Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 12. Juni 2014
Aktenzeichen: 6 U 40/13

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 12.06.2014, Az.: 6 U 40/13)

Beruft sich der Kläger zur Begründung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrages auf mehrere gleichartige Verletzungsfälle, stellt dieses Begehren einen einheitlichen Klagegrund dar mit der Folge, dass bereits einer dieser Verletzungsfälle die Verurteilung nach dem Klageantrag trägt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.1.2013 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils das Wort €insbesondere€ entfällt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 I, 1 ZPO). Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen; weiter wendet sie sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils das Wort €insbesondere€ entfällt.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, sind die gestellten Unterlassungsanträge hinreichend bestimmt. Sie umschreiben in zulässig abstrahierender Form das zu unterlassende Verhalten, ohne dass auf Seiten der Beklagten ernsthafte Zweifel über Inhalt und Umfang des Verbots entstehen können. Dies gilt hinsichtlich des Klageantrages zu 1. jedenfalls, nachdem der Kläger auf Hinweis des Senats sein Verbotsbegehren durch Weglassen des Worts €insbesondere€ klargestellt hat. Damit wird im Klageantrag die an sich nicht hinreichend bestimmte Formulierung €aufgrund konkreter Umstände € mutmaßlich erteilte Einwilligung€ (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für €Individualverträge€) durch den Zusatz €wie einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung€ dahin konkretisiert, dass das titulierte Verbot der telefonischen oder elektronischen Werbung dann nicht gilt, wenn die Beklagte in einer Geschäftsbeziehung zu dem fraglichen Unternehmen steht. Ein solches Verbot ist hinreichend bestimmt (vgl. Senat GRUR-RR 2009, 37).

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 5, 7 II Nr. 2 und 3, 8 III Nr. 2 UWG zu.

Der Kläger ist nach § 8 III Nr. 2 UWG zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen befugt. Insoweit wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Den Vortrag im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.1.2013, der Kläger sei in Wahrheit ein Gewerbeunternehmen, dem es darum gehe, möglichst viele Mitglieder zu gewinnen, denen er im Anschluss Versicherungen anbieten kann, hat das Landgericht mit Recht nicht berücksichtigt (§ 296a ZPO). Soweit die Ausführungen auf S. 2 der Berufungsbegründung dahin zu verstehen sein sollen, dass dieser Vortrag nunmehr in der Berufung nachgeholt werden soll, wäre er nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 531 II ZPO nicht erfüllt sind. Im Übrigen fehlt dem Vorbringen der Beklagten zu diesem Punkt auch jede Substanz.

Soweit der Kläger sich zur Begründung der gestellten Unterlassungsanträge auf mehrere gleichartige Verletzungsfälle beruft, stellt dieses Begehren einen einheitlichen Klagegrund dar (vgl. BGH GRUR 2013, 1170 - Telefonwerbung für DSL-Produkte, Tz. 9 m.w.N.) mit der Folge, dass bereits einer dieser Verletzungsfälle die Verurteilung nach dem jeweiligen Klageantrag trägt.

Hinsichtlich des Antrages zu 1. hat die Klage Erfolg, weil das Landgericht insoweit von einem unstreitigen Sachverhalt ausgegangen ist, der einen Verstoß gegen § 7 II Nr. 2 und 3 UWG beinhaltet. Insoweit hat die Beklagte die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 9, zweiter Absatz) mit der Berufungsbegründung auch nicht angegriffen.

Der Unterlassungsanspruch gemäß dem Klageantrag zu 2. steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG zu, weil das - insoweit ebenfalls unstreitige - Vorbringen des Klägers zum Fall X eine Verurteilung gemäß diesem Antrag rechtfertigt; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 9 f. de angefochtenen Urteils verwiesen werden. Auf die weiteren vorgetragenen Verletzungsfälle kommt es aus den bereits dargestellten Gründen nicht an.

Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 3. hat das Landgericht mit Recht die Klage auf Grund des unstreitigen Sachverhalts als begründet angesehen (S. 14 f. des angefochtenen Urteils), weil das angegriffene Verhalten ebenfalls irreführend (§ 5 UWG) ist. Die Berufungsbegründung enthält kein Vorbringen, das diese Beurteilung in Frage stellen könnte.

Der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auf der Grundlage des Verletzungsfalls €Fa. Y€ (Zeuge A) zu. Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht - im Rahmen der zum Antrag zu 2. dargestellten Beweiswürdigung (S. 12 des angefochtenen Urteils) - aus der Aussage des Zeugen A die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin B im Auftrag der Beklagten den Zeugen A angerufen und ihm das im Antrag zu 4. beschriebene Angebot unterbreitet hat. Dem steht auch - wie das Landgericht nachvollziehbar dargelegt hat (S. 13 des angefochtenen Urteils) - die vage und unergiebige Aussage der Zeugin B, die sich an das fragliche Gespräch nicht erinnern konnte, nicht entgegen. Dass das im Klageantrag zu 4. beschriebenen Verhalten den Vorwurf der Irreführung (§ 5 UWG) begründet, hat auch die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht in Abrede gestellt.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, der Klageantrag zu 4. sei deckungsgleich mit dem Klageantrag zu 2. Zwar weisen die Tatbestandsmerkmale der beiden Verbotsaussprüche gewisse Überschneidungen auf. Der Klageantrag zu 4. verlangt jedoch anders als der Klageantrag zu 2. die ausdrückliche Druckfreigabe für eine Informationsbroschüre. Demgegenüber verlangt der Klageantrag zu 2. das Vorliegen einer Reihe weiterer Begleitumstände, die im Klageantrag zu 4. nicht enthalten sind. Selbst wenn im Übrigen einer der beiden Verbotsaussprüche im anderen Verbotsausspruch vollständig enthalten wäre, hätte dies nicht - wie die Beklagte meint - die teilweise Unzulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der €anderweitigen Rechtshängigkeit€ zur Folge. Vielmehr läge lediglich eine unschädliche Doppeltenorierung innerhalb desselben Titels vor.

Wie vom Landgericht zutreffend angenommen, ergibt sich der zuerkannte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 I 2 UWG.

Mit der im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.1.2013 erhobenen Einrede der Verjährung hat sich das Landgericht mit Recht nicht befasst, da dieser Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht worden ist (§ 296a ZPO). Soweit das Vorbringen in der Berufungsbegründung dahin zu verstehen sein soll, dass diese Einrede nunmehr in der Berufung erhoben wird, hat diese Einrede keinen Erfolg, da die Klageansprüche nicht verjährt sind. Nach dem Vortrag in der Klageschrift hat der Kläger von den einzelnen Verletzungsfällen jeweils in der zweiten Jahreshälfte 2009 Kenntnis erhalten, so dass die am 21.12.2009 eingereichte und - nach vorläufiger Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 6.1.2010 und Anforderung des Kostenvorschusses - am 1.2.2010 zugestellte Klage die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 11 I UWG rechtzeitig unterbrochen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Soweit der Kläger in der Senatsverhandlung den Klageantrag zu 1. modifiziert hat, liegt darin keine teilweise Klagerücknahme, sondern nur eine Klarstellung des der Sache nach von Anfang an verfolgten Unterlassungsbegehrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 II ZPO) sind nicht erfüllt.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 12.06.2014
Az: 6 U 40/13


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