Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 16. Januar 2012
Aktenzeichen: AGH 18/11, AGH 18/11 (II 10)

(AGH Celle: Urteil v. 16.01.2012, Az.: AGH 18/11, AGH 18/11 (II 10))

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 19.. geborene Kläger ist am 28. November bzw. 1. Dezember 1989 in die Liste der Rechtsanwälte bei dem Landgericht H. und dem Amtsgericht G. eingetragen worden.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - G. (35 IN 319/10) hat gemäß Beschluss vom 18. Februar 2011 das Insolvenzverfahren gemäß den §§2, 3, 11, 16 ff. InsO über das Vermögen des Klägers eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt R. M. B., S., H., bestellt.

Gemäß Bescheid vom 6. April 2011 hat die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß §14 Abs.2 Nr. 7 BRAO widerrufen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten sei und nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen B. vom 31. Januar 2011 stehe fest, dass der Kläger zahlungsunfähig sei. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens seien geordnete Vermögensverhältnisse eines Rechtsanwalts erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt worden sei (§291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§308 InsO) vorliege, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber dem Gläubiger befreit werde. Eine Gefährdung der Rechtssuchenden entfalle nur dann, wenn die begründete Aussicht bestehe, dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet werde und die Wiederherstellung der geordneten Vermögensverhältnisse erwarten lasse.

Die Stellungnahme des Klägers vom 29. März 2011 zu dem seinerzeit in Aussicht genommenen Widerruf vom 2. März 2011 lasse darauf nicht schließen.

Die Angelegenheit 24 M 1683/10 (D. S.) solle angeblich dadurch erledigt sein, dass die Notarhaftpflichtversicherung eingetreten sei. Eine fernmündliche Nachfrage bei den Vertretern der Gläubigerin habe jedoch lediglich Zahlungen in Höhe von einmal 31,19 € und von ca. 22 € ergeben, wohingegen sich die Gesamtforderung auf 2.706,01 € belaufe.

Auch bzgl. der Angelegenheiten A. W., H. (Forderung in Höhe von 2.582,35 €) und C. B., G. (Forderung in Höhe von 1.210,50 €) sei eine Erledigung tatsächlich nicht gegeben.

Folgende weitere Angelegenheiten sprächen auch für einen Vermögensverfall:

Die Rückstände bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen betrügen derzeit 4.500 € (seit August 2010). Jeden Monat kämen weitere 500 € hinzu.

Der bereits zum 15. Februar 2010 fällig gewordene Kammerbeitrag für das Jahr 2010 in Höhe von 254,37 € sei trotz Mahnung und Vollstreckungsauftrag nicht entrichtet worden.

Der Kammerbeitrag für 2011 in Höhe von 288 € sei bereits seit dem 15. Februar 2011 fällig.

Bei der Notarkammer C. befinde sich der Beitrag für 2010 in Höhe von 1.650 € in der Vollstreckung.

Die D.B. betreibe die Vollstreckung wegen eines Beitrags in Höhe von 264,40 €.

Gegen diesen ihm am 7. April 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die Klage des Rechtsanwalts, mit welcher er die Aufhebung des vorgenannten Bescheides verfolgt.

Zur Begründung trägt er Folgendes vor:

Es liege ein Vermögensverfall vor. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft habe aber nicht vor der Entscheidung über einen Insolvenzplan im Insolvenzverfahren erfolgen dürfen. Dies sei unverhältnismäßig. Außerdem sei der Widerruf auch nicht zeitnah erfolgt.

Bereits am 24. Juni 2010 sei im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens auf seinem Eigentumsanteil im Grundbuch von M. Blatt 2408 eine Sicherungshypothek in Höhe von 15.757,92 € eingetragenen worden. Betroffen seien Steuerrückstände aus den Jahren 2008 und 2009, die nicht hätten ausgeglichen werden können.

Bereits seit Anfang des Jahres 2010 sei durch von ihm ergriffene Maßnahmen sichergestellt worden, dass Fremdgelder von Mandanten nicht gefährdet würden. So sei es auch zu keinem einzigen Fall gekommen, in dem Mandantengelder gefährdet gewesen seien.

Durch Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit werde der Familienunterhalt gesichert. Die im Gutachten ausgewiesenen Gewinne erhöhten sich noch um das Gehalt seiner Ehefrau im anwaltlichen Unternehmen.

Die von der Zwangsvollstreckung betroffenen Geschäftskonten existierten nicht mehr. Auf seinen Briefköpfen sei auch keine Kontoverbindung mehr aufgeführt.

Der Kläger beantragt,

den Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft durch den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Widerruf der Zulassung sei zeitnah nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.

Ihr sei nicht bekannt, welche Maßnahmen der Kläger Anfang des Jahres 2010 ergriffen habe, um sicherzustellen, dass Fremdgelder nicht gefährdet seien.

Aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Juni 2011 ergebe sich, dass es lediglich aus der Sicht der Masse richtig gewesen sei, die selbständige Tätigkeit des Klägers freizugeben.

Die Rückstände des Klägers gegenüber der Rechtsanwaltsversorgung beliefen sich auf ca. 5.500 €.

Dem Gutachten des Rechtsanwalts B. vom 31. Januar 2011 sei zu entnehmen, dass weitere Forderungen gegen den Kläger bestünden.

So bestünden Lohnrückstände gegenüber ehemaligen Arbeitnehmerinnen für die Monate Juli bis Dezember 2010 in Höhe von 3.300,68 € sowie Beitragsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern in Höhe von 802,87 €. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hätten Steuerrückstände in Höhe von 40.215,45 € bestanden.

Ausreichendes Guthaben sei nicht vorhanden. Eine positive Fortführungsprognose könne nicht abgegeben werden. Den Verbindlichkeiten von 65.773,70 € hätten kurzfristig liquide Mittel von 776,18 € gegenüber gestanden.

Dem Senat lagen die Personalakten des Klägers bei der Verhandlung und Entscheidung vor.

II.

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Gemäß §14 Abs.2 Nr.7 BRAO ist die Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Von diesem Widerruf kann nur abgesehen werden, wenn die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, sie in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen solchen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Auf die Ursachen des Vermögensverfalls kommt es nicht an (vgl. BGH NJW 1991, 2083; ständige Rechtsprechung).

Ein Vermögensverfall nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§§26 Abs.2 InsO, 915 ZPO) eingetragen ist.

Vor diesem Hintergrund war der Widerrufsbescheid der Beklagten zu Recht ergangen.

Der Kläger befand sich bei Erlass des Widerrufsbescheides im Vermögensverfall.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Februar 2011 und den Eintrag in das Schuldnerverzeichnis wird der Vermögensverfall des Klägers vermutet. Der Kläger hatte als Schuldner im Insolvenzverfahren die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren. Geordnete Vermögensverhältnisse lassen sich unter diesen Umständen nicht annehmen.

Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden war jedenfalls zum Zeitpunkt des zeitnah nach dem Eröffnungsbeschluss erfolgten Widerrufs der Zulassung durch den angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen.

Der Vermögensverfall des Klägers ist auch nicht in der Folgezeit entfallen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 17. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04; zuletzt Beschl. vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10) dauert der Zustand des Vermögensverfalls grundsätzlich bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens an, da erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Schuldner nach §259 Abs.2 Satz 1 InsO das Recht zurück erhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen. Insoweit reicht auch die durch den Insolvenzverwalter aufgrund §35 Abs.2 InsO angeordnete Freigabe der Kanzlei aus der Insolvenzmasse nicht aus, da nicht bereits dadurch die Vermögensverhältnisse des Schuldners als "geordnet" angesehen werden können. Im Falle einer solchen Freigabe kann erst dann, wenn ein rechtskräftiger Beschluss des Insolvenzgerichts über die Ankündigung einer vom Insolvenzverwalter vorgeschlagenen Restschuldbefreiung gemäß §291 InsO zu der Freigabe hinzutritt, auch schon vor förmlicher Aufhebung des Insolvenzverfahrens von geordneten Vermögensverhältnissen ausgegangen werden, so dass ein nachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls anzunehmen wäre. Das soll insbesondere auch dann gelten, wenn sich die gerichtliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge von Arbeitsüberlastung des Insolvenzgerichts verzögert (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2009 - AnwZ (B) 89/06).

Vorliegend wurde weder vom Insolvenzverwalter eine Restschuldbefreiung gemäß §291 InsO angekündigt noch liegt ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan vor (§248 InsO) noch kann festgestellt werden, dass die gerichtliche Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge von Arbeitsüberlastung des Insolvenzgerichts verzögert wird.

Es kann auch entgegen der Darstellung des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Zwar kann nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, AnwBl. 2005, 216) eine Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall ergeben, dass trotz Vermögensverfalls ausnahmsweise die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die Feststellungslast, dass dies so ist, trifft aber den betroffenen Rechtsanwalt.

Der Kläger will durch bestimmte Maßnahmen Anfang des Jahres sichergestellt haben, dass Fremdgelder für Mandanten nicht gefährdet werden. Dies ist aber im Einzelnen nicht substantiiert dargetan.

Nach der auch vom Senat vertretenen Auffassung des Bundesgerichthofs sind die Sicherungsvorkehrungen vollständig und nachprüfbar schriftlich zu dokumentieren. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Letztlich kommt hinzu, dass dem Kläger auch eine positive Fortführungsprognose nicht gegeben werden kann. Ausreichendes Guthaben ist nicht vorhanden. Selbst kleinere Beträge kann der Kläger, wie von der Beklagten aufgezeigt, offensichtlich nicht zahlen.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

III.

Ein Anlass, die Berufung nach den §§124 VwGO, 112 Abs.1, 12 e BRAO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§112 c Abs. 1 BRAO, 154 Abs.1, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwertfestsetzung beruht auf §194 Abs.2 BRAO.






AGH Celle:
Urteil v. 16.01.2012
Az: AGH 18/11, AGH 18/11 (II 10)


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