I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines fu€r jeden Fall der Zuwiderhandlung fa€lligen Ordnungsgeldes bis zu 1.500,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im gescha€ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf ihrer Webseite im Impressum die Registernummer, die Eintragungsbeho€rde und den Sitz der Eintragungsbeho€rde nicht anzugeben.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
IV. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses wird davon abha€ngig gemacht dass mit ihm zugestellt wird die Antragsschrift der Rechtsanwa€lte ... vom 17.01.2012 sowie vom 30.01.2012 (insgesamt 7 DIN A 4-Seiten).
Zum Sachverhalt und zur Begru€ndung in sachlicher Hinsicht wird zuna€chst auf die unter Ziffer IV. bezeichnete Antragsschrift Bezug genommen.
In rechtlicher Hinsicht beruht der Beschluss auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 5 I Nr. 4 TMG; § 8 I, III Nr. 2 UWG.
Prozessual beruht die Entscheidung auf den §§ 935, 940, 938, 936, 920, 922, 937, 944, 890, 91, 3 ZPO, §§ 12 - 14 UWG.
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