Bundesverwaltungsgericht:
Beschluss vom 29. Dezember 2010
Aktenzeichen: 5 B 42.10

(BVerwG: Beschluss v. 29.12.2010, Az.: 5 B 42.10)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 2) hält im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs "gleichwertiger Abschluss" in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Darf ein förderungsfähiger Abschluss nur das gleiche Bildungsniveau erreichen oder darf das Abschlussziel ein minimal höheres oder niedrigeres Bildungsniveau erreichen€ Nach welchen Kriterien ist ein noch gleichwertiges Bildungsniveau vom Ausbildungsziel her erreicht€"

1.1 Diese Fragen rechtfertigen schon deshalb nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil es sich um Fragen ausgelaufenen Rechts handelt. Denn sie beziehen sich auf die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG "a.F.", d.h. auf die nach der Rechtsauffassung der Vorinstanzen hier maßgebliche, bis zum 30. Juni 2009 geltende Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407). Diese Fassung der Vorschrift ist - wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - im Rahmen der Novellierung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes durch das am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl I S. 1314) durch eine Neufassung ersetzt worden und damit ausgelaufen. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Mai 2009 - BVerwG 3 B 14.09 - juris Rn. 3 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4).

Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn sich die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellt. Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 - Rn. 6; vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.). An dieser Offensichtlichkeit fehlt es hier. Vielmehr stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage nach der genannten Gesetzesänderung im Hinblick auf Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht mehr in gleicher Weise. Zum einen ist der von der Klägerin als auslegungsbedürftig angesehene Begriff "gleichwertige Abschlüsse" in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. durch den Begriff der "gleichwertigen Fortbildungsabschlüsse" ersetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AFBG) und zum anderen ist die genannte Nummer 2 der Vorschrift durch die Buchstaben a bis c untergliedert worden. Es ist zwar unklar, ob und inwieweit diese Gesetzesänderungen zu anderen Auslegungsergebnissen führen. Da es jedoch weder evident noch von der Beschwerde in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt worden ist, dass sich die von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen auch nach der neuen Gesetzesfassung noch in gleicher Weise stellen, geht dies zu ihren Lasten.

Gleiches gilt im Hinblick auf die weitere Ausnahme des oben genannten Grundsatzes, dass eine Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung bei ausgelaufenem Recht auch dann in Betracht kommt, wenn dieses Recht für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Denn die Klägerin, die für das Vorliegen einer solchen Sachlage darlegungspflichtig ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.), hat hierzu nichts vorgetragen.

1.2 Unabhängig von dem Umstand, dass es sich um ausgelaufenes Recht handelt, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch deshalb nicht Betracht, weil es an der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage fehlt, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und im Revisionsverfahren einer fallübergreifenden Klärung bedürfte. Die Frage danach, ob ein förderungsfähiger Abschluss nur das gleiche Bildungsniveau erreichen oder das Abschlussziel ein minimal höheres oder niedrigeres Bildungsniveau erreichen darf bzw. nach den Kriterien, wie dies zu ermitteln ist, ist in dieser Form weder im Berufungsverfahren entscheidungserheblich gewesen noch könnte sie in dieser Abstraktheit in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein und geklärt werden. Das Berufungsgericht hat sich darauf gestützt, das Weiterbildungsziel der Klägerin - Steuerberaterin - sei deshalb "nicht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. förderfähig, weil es sich hier um einen Abschluss oberhalb des Niveaus der Meisterebene handelt, der normalerweise nur über ein Studium erreicht wird" (UA S. 7). Allgemeine Fragen nach einem "minimal höheren oder niedrigeren Bildungsniveau" bzw. nach den Kriterien für die Ermittlung eines "noch gleichwertigen Bildungsniveaus" stellen sich auf dieser Grundlage nicht. Insofern berücksichtigt die Beschwerde auch nicht in hinreichender Weise, dass sich die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Fragen gerade aufgrund des tatsachengerichtlich festgestellten Sachverhalts ergeben muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35).

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.






BVerwG:
Beschluss v. 29.12.2010
Az: 5 B 42.10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/662b5f24ba01/BVerwG_Beschluss_vom_29-Dezember-2010_Az_5-B-4210


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BVerwG: Beschluss v. 29.12.2010, Az.: 5 B 42.10] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 08:25 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Urteil vom 23. September 2010, Az.: 4 Ni 13/08BPatG, Beschluss vom 22. Juli 2009, Az.: 26 W (pat) 5/08LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2004, Az.: L 16 B 3/04 KRVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Januar 1995, Az.: 5 S 1150/94BGH, Urteil vom 22. November 2005, Az.: 1 StR 571/04BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, Az.: III ZB 130/05BPatG, Beschluss vom 8. Januar 2003, Az.: 28 W (pat) 86/02OLG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2013, Az.: 6 U 226/12OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2004, Az.: I-2 U 28/03BPatG, Beschluss vom 27. September 2004, Az.: 20 W (pat) 323/04