Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 227/00

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2001, Az.: 32 W (pat) 227/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Elite der Zukunftfür Veranstaltung von Wettbewerben.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes aufzuheben.

Sie ist der Auffassung, Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG stünden der angemeldete Marke nicht entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung von "Elite der Zukunft" in das Markenregister steht für die beanspruchten Dienstleistungen das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Danach sind von der Eintragung ausgeschlossen Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (BGH BlPMZ 2001,55,56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwN). Letzteres ist vorliegend der Fall. Mit "Elite der Zukunft" können der Inhalt und das Thema, mithin "Art und Bestimmung" der beanspruchten Dienstleistung bezeichnet werden. Im Rahmen der Wettbewerbe sollen die "fachlich Besten" oder eben die "Elite der Zukunft" ermittelt werden.

Die der Anmelderin übersandten Belege zeigen beispielsweise, dass der Wettbewerb um die besten Hochschulabsolventen "voll entbrannt ist" und "die Manager von morgen" gesucht werden. In den der Anmelderin übersandten Internetrecherchen des Senats vom 10. Oktober 2001 heißt es (focus.de): "Studium mit Weitblick, Wo die Elite von morgen büffelt". Eine Presse-Information von Apple richtet sich an die "berufliche und Wissenschaft - Elite der Zukunft". Dies zeigt,dass es Konkurrenten der Anmelderin es unbenommen bleiben muß, bei entsprechenden Wettbewerben "Elite der Zukunft" in werbemäßiger Heraushebung zu verwenden.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2001
Az: 32 W (pat) 227/00


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