Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 5. Juni 2012
Aktenzeichen: 27 WF 21/12

(OLG Köln: Beschluss v. 05.06.2012, Az.: 27 WF 21/12)

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 21.12. 2011 (316 F 148/11) wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die minderjährigen Kinder des rechtskräftig geschiedenen Antragsgegners. Sie haben im September 2011 das hiesige Verfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Antragsgegner zur Zahlung von 105% des Mindestunterhalts zu verpflichten. Gleichzeitig haben sie für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Im Rahmen des VKH-Prüfungsverfahrens teilte der Antragsgegner persönlich mit, er habe seine Einkommensunterlagen beim zuständigen Jugendamt eingereicht; dieses habe ihm mitgeteilt, die personelle Lage lasse eine zeitnahe Bearbeitung nicht zu. Die zuständige Sachbearbeiterin habe angeboten, dies auch dem Gericht und dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu bestätigen. Die Sachbearbeiterin habe seine „Vollmacht“, um alle relevanten Dinge weiterzugeben. In der Folgezeit hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.10.2011 den Antragstellern „ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. Verfahrenskostenhilfe bewilligt“ und Termin zu mündlichen Verhandlung auf den 8.11.11 bestimmt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller teilte nachfolgend mit, er habe versucht, sich mit der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamtes in Verbindung zu setzen und werde dies auch weiterhin versuchen. Ziel sollte die Erstellung von Jugendamtsurkunden entsprechend den Anträgen sein, so dass sich das Verfahren und der Termin erledigen würden.

In der Folgezeit besprach der Verfahrensbevollmächtigte die Angelegenheit mit der Mitarbeiterin des Jugendamts und mit dem Antragsgegner persönlich. Außerdem wurden Schreiben gewechselt und die vom Antragsgegner beim Jugendamt eingereichten Unterlagen nach Rücksprache mit dem Antragsgegner und dessen Zustimmung an den Verfahrensbevollmächtigten übersandt. Dieser teilte dem Jugendamt nach Überprüfung mit, dass es bei der beantragten Unterhaltshöhe zu bleiben habe und empfahl die Errichtung einer entsprechenden Urkunde.

Offenbar wurden kurz vor dem Termin entsprechende Jugendamtsurkunden errichtet - eine Mitteilung darüber befindet sich ebensowenig in den Akten wie Kopien der Urkunden. Ohne irgendwelche - in der Akte befindlichen - (schriftlichen) Erklärungen oder Vermerke hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7.11.11 die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens gegeneinander und den Termin vom nächsten Tag aufgehoben (Bl. 38 f. GA). Zur Begründung der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass der Antragsgegner zwar objektiv Anlass zu diesem Verfahren gegeben habe, die Verzögerung jedoch letztlich auf die Unfähigkeit des zuständigen Jugendamtes zurückzuführen sei, die Unterhaltsansprüche der Antragsteller zeitnah zu berechnen.

Mit dem am 7.11.11 eingegangenem Antrag vom selben Tag hat der beigeordnete Rechtsanwalt seine Vergütung mit 731,85 € geltend gemacht. In der Berechnung hat er neben einer Verfahrensgebühr von 1,3 nach Nr. 3100 VV zum RVG (309,40 €) auch eine Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3104 VV in Höhe von 285,60 € (plus der Pauschale von 20 € nach Nr. 7002 und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV von 116,85 €) angeführt. Die Terminsgebühr hat die Rechtspflegerin entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin nicht anerkannt und die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 391,99 € festgesetzt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass eine außergerichtliche Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts und damit die dadurch entstandene Terminsgebühr von der Bewilligung nicht erfasst sei. Gegen diesen Beschluss vom 21.12.11 hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 23.12.11 (Bl. 13 ff./ VKH-Heft) Bezug genommen.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 12.1.12 nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 18.1.12 „die Sache .. gem. § 56 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 RVG dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt“. Zur Begründung hat er angeführt, die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin erscheine zutreffend. Eine Terminsgebühr werde durch außergerichtliche Verhandlungen mit einem Dritten (hier Jugendamt) nicht ausgelöst. Für derartige Gespräche sei keine VKH bewilligt worden.

Der beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die „Nichtabhilfeentscheidung“ des Abteilungsrichters (vorsorglich) „Beschwerde“ eingelegt mit der Anregung, diese als Entscheidung über die Erinnerung anzusehen.

II.

Eine ordnungsgemäße Entscheidung des Abteilungsrichters über die Erinnerung des Antragstellers liegt (noch) nicht vor. Die Sache war deshalb unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. Hartmann, KostG, 42. A. 2012, § 56 RVG Rn 8 aE unter Hinweis auf OLG Bamberg, JurBüro 1991, 696; ebenso OLG Frankfurt, JurBüro 1988, 481; OLG Düsseldorf, NJOZ 2005, 61 f. = OLGR Düsseldorf 2004, 347; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 1115; OLG Köln - 4. ZS -, FamRZ 2010, 232). Soweit der 25. Zivilsenat des OLG Köln in einem ähnlich gelagerten Fall die Sache „zurückgegeben“ hat (FamRZ 2008, 707 f.), lag damals überhaupt keine Entscheidung des Richters, sondern nur ein Vorlagebeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vor. Der Senat hält die Aufhebung jedenfalls im vorliegenden Fall für geboten (vgl. aber auch ebenso OLG Naumburg, aaO bei Vorlage durch den Nichtrichter).

Das Amtsgericht in Person des Rechtspflegers, der wohl als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle fungiert hat (vgl. dazu aber Hartmann, aaO), hat die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung gem. § 55 Abs. 1 und 2 RVG festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluss vom 21.12.11 hat der beigeordnete Rechtsanwalt den Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 HS 1 RVG eingelegt, über den das Amtsgericht selbst durch Beschluss zu entscheiden hatte. Zuständig für diese Entscheidung auch im ersten Rechtszug ist immer der Richter, nicht der Rechtspfleger (Pukall in Mayer/Kroiß, 5. Auflage 2012, § 56 RVG Rn 14 - mit Hinweis auf OLG Düsseldorf, NJOZ 2005, 61 f. - und Rn 19 mwN), also beim Familiengericht der Familienrichter (Hartmann, aaO mit Hinweis auf OLG Köln, FamRZ 2010, 232; OLG Naumburg, aaO).

Den Vorlagebeschluss des Abteilungsrichters ist nicht als Entscheidung über die Erinnerung auszulegen. Diesem war offensichtlich nicht bewusst, dass er im jetzigen Stadium des Verfahrens eine eigene Entscheidung zu treffen hatte, die sich in vollem Umfang mit der Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss zu befassen hatte. Auch wenn man seine damalige Auffassung durchaus als Bestätigung der Auffassung des Urkundsbeamten ansehen kann, indem er von einer (Nicht-) Abhilfemöglichkeit gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 1 RVG ausging und sich für die Nichtabhilfe entschieden hatte, fehlt es an einer ausdrücklichen eigenen Endentscheidung des Richters über die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten. Dies mag damit zusammenhängen, dass ein Rechtspfleger offenbar als Urkundsbeamter tätig geworden ist. Insbesondere hätte der Abteilungsrichter aber bei einer eigenen Sachentscheidung die Möglichkeit gehabt, die Ausführungen des Erinnerungsführers im Schriftsatz vom 13.2.12 im Rahmen des - nunmehr eigenen - Verfahrens über die (Nicht-) Abhilfe nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1 HS 2, 33 Abs. 4 Satz 1 RVG zu berücksichtigen und sich mit der darin angeführten Entscheidung des OLG Köln (FamRZ 2008, 707 f.) sowie den bedenkenswerten Argumenten des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Dazu hat er nun Gelegenheit.

Der Senat weist zusätzlich auf die Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2007, 464 f. und 279 f. sowie NJW 88, 494 f.) hin.

Nach den zuerst genannten Entscheidungen entsteht die Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 3202 VV (bzw. 3104 VV) durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts, wofür auch eine fernmündliche Unterredung ausreicht (juris Rn 8). Ob das Jugendamt im vorliegenden Fall durch den Antragsgegner in dessen Schreiben vom 06.10.2011 wirksam zum Vertreter für Verhandlungen über den Unterhalt bzw. der zutreffenden Höhe bestellt worden ist, kann dahinstehen. Auch kann durchaus eine Besprechung mit einer Behörde genügen (Hartmann, aaO VV 3104 Rn 14). Jedenfalls hat der Rechtsanwalt auch mit dem Antragsgegner persönlich über den verfahrensgegenständlichen Anspruch mit dem Ziel verhandelt, zu einer kostengünstigen Lösung (Jugendamtsurkunde) ohne Durchführung des bereits anberaumten Termins zu gelangen.

In der anderen Entscheidung hat der BGH folgendes ausgeführt (juris Rn 4):

„Der Senat ist der Auffassung, daß der beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergütung aus der Staatskasse zu beanspruchen hat. Er ist zur Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs oder zur Rechtsverteidigung gegen einen bestimmten Anspruch für eine Instanz beigeordnet. Wird über diesen Anspruch innerhalb des Rechtszuges unter Mitwirkung des beigeordneten Rechtsanwalts ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, so erhält der Anwalt nach § 121 BRAGO die gesetzliche Vergütung für ein Verfahren vor Gerichten des Bundes oder eines Landes, soweit in diesem Abschnitt der BRAGO nichts anderes bestimmt ist. Zu dieser gesetzlichen Vergütung gehört nach § 23 Abs. 1 BRAGO auch die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluß eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs. Daß für den im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt etwas anderes gelten sollte, ist im 13. Abschnitt der BRAGO nicht angeordnet. Mit diesem Verständnis des § 121 BRAGO wird dem Gebot einer möglichst weitgehenden Waffengleichheit Rechnung getragen. Erfahrungsgemäß besteht in manchen Fällen - zumal in der Rechtsmittelinstanz - zwar die Bereitschaft zum Abschluß eines - nicht selten kostengünstigeren - außergerichtlichen Vergleichs, nicht aber zu einer vergleichsweisen Regelung unter Mitwirkung des Gerichts. Der armen Partei eine solche - oft zweckmäßige - Regelung durch Versagung einer Vergütung aus der Staatskasse zu erschweren, würde der Zielsetzung der Neuregelung der Prozeßkostenhilfe nicht entsprechen. Die vom OLG Hamm (Rpfl. 1987, 82) erörterte Möglichkeit einer Beratung nach dem Beratungshilfegesetz bietet keinen sachgerechten Ersatz. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Partei nach der dargestellten Gesetzeslage noch das besondere Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz durchlaufen soll. Daß dem Gericht die Möglichkeit der Einflußnahme auf Gegenstand und Art der Regelung erhalten bleiben müßte (so: OLG Düsseldorf aaO), trifft in dieser Form nicht zu. Das Gericht hat zwar im Rahmen seiner allgemeinen prozessualen Fürsorgepflicht auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und bei einer gütlichen Einigung mitzuwirken. Das betrifft jedoch arme wie reiche Parteien gleichermaßen. Wünschen die Parteien aber bei einer Einigung die gerichtliche Mitwirkung nicht, so hat das Gericht sich ihrer zu enthalten und es geht nicht an, die arme Partei hier anders zu behandeln.“

Dieser Entscheidung ist auch der erkennende Senat gefolgt (Beschluss vom 19. Dezember 2005, 27 WF 126/05; AGS 2006, 138 f.; vgl. auch Ebert in Mayer/Kroiß, § 48 RVG Rn 37).

Für die Terminsgebühr kann kaum etwas anderes gelten (Ebert, aaO Rn 38).

Soweit die Bezirksrevisorin auf die Entscheidung des 14. Zivilsenats (14 WF 200/09) hingewiesen hat, kann dahinstehen, ob dieser zu folgen ist. Im Unterschied zu jener Entscheidung handelt es sich vorliegend um Besprechungen allein im Hinblick auf die Erledigung des rechtshängigen und bereits terminierten Verfahrens.

Im Hinblick auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG bedarf es keiner Entscheidung über Kosten oder den Verfahrenswert.






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