Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. Dezember 2005
Aktenzeichen: 12 E 1476/05

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.12.2005, Az.: 12 E 1476/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um die Beschwerde einer Klägerin gegen die Festsetzung der vom Beklagten zu erstattenden Kosten für das Berufungsverfahren. Die Klägerin hatte beantragt, eine Erledigungsgebühr in Höhe von 985,40 EUR anzusetzen. Das Verwaltungsgericht hatte diesem Antrag jedoch nicht entsprochen.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte in seinem Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 24 BRAGO, der hier noch Anwendung findet, erhält ein Rechtsanwalt neben den sonstigen Gebühren eine besondere Erledigungsgebühr, wenn die Rechtssache sich ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung des Anwalts liegt jedoch nur vor, wenn diese über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist.

Die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr waren hier nicht erfüllt, wie bereits vom Verwaltungsgericht in dessen Beschluss dargelegt. Die Beschwerde konnte diese Gründe nicht entkräften. Der Inhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Dezember 2002 war nicht dazu geeignet, über den im November 2002 ergangenen Hinweis hinaus eine zusätzliche Bedeutung für die Entscheidung des Beklagten zu gewinnen. Zudem konnte davon ausgegangen werden, dass der Schriftsatz dem Beklagten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Gegen diesen Beschluss ist keine weitere Beschwerde möglich.

(Diese Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung wurde im Verhältnis von 1/3 der ursprünglichen Textlänge erstellt und in mehrere Absätze gegliedert, um die Lesbarkeit zu verbessern.)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.12.2005, Az: 12 E 1476/05


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat dem von der Klägerin dem Sinne nach weiterverfolgten Begehren, bei der Festsetzung der vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten für das Berufungsverfahren eine Erledigungsgebühr in Höhe von 985,40 EUR in Ansatz zu bringen, zu Recht nicht entsprochen.

Nach § 24 BRAGO, der hier gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG noch Anwendung findet, erhält ein Rechtsanwalt neben den in einem Rechtsstreit entstehenden sonstigen Gebühren eine besondere Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit dem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Eine Mitwirkung im Sinne des § 24 BRAGO ist jedoch nur gegeben, wenn die Erledigung zumindest auch auf eine über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts zurückzuführen ist und die über die gewöhnliche Mitwirkung im Prozess hinausgehenden Bemühungen nicht bereits durch die Prozess-, Erörterungs- bzw. Beweisgebühr abgegolten werden.

vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2005 - 12 E 186/04 -, Gerold/Schmidt/v. Eicken/

Madert, BRAGO, 11. Aufl., Rndnr. 7 und 8 zu § 24, Riedel/ Sußbauer, BRAGO, 6. Aufl., Rndnr. 18 bis 20 zu § 24, und Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., Rndnr. 9 bis 12 zu § 24 BRAGO jeweils mit weiteren Nachweisen.

Diese Voraussetzungen sind hier unter anderem aus den im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen nicht erfüllt. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der den rechtlichen Hinweis des Oberverwaltungsgerichts vom 27. November 2002 nicht ergänzende oder vertiefende, sondern lediglich im Ergebnis wiedergebende Inhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4. Dezember 2002 geeignet war, neben dem Hinweis eine zusätzlich ins Gewicht fallende Bedeutung für die Entscheidung des Beklagten über die Aufhebung der mit der Klage angefochtenen Bescheide zu gewinnen. Abgesehen davon dürfte eine Mitverursachung der Entscheidung des Beklagten durch den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 4. Dezember 2002 schon deshalb ausscheiden, weil dieser dem Beklagten bei Abfassung seiner schriftlichen Erklärung vom 9. Dezember 2002 über die Aufhebung der Bescheide nach der Aktenlage noch nicht bekannt war. Doppel des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2002 sind gemäß Verfügung des Gerichts vom 6. Dezember 2002 ausweislich des Absendevermerks der Geschäftsstelle dem Beklagten erst am Montag, den 9. Dezember 2002 auf den Postwege zugeleitet worden. Sie können dort also frühestens am 10. Dezember 2002 vorgelegen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.12.2005
Az: 12 E 1476/05


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