Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 28. September 2005
Aktenzeichen: 5 U 150/04

(OLG Hamburg: Beschluss v. 28.09.2005, Az.: 5 U 150/04)

1. Wird die charakteristische Darstellung einer farbig eingetragenen Bildmarke (hier: "Flecht"- bzw. "Schachbrett"-Muster) ausschließlich oder vornehmlich durch eine zweifarbige Markengestaltung geprägt, kommt eine Ausdehnung des Schutzbereichs auf andere - ähnliche - Gestaltungen im Regelfall nicht in Betracht.

2. Die Gestaltung von Taschen im Bereich der Strukturierung ihrer Oberfläche sowie ihrer Form- und Farbgebung wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in erster Linie als Ergebnis einer geschmacklichen Produktgestaltung verstanden, die ins Auge fallen, modische Trends nachzeichnen und Aufmerksamkeit erregen, im Regelfall nicht jedoch unverwechselbar auf einen Hersteller hinweisen soll. Selbst wenn bei bestimmten Gestaltungen - z.B. mit dem "Toile-Monogram" - Gegenteiliges gilt, kann nicht jede optische Oberflächengestaltung eines berühmten Herstellers beanspruchen, bereits aus sich heraus Herkunftsassoziationen hervorzurufen.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für beide Instanzen entsprechend auf EUR 250.000.- festgesetzt.

Er vermindert sich im Anschluss an die übereinstimmende Erledigungserklärung zur Hauptsache auf die bis dahin entstandenen Kosten.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat gem. § 91 a ZPO nach dem bisherigem Sach- und Streitstand über die entstandenen Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe der Klägerin aufzuerlegen, denn diese wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich in vollem Umfang unterlegen.

Das Landgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Rechtsauffassung ausführlich und umfassend begründet. Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen an. Der Senat macht sich diese zu Eigen kann sich auf ergänzende Anmerkungen beschränken. Da die Klage bereits bei ihrer Erhebung unbegründet war, kommt es auf die Umstände im Zusammenhang mit der Einstellung des Vertriebs der Produktlinien " DAMIERS VERNIS " und " DAMIERS GLACE " im Herbst 2004, die zum Anlass der Erledigerklärung genommen worden sind, nicht mehr entscheidend an.

1. Der Verfügungsantrag zu 2. war schon deshalb unbegründet, weil eine "offensichtliche Rechtsverletzung" - die über § 19 Abs. 3 MarkenG i.V.m. Art. 98 Abs. 2 GMVO allein Grundlage für eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - erkennbar nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass die Rechtslage hinsichtlich der von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Untersagung keineswegs - jedenfalls nicht im Sinne der Antragstellerin - eindeutig ist. Soweit die Antragstellerin ihren Verfügungsantrag zu 1. auf Markenrecht gestützt hatte, hat das Landgericht ebenfalls das Erforderliche bereits ausgeführt. Für das - in dem Verletzungsgegenstand wiederkehrende - " DAMIERS VERNIS " - Dekor hat die Antragstellerin eine Markeneintragung nicht dargelegt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dieses Muster als Herkunftshinweis in Deutschland markenrechtlichen Schutz im Wege der Verkehrsgeltung erlangt haben könnte. Auch insoweit ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin keine Anhaltspunkte. Hiergegen spricht zudem, dass allgemein bekannt in Deutschland in erster Linie das unmittelbar auf die Antragstellerin hinweisende " Toile Monogram " und die aus der Markenanmeldung ersichtliche Farbgebung gelb/braun ist. Bereits das " Toile Damier " - Dekor ohne zweifarbige Ausgestaltung in den Hausfarben der Antragstellerin dürfte allenfalls nur relativ geringen Teilen der angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise bekannt sein.

2. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sich der Schutzbereich der farbig eingetragenen Gemeinschaftsmarke 370445 auf diese konkrete Farbgebung in Verbindung mit der geschützten Mustergestaltung beschränkt. Die Antragstellerin macht zu Unrecht geltend, ihre Marke gewähre ihr Schutz in jedweder farblichen Ausgestaltung. Eine derartige Ausweitung mag - ohne dass der Senat dies im vorliegenden Fall zu entscheiden hat - anzunehmen sein, wenn eine graphische Gestaltung in schwarz-weiß eingetragen und anzunehmen ist, dass der Markeneintragung z.B. in Folge einer drucktechnischen Vereinfachung keine Beschränkung auf die konkrete Ausführungsform zu entnehmen ist. Wird eine graphisch gestaltete Marke hingegen in einer ganz konkreten Farbgebung - die zudem den weithin bekannten "Hausfarben" des Anmelders entspricht - eingetragen, so erstreckt sich der Markenschutz nur auf diese Farbgebung. Dies gilt insbesondere dann, wenn anzunehmen ist, dass - wie hier - einer farblich ungestalteten Darstellung als verkehrsübliche Produktdarstellungs- bzw. -verzierungsform wegen fehlender Unterscheidungskraft voraussichtlich die Markeneintragung versagt worden wäre. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat. Im 1. Leitsatz der Entscheidung "Farbige Arzneimittelkapsel" ist mit aller wünschenswerten Deutlichkeit feststellt: "Durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, dass die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung beschränkt" (BGH WRP 04, 1040 - Farbige Arzneimittelkapsel). Der BGH hat weiter ausgeführt: "Nach einhelliger Auffassung kann der Anmelder die Eintragung der Marke auf eine bestimmte Farbe oder auf eine bestimmte Farbkombination beschränken [...]. Rechtsfehlerfrei hat das BPatG angenommen, dass die Markeninhaberin hier eine solche Beschränkung auf die gewählte Farbgestaltung bereits durch die Wiedergabe der Marke [...] und die Angabe, die Marke farbig mit den gewählten Farben einzutragen, vorgenommen hat. Da bereits die Anmeldung der Marke auf die ihr beigefügte farbliche Gestaltung beschränkt ist, stellt sich nicht die Frage, ob der Schutzgegenstand einer Marke durch einen (nachträglichen) so genannten "Disclaimer" eingeschränkt werden kann [...]." Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für den vorliegenden Fall und die sich nach der GMVO ergebende Rechtslage. Der gegenteiligen Rechtsauffassung der Antragstellerin vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

3. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Markenschutzes auch nicht jede beliebige Art eines "Schachbrett" bzw. "Flecht"-Musters ist. Die Marke 370455 wird nicht nur dadurch geprägt, dass die in dunkelbraun gehaltenen Quadrate ihrerseits nicht (wie die entsprechenden Bereiche des Verletzungsmusters) "glatt", sondern deutlich erkennbar "wellenförmig" strukturiert sind. Darüber hinaus weisen diese Quadrate auch keine einheitlich dunkelbraune Farbgebung auf, sondern sind ihrerseits mit helleren Streifen "durchwoben" und stellen sich damit als optische Umkehrung der in gelb gehaltenen Quadrate des Geflechts dar. Gerade diese konkrete Gestaltung kommt ausschließlich in einer zweifarbigen Markengestaltung zum Ausdruck, wie diese zum Gegenstand der Anmeldung gemacht worden ist. Sie prägt den Umfang des markenrechtlichen Schutzes daher mit und verbietet ebenfalls eine Ausdehnung des Markenschutzes auf jedwede - auch einfarbige - Gestaltung einer Anordnung von Geflecht-Quadraten.

4. Auch ein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG liegen nicht vor. Die Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes sind allerdings zumindest insoweit nicht auf Grund der Spezialität des Markenrechts ausgeschlossen, als die Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem " DAMIERS VERNIS " - Dekor geltend macht, wie dieses in S. 5 der Antragsschrift eingeblendet und aus den Anlagen ASt3 und ASt4 ersichtlich ist. Denn insoweit kann sich die Antragstellerin auf Markenrechte nicht stützen. In der Sache teilt der Senat allerdings auch insoweit die Auffassung der Antragsgegnerin und des Landgerichts, dass eine wettbewerblich unlautere Leistungsübernahme nicht in Betracht kommt. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Gestaltung ihrer Kosmetiktasche deutlich an dem " DAMIERS VERNIS "-Dekor der Antragstellerin orientiert hat. Es ist hingegen nichts dafür ersichtlich, dass gerade dieses konkrete Dekor ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bei der Gestaltung einer Kosmetiktasche von maßgeblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise schon für sich genommen als herkunftshinweisend verstanden wird. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Gestaltung von Taschen auch und gerade im Bereich der Strukturierung ihrer Oberfläche sowie ihrer Form- und Farbgebung von den angesprochenen Verkehrskreisen in erster Linie und weit überwiegend als Ergebnis einer geschmacklichen Produktgestaltung verstanden wird, die ins Auge gefallen, modische Trends nachzeichnen und Aufmerksamkeit erregen, im Regelfall nicht jedoch unverwechselbar auf einen bestimmten Hersteller hinweisen soll. Dabei ist unverkennbar, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt, da gerade bekannte Taschenhersteller häufig an einer unverwechselbaren "Hausoptik" wieder erkannt werden wollen. Hierfür ist die Antragstellerin (allerdings nur) mit ihrem " Toile-Monogram " sowie der Musterung in braun/beigen Farbtönen ein prominentes Beispiel. In gleicher Weise legt es z.B. der Hersteller von Reisegepäck "Rimowa" darauf an, an einer einheitlichen und unverwechselbaren "Optik" seiner Produkte erkannt und als Hersteller identifiziert zu werden. Indes kann nicht jede optische Oberflächengestaltung von Taschen - und sei sie auch von einem berühmten Hersteller vorgenommen - beanspruchen, bereits aus sich heraus Herstellerassoziationen hervorzurufen. Diese Grundsätze hat der BGH erst in jüngster Zeit nachdrücklich in seinen Entscheidungen "Abschlussstück" (WRP 03, 521 - Abschlussstück) und "Goldbarren" (BGH WRP 03, 889 ff - Goldbarren) betont. Auf diese Entscheidungen nimmt der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. Ihre tragenden Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall jedenfalls so lange entsprechend, als das " DAMIERS VERNIS " - Dekor von den weit überwiegenden Verkehrskreisen ohne das Hinzutreten weiterer Hersteller identifizierender Umstände (wie z.B. dem Toile Monogram ) nicht für sich genommen als Herstellerhinweis wahrgenommen werden. Diese Feststellungen zur Sache vermag der Senat auf Grund der eigenen Sachkunde seiner Mitglieder zu treffen, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23.09.05 unter Beweisantritt Ausführungen zur vorgeblich hohen Bekanntheit auch ihrer Produktlinien " DAMIER VERNIS " und " DAMIER GLACE " in Deutschland macht, ist dieser Sachvortrag schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil Beurteilungsgegenstand nur der Sach- und Streitstand bis zur Erledigterklärung ist. Deshalb muss der Senat nicht dazu Stellung, ob diese Darstellung den Anforderungen an eine ausreichende Substanziierung genügen kann. Indem die Antragstellerin hierbei ausdrücklich nur auf "die Kreise der Interessenten und Käufern von "L. V."-Produkten" Bezug nimmt, die auf solche Schichten beschränkt sind, "die als Käufer von Luxuswaren in Betracht kommen", scheidet eine Überschneidung der von dem Verletzungsgegenstand angesprochenen Verkehrskreise, die ein Billigprodukt bei Woolworth kaufen, schon nach ihrer eigenen Darstellung offensichtlich aus.

5. Soweit die Antragsgegnerin - was nahe liegt - mit der gewählten Produktgestaltung auch in gewissem Maße positive Assoziationen mit den hochwertigen Produkten der Antragstellerin hervorzurufen versucht, liegt dieses Bestreben in einem Bereich, der jedenfalls wettbewerbs- bzw. markenrechtlich noch nicht relevant ist, sondern sich in dem Vorfeld allgemein positiver Anklänge bewegt, die eine konkrete Rufbeeinträchtigung bzw. Rufausbeutung noch nicht rechtfertigen können.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 28.09.2005
Az: 5 U 150/04


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