Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 28. März 2006
Aktenzeichen: 2 ARs 41/06

(OLG Köln: Beschluss v. 28.03.2006, Az.: 2 ARs 41/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 28. März 2006 (Aktenzeichen 2 ARs 41/06) entschieden, dass der Antragstellerin, die die Nebenklägerinnen vertritt, eine Pauschvergütung in Höhe der festgesetzten Regelgebühren plus 1.000,00 EUR bewilligt wird.

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Vertretung der Nebenklägerinnen einen überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erforderte, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird. Die Bewilligung der Pauschvergütung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren und richtet sich noch nach dem zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit geltenden Recht.

Der Antragstellerin stand bereits deshalb eine Pauschvergütung zu, weil die Hauptverhandlung an drei der insgesamt 18 Tage, an denen die Antragstellerin teilgenommen hat, sieben Stunden oder länger gedauert hat. Auch der Umfang der Beweisaufnahme rechtfertigt teilweise eine höhere Pauschvergütung, da mehrere ausführliche Gutachten vorlagen, die die Antragstellerin durcharbeiten musste. Zudem musste die Antragstellerin drei Geschädigte vertreten, was zusätzlichen Vorbereitungsaufwand erforderte.

Im Revisionsverfahren steht der Antragstellerin keine Pauschvergütung zu, da das frühere Recht maßgeblich ist und das Rechtsmittel der Revision vor dem 01.07.2004 eingereicht wurde. Eine abweichende rechtliche Auffassung des OLG Hamburg wird vom Senat nicht geteilt.

Aufgrund der Festsetzung der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergibt sich eine Überzahlung der Antragstellerin in Höhe von 124 EUR, die bei der Bemessung der Pauschvergütung berücksichtigt wird.

Eine höhere Pauschvergütung ist auch nicht durch eine Entscheidung des OLG Hamm gerechtfertigt, da der Senat nicht erkennen kann, was das OLG Hamm im Einzelnen zur Festsetzung einer höheren Pauschvergütung veranlasst hat. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung ist daher nicht möglich.

(Die Inhaltsangabe umfasst etwa ein Drittel der Textlänge der Gerichtsentscheidung und ist in mehrere Absätze unterteilt.)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 28.03.2006, Az: 2 ARs 41/06


§ 61 Abs. 1 S. 2 RVG findet keine Anwendung, wenn der Nebenklagevertreter vor dem 01.07.2004 bestellt wurde, er aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmals zu der vor dem 01.07.2004 eingelegten Revision des Angeklagten Stellung nimmt.

Tenor

Der Vertreterin der Nebenklägerinnen wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der festgesetzten Regelgebühren zuzüglich 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

Gründe

Der Antrag vom 23.11.2004/22.02.2006 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§§ 99 Abs. 1, 102 BRAGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag übersteigt, denn die Vertretung der Nebenklägerinnen war für die Antragstellerin mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand verbunden, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird.

Die Bewilligung der Pauschvergütung erfolgt einheitlich für das gesamte Verfahren. Maßgeblich hierfür ist noch das zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin geltende Recht (§ 99 BRAGO) und nicht das erst am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dies ergibt sich, daraus, dass über die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Pauschvergütung zu gewähren ist, unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens zu entscheiden ist.

Der Antragstellerin war nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 99 BRAGO (StV 2004, 92 (LS)) bereits deshalb eine Pauschvergütung zuzubilligen, weil die Hauptverhandlung an drei der insgesamt 18 Tage, an denen die Antragstellerin teilgenommen hat, sieben Stunden oder länger gedauert hat. Eine Überschreitung von fünf Stunden rechtfertigt dagegen nach Auffassung des Senats nach § 99 BRAGO noch keine Pauschvergütung. Dasselbe gilt für den Umfang der Beweisaufnahme, weil und soweit sich dies bereits in der Dauer der Hauptverhandlung niederschlägt. Etwas anderes gilt insofern allerdings teilweise hinsichtlich der verschiedenen in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachten. Hierzu fanden sich in der - ansonsten nicht sonderlich umfangreichen - Akte mehre ausführliche schriftliche Gutachten, die die Antragstellerin durcharbeiten musste, was mit beträchtlichem Vorbereitungsaufwand verbunden war. Ein weiterer Umstand, der insbesondere in der Vorbereitungsphase erhebliche zeitliche Auswirkungen hatte, lag darin, dass die Antragstellerin drei Geschädigte vertreten hat, mit denen jeweils gesonderte Besprechungen durchzuführen waren. Dieser Umstand wird allerdings dadurch teilweise relativiert, dass ihr deswegen eine Erhöhungsgebühr zustand. Für die Zeit der Hauptverhandlung misst der Senat diesem Umstand keine Bedeutung zu, der sich bei der Bemessung der Pauschvergütung zugunsten der Antragstellerin auswirken würde. Maßgeblich ist insofern allein der durch die Zahl und die Dauer der Hauptverhandlungstage bestimmte Zeitaufwand.

Die Tätigkeit der Antragstellerin im Revisionsverfahren rechtfertigt schon aufgrund ihres Umfangs keine Pauschvergütung. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass die insoweit angefallenen gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltvergütungsgesetz festzusetzen sind, kann dem der Senat nicht folgen. Die Übergangsregelung in § 61 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt, dass das frühere Recht maßgeblich bleibt, wenn der Auftrag bereits vor dem 01.07.2004 erteilt worden oder die Bestellung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Beides ist der Fall, denn die Antragstellerin war sowohl vor dem o. a. Zeitpunkt von den Nebenklageberechtigten mit ihrer Vertretung - ohne Einschränkung auf das erstinstanzliche Verfahren - beauftragt als auch vom Gericht gemäß § 397a StPO bestellt worden. Der Ausnahmetatbestand des § 61 Abs. 1 S. 2 RVG greift nicht ein, denn das Rechtsmittel der Revision war von dem früheren Angeklagten vor dem 01.07.2004, nämlich am 25.06.2004 eingelegt worden. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, für die Vergütung des Vertreters des Rechtsmittelgegners komme es nicht auf den Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung, sondern seiner Beauftragung an (OLG Hamburg MDR 1997, 204; OVG Koblenz JurBüro 1998, 27; Volpert, in: Burhoff, RVG, 2004, §§ 60f. Rdnr. 19; Madert, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 2004, § 60 Rdnr. 34), ergibt sich hieraus letztlich nichts anderes. Es wird dann nämlich auf § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bzw. die entsprechende Vorgängerregelung abgestellt und dies führt aus den zuvor dargelegten Gründen ebenfalls zur Anwendung der BRAGO.

Konsequenz dieser abweichenden rechtlichen Auffassung des Senats ist, dass durch die Festsetzung der Gebühren für das Revisionsverfahren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Überzahlung der Antragstellerin in Höhe von 124 EUR vorliegt. Diese Überzahlung wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 06.01.2006 - 2 ARs 231/05 -) bei der Bemessung der Pauschvergütung durch eine entsprechende Reduzierung berücksichtigt.

Eine höhere Pauschvergütung ist nach Auffassung des Senats auch nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des OLG Hamm gerechtfertigt. Der Senat kann nicht erkennen, was das OLG Hamm im einzelnen zur Festsetzung einer deutlich höheren Pauschvergütung in dem dortigen Fall veranlasst hat. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung ist deshalb weder veranlasst noch möglich.






OLG Köln:
Beschluss v. 28.03.2006
Az: 2 ARs 41/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/0aba7af355ed/OLG-Koeln_Beschluss_vom_28-Maerz-2006_Az_2-ARs-41-06


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Köln: Beschluss v. 28.03.2006, Az.: 2 ARs 41/06] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

30.11.2023 - 21:36 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Beschluss vom 19. März 2008, Az.: I ZR 225/06BGH, Beschluss vom 13. September 2013, Az.: V ZR 136/13BPatG, Beschluss vom 1. April 2004, Az.: 25 W (pat) 243/03BGH, Urteil vom 11. November 2004, Az.: IX ZR 240/03LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2001, Az.: 7 Ta 375/01BPatG, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az.: 6 W (pat) 307/06BGH, Beschluss vom 7. September 2010, Az.: AnwZ (B) 94/09BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004, Az.: AnwZ (B) 72/03OLG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2001, Az.: 6 U 76/01BPatG, Beschluss vom 30. September 2010, Az.: 23 W (pat) 306/06