Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2000
Aktenzeichen: 34 W (pat) 8/00

(BPatG: Beschluss v. 22.11.2000, Az.: 34 W (pat) 8/00)

Tenor

Der Beschluß der Prüfungsstelle 11.45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 12. März 1999 gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen, weil für die mitanmeldende K... in L... in B..., kein Inlandsvertreter benannt worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder.

Die Anmelder beantragen sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Wegen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II Die statthafte Beschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch Erfolg.

Patentanwalt W... (der laut telefonischer Auskunft der Patentanwaltskammer die Patentanwälte H... und S... in T... Str. in M..., als zustellungsbevollmächtigte Kanzlei benannt hat) hat sich mit Schriftsatz/Fax vom 25. Oktober 1999 (Original eingegangen am 27. Oktober 1999) als Inlandsvertreter für die mitanmeldende K... bestellt. Mit Schriftsatz/Fax vom 6. Dezember 1999 (Original eingegangen am 9. Dezember 1999 hat er die entsprechende Vollmacht eingereicht. Damit wurde der gerügte Mangel beseitigt und das Anmeldeverfahren kann fortgesetzt werden.

Ch.Ulrich Hövelmann Barton Frowein Ja






BPatG:
Beschluss v. 22.11.2000
Az: 34 W (pat) 8/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/84a06fc14f8e/BPatG_Beschluss_vom_22-November-2000_Az_34-W-pat-8-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share