Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 16/02

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2003, Az.: 33 W (pat) 16/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 22. Juli 1998 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke BANKING & MORE für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten, Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche Zwecke, Veranstaltung von Tagungen und Konferenzen für wirtschaftliche Zwecke, Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, Aufstellung von Statistiken, Buchführung, Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Ermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse, Schaufensterdekoration, Unternehmensberatung oder Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Personalberatung, Vermietung von Büromaschinen und -einrichtungen, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere, Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren, Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Vervielfältigung von Dokumenten, Werbemittlung, Werbung oder Rundfunk- und Fernsehwerbung, Kinowerbung, Versicherungs- und Finanzwesen, Absatzfinanzierung und Kreditrisikoabsicherung (Factoring), Ausgabe von Kreditkarten, Beleihen von Gebrauchsgütern, Einziehen von Außenständen (Inkasso), Finanzwesen oder Ausgabe von Reiseschecks, Effektenvermittlung, Geldwechselgeschäfte, Investmentgeschäfte, Kreditberatung, Kreditvermittlung, Nachforschung in Geldangelegenheiten; Verwahrung von Wertstücken in Safes, Grundstücks- und Hausverwaltung, Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Leasing, Schätzen von Immobilien, Veranstaltung von Lotterien, Vermittlung von Versicherungen, Vermögensverwaltung, Versicherungswesen, Wohnungsvermietung, Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung, Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden und Wertobjekten, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Dolmetschen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erstellen von technischen Gutachten, Nachforschungen nach Personen, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten, Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit, Übersetzung, Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, Vermietung von Verkaufsautomaten, Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten, Verwertung gewerblicher Schutzrechte.

Nach Auffassung der Markenstelle setzt sich die angemeldete Marke aus den Bestandteilen "BANKING" (engl. für Bankwesen; im Sinne von "Bankwesen, Bankverkehr, Bankgeschäfte" in die deutsche Sprache übernommen) und "& MORE" (in der Werbesprache verbreiteter Hinweis auf ergänzende Dienstleistungen) zusammen und sei ohne Weiteres als "Bankwesen und mehr" verständlich. Damit handele es sich um eine beschreibende Angabe auf die Beschaffenheit der Dienstleistungen als typische Bankdienstleistungen, aus der sich kein betrieblicher Herkunftshinweis entnehmen lasse. Der Anmeldemarke fehle daher für die zurückgewiesenen Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es keine eindeutige Rechtslage zur Frage der Eintragbarkeit von Marken mit dem Bestandteil "AND MORE" bzw. "& more" gebe. Dazu verweist sie auf Eintragungen mit diesen Bestandteilen, von denen einige nach Auffassung der Anmelderin einen beschreibenden Bezug aufweisen, etwa "Stones & More" für Bauwesen, "Mais and more!" für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder "HOUSES AND MORE" für Bauwesen, Hausverwaltung. In Anbetracht solcher Voreintragungen und im Hinblick auf die Rechtssicherheit sei nicht einzusehen, weshalb die angemeldete Marke für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 schutzunfähig sein solle. Es sei rechtlich bedenklich, wenn der Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts keinerlei Indizwirkung zukommen solle, da ihr andererseits im Verletzungsverfahren erhebliche Bedeutung beigemessen werde.

Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Recherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).

Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die angemeldete Bezeichnung nicht gerecht. Sie setzt sich aus den Bestandteilen "BANKING" und "& MORE" zusammen. Das englische Wort "banking" ist mit der Bedeutung "Bankwesen, Bankverkehr, Bankgeschäfte" lexikalisch belegbar, wobei auf die im angefochtenen Beschluss genannten Belege verwiesen werden kann. Es bezeichnet damit umfassend das gesamte Tätigkeitsfeld von Geldinstituten. Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen, soweit sie mit Finanzierungen und Geldangelegenheiten aller Art in Zusammenhang stehen, handelt es sich dabei um eine Angabe über die Art der Dienstleistungen, also schlicht um eine Gattungsangabe. Da es sich um einen der englischen Grundbegriffe des Bankwesens handelt, kann seine Kenntnis angesichts der verbreiteten Übernahme englischer Finanzbegriffe in die deutsche Sprache bei weiten Teilen des inländischen Verkehrs erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als sich "banking" vom bekannten englischen Wort "bank" nur durch die angehängte Partizip-Endung "-ing" unterscheidet. Der zweite Bestandteil "& MORE" ist für jedermann entsprechend der Bedeutung seiner Einzelelemente als werblich verfremdeter (und längst werbeüblicher) Ausdruck mit der Bedeutung "und mehr" verständlich.

Mit der Gesamtbedeutung "Bankwesen und mehr" handelt es sich bei der angemeldeten Marke um eine schlagwortartige Bezeichnung dafür, dass das Bankwesen das Kerngeschäft darstellt und entsprechende Dienstleistungen angeboten werden, dass darüber hinaus aber auch ein Angebot von ergänzenden Dienstleistungen besteht. In diesem Sinne konnte die angemeldete Wortkombination vom Senat auch mehrfach, vor Allem im englischsprachigen Internet belegt werden. So wird sie innerhalb von Fließtexten erkennbar beschreibend verwendet (z.B. http://portal-1.diginsite.-com/mcsbnhonline/home/: "Merrimack welcomes you to online banking and more"; www.corpbank.com/tele_banking.html: "Telebanking gives you all the benefits of regular banking and more - at the end of a phone line"; www.chase.co/-cm/cs€pagename=Chase/Href&urlname=chase/pf/banking/checking: "Better Banking 50 offers all of the benefits of Better Banking and more for customers aged 50 and over"). Sie läßt sich - teilweise auch in deutsch- oder zweisprachigen Internetseiten - ebenfalls in Alleinstellung in erkennbar beschreibendem Zusammenhang belegen, etwa als Überschrift oder Klick-Button (z.B. www.dresdenland.de/investoren/-finanz.html: "Sparkasse Meißen aktuell - district savings bank of Meissen - banking and more"; www.nww.net/Business.htm: "Rohm & Haas Monument Area Federal Credit Union - Banking & More ... Shell Federal Credit Union - Banking & More", http://de.geocities.com/Longhammer2000/Boerse/stocksbeyond.htm: "Banking & more ... Bei Banking & more, geht es um das Orderhandling über Direct Banking").

Angesichts dieser tatsächlichen Anhaltspunkte muß davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in der angemeldeten Wortfolge nur ein Angebot von Bankdienstleistungen und ergänzenden weiteren Dienstleistungen sehen wird, ohne darin einen Hinweis auf deren Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erblicken zu können. Dies gilt für sämtliche zurückgewiesenen Dienstleistungen, da diese entweder selbst Bankdienstleistungen sind oder im Umfeld der Geldgeschäfte, sei es des Finanzierungswesens, der Geldanlage oder des Zahlungsverkehrs, erbracht werden können. Der angemeldeten Marke fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft.

Der Hinweis der Anmelderin auf mehrere Voreintragungen von Marken, die den Bestandteil "& MORE" oder "and more" aufweisen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für den Senat ist keine einheitliche Beurteilungspraxis der Patentbehörden erkennbar, wonach dieser Bestandteil schon für sich genommen die Unterscheidungskraft begründet. Dies zeigen bereits sieben, der Anmelderin in Form von PAVIS-Entscheidungszusammenfassungen übermittelte Zurückweisungsentscheidungen des Bundespatentgerichts zu Markenanmeldungen, die diesen oder einen vergleichbaren Bestandteil neben einer weiteren rein beschreibenden Angabe enthalten (z.B. "SOCKS & MORE"; "kaffee & mehr"; "Hotels and more"). Es bedarf daher auch keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob Voreintragungen des Deutschen Patent- und Markenamts eine Indizwirkung für die Unterscheidungskraft begründen können. Denn abgesehen von den vom Senat ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkten zur Wortfolge "Banking & more" wäre eine solche Wirkung auch durch die genannten Entscheidungen widerlegt.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2003
Az: 33 W (pat) 16/02


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