Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 31. März 2005
Aktenzeichen: 8 W 44/05

(OLG Hamburg: Beschluss v. 31.03.2005, Az.: 8 W 44/05)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 30.12.2004 abgeändert:

Zugunsten der Antragstellerin werden weitere Euro 475,50 nebst einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.11.2004 festgesetzt.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Für den beigezogenen Patentanwalt in der Geschmacksmustersache ist hier eine volle Verfahrensgebühr von 1,3 gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis erstattungsfähig.

Gemäß § 52 Abs. 4 GeschmMG richten sich die erstattungsfähigen Gebühren nach § 13 RVG. Sinngemäß anwendbar ist für die Höhe der Vergütung außerdem § 2 Abs. 2 RVG und damit das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG). Dass § 52 Abs. 4 GeschmMG (und vergleichbar z.B. auch § 140 Abs. 3 MarkenG) nicht auch auf § 2 Abs. 2 RVG Bezug nimmt, ändert an dessen Anwendbarkeit nichts. Denn der Patentanwalt soll für seine grundsätzlich gleichwertige Tätigkeit auch so entlohnt werden, wie der eigentliche Prozessbevollmächtigte. Wie sich der Patentanwalt ggf. eine Gebührenkürzung für den Prozessbevollmächtigten gefallen lassen muss, so muss er auch an höheren Gebühren des eigentlichen Prozessbevollmächtigten teilhaben (vgl. bereits Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 11.3.2005, Az.: 8 W 40/05)

Wenn nach der neuen Gesetzeslage in bestimmten Fällen - insbesondere in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe (vgl. dazu das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 50 KostRModG) und im Berufungs- und Revisionsverfahren - feste Sätze vorgegeben sind, so legt der Umkehrschluss nahe, dass in anderen Fällen gerade keine festen Sätze gelten sollen und sich an den hergebrachten Grundsätzen mithin nichts geändert hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 31.03.2005
Az: 8 W 44/05


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