht verwendet wurde (vgl. EuGH GRUR 2004, 146, 147 f., Rdn. 32 -DOUBLEMINT) und zum anderen aus Bestandteilen besteht, die für sich betrachtet beschreibend sind, sofern nicht -wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen -die Art ihrer Zusammensetzung von der bloßen Aneinanderreihung beschreibender Angaben wegführt (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109, Rdn. 98 -Postkantoor; MarkenR 2004, 111, 115, Rdn. 39 f. -BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 -SAT 2; GRUR 2006, 229, 230, Rdn. 29 -BioID; MarkenR 2007, 2004, 209, Rdn. 77 f. -CELLTECH).

Auch die graphische Ausgestaltung vermag die Schutzfähigkeit der Wortelemente nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 -antiKALK). Einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, vermögen in der Regel den beschreibenden Charakter einer Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 127).

Im vorliegenden Fall beschränkt sich die graphische Gestaltung auf eine werbeübliche Farbgestaltung in roter und grauer Schrift, die durch einen Punkt getrennt sind. Die bloße farbige Unterlegung nicht unterscheidungskräftiger Wörter ist nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die Eignung zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der beschwerdegegenständlichen Waren zu verleihen. Die Abgrenzung von zwei Wortbestandteilen durch einen Punkt hat sich in Anlehnung an die Schreibweise von Internetadressen, bei denen die einzelnen Bestandteile (beispielsweise auch Vorund Nachname) üblicherweise durch einen Punkt voneinander abgesetzt werden, als werbeübliches Gestaltungsmittel eingebürgert. Die Schreibweise mit dem Punkt soll die Lesbarkeit von (längeren) Wortverbindungen erleichtern, indem die Einzelbestandteile optisch voneinander abgesetzt werden. Sie hat damit die gleiche Funktion wie die Binnengroßschreibung, die nach der Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft begründen kann, da sie im Rahmen eines üblichen Schriftbildes liegt (BGH GRUR 2003, 963, 965 -AntiVir/AntiVirus). Die Schreibweise mit dem Punkt ist damit ebenfalls nicht geeignet, den beschreibenden Charakter der Wortelemente zu überwinden und der Marke in ihrem Gesamteindruck die Eignung zur Unterscheidung der betrieblichen Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Waren zu verleihen.

Ob einer Registrierung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahinstehen.

Dr. Albrecht Schwarz Kruppa Fa






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2010
Az: 27 W (pat) 104/09


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