Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2006
Aktenzeichen: 26 W (pat) 152/05

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2006, Az.: 26 W (pat) 152/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in dem Beschluss vom 29. November 2006, Aktenzeichen 26 W (pat) 152/05, die Beschwerde der Anmelderin gegen die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2005 und vom 7. September 2005 aufgehoben. Die Anmelderin hatte die Wort-Bild-Marke "TECHNIK SERVICE 24" für verschiedene Waren und Dienstleistungen angemeldet. Die Markenstelle hatte die Eintragung jedoch aufgrund fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt.

Die Markenstelle begründete ihre Entscheidung damit, dass die angemeldete Marke einen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezogenen Inhalt habe und die grafischen Elemente diesen Inhalt nicht verändern würden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden aus der Bezeichnung und der begleitenden Grafik lediglich ableiten, dass es sich um einen Technik-Service handle, der rund um die Uhr europaweit tätig sei und Reparaturen, Ersatzteile und Problemlösungen anbiete. Die leichte Schrägneigung der dargestellten Weltkugel und ihre Überlagerung durch die Zahl "24" seien bekannte grafische Effekte und würden nicht als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrgenommen.

Die Anmelderin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen so aufnehme, wie es ihm entgegentrete, und keine nähere Betrachtung vornehme. Die Bestandteile "TECHNIK SERVICE 24" und das Weltkugel-Design seien bereits für sich genommen unterscheidungskräftig. Zumindest in ihrer Kombination und aufgrund der speziellen Anordnung erreiche die angemeldete Marke das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft.

Das Bundespatentgericht stimmte der Anmelderin zu und hob die Entscheidung der Markenstelle auf. Es stellte fest, dass die angemeldete Marke zwar aus einzelnen für sich genommen schutzunfähigen Elementen bestehe, aber insgesamt dennoch eintragungsfähig sein könne, da es auf die Gesamtheit der Marke ankomme. Es sei zu berücksichtigen, dass sämtliche absoluten Schutzhindernisse im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen seien, um ungerechtfertigte Rechtsmonopole zu vermeiden. In Bezug auf die vorliegende Kombinationsmarke gebe es kein Interesse an der Freihaltung der spezifischen Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile in der konkreten grafischen Ausgestaltung. Die konkrete Kombination der schutzunfähigen Einzelelemente vermittele den Eindruck eines bestimmten Unternehmens und erfülle das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Das Bundespatentgericht kam zu dem Schluss, dass weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe dem Eintrag der angemeldeten Marke entgegenstünden, da kein Allgemeininteresse an der Freihaltung der Marke oder der einzelnen Bestandteile festgestellt werden konnte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.11.2006, Az: 26 W (pat) 152/05


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Mai 2005 und vom 7. September 2005 aufgehoben.

Gründe

I Zur Eintragung als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen

"Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Bauwesen; Abbrucharbeiten an Gebäuden, Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Vermietung von Baggern, Baumaschinen, Bulldozern, Reinigungsmaschinen und Werkzeugen aller Art; Wartung und Reparatur von Brennern; Installation, Wartung und Reparatur von Bürogeräten; Installation und Reparatur von Einbruchalarmanlagen; Installation und Reparatur von Elektrogeräten; Installation und Reparatur von Feueralarmanlagen; Außenreinigung von. Gebäuden; Innenreinigung von Gebäuden; Gerüstbau; Gipsarbeiten; Installation und Reparatur von Heizungen; Klempnerarbeiten; Installation und Reparatur von Klimaanlagen; Installation von Kücheneinrichtungen; Installation und Reparatur von Kühlapparaten; Lackierarbeiten; Instandhaltung, Reinigung und Reparatur von Leder; Malerarbeiten; Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen; Maurerarbeiten; Polstern von Möbeln; Möbelpflegearbeiten; Installation und Reparatur von Öfen; Reparatur von Fotoapparaten; Reparatur von Polsterungen; Auskünfte über Reparaturen; Restaurierung von Möbeln; Rostschutzarbeiten; Sandstrahlen; Anstreichen und Reparatur von Schildern; Schmirgeln; Steinbrucharbeiten; Tapezierarbeiten; Installation und Reparatur von Telefonen; Tischlerarbeiten; Reparatur von Uhren; Installationsarbeiten; Hotlinedienste, soweit in Klasse 38 enthalten; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, Materialbearbeitung, Aktualisieren von Computersoftware, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Beratung"

wurde angemeldet die Wort-Bild-Marke 304 66 899.0 Grafik Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Obwohl sie begrifflich kurz sei und grafisch prägnant und in sich geschlossen wirke, habe die angemeldete Marke einen im Vordergrund stehenden, auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezogenen Inhalt, von dem die grafischen Elemente nicht wegführten. Die angesprochenen Verkehrskreise entnähmen aus der werbeüblich formulierten Bezeichnung und ihrer begleitenden Grafik den Hinweis, dass es sich um einen Technik-Service handele, der rund um die Uhr europaweit tätig sei und Reparaturen, Ersatzteile und Problemlösungen verschiedenster Art anbiete. Abgesehen von den für sich gesehen nicht schutzfähigen Einzelelementen vermittle die leichte Schrägneigung der dargestellten Weltkugel und ihre teilweise Überlagerung durch die davorstehende Zahl "24" dem Betrachter zwar eine ansprechende Gesamtperspektive, hierbei handele es sich jedoch um bekannte grafische Effekte, die vom Verkehr dem allgemeinen Formenschatz zugeordnet und nicht als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen empfunden würden.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie trägt vor, der Verkehr nehme ein als Marke verwendetes Zeichen so auf, wie es ihm entgegentrete und unterziehe es nicht einer näheren analysierenden Betrachtungsweise. Für sich betrachtet seien bereits die Bestandteile "TECHNIK SERVICE 24" und das Weltkugel-Design hinreichend unterscheidungskräftig. Jedenfalls erlange die angemeldete Marke aber in ihrer Kombination sowie aufgrund der speziellen grafischen wie farblichen Anordnung das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft.

Sie beantragt daher sinngemäß die Aufhebung der die Eintragung versagenden Beschlüsse der Markenstelle.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Diese Hauptfunktion wird allein durch das Erfordernis der Unterscheidungskraft erfüllt (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 - Philips; GRUR 2006, 229, 230 - Bio-ID).

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht die angemeldete Wort-/ Bild-Marke für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen zwar aus jeweils für sich gesehen schutzunfähigen Elementen. Die Verbindung von Markenbestandteilen, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, kann aber insgesamt dennoch eintragungsfähig sein, weil es für die Schutzfähigkeit einer Marke auf deren Gesamtheit ankommt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sämtliche absoluten Schutzhindernisse im Lichte des ihnen jeweils zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen sind, um die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Dieser Auslegungsgrundsatz ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips; EuGH GRUR 2003, 604, 607 - Libertel; EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2), Im Hinblick auf die vorliegende Kombinationsmarke ergibt sich kein allgemeines Interesse an der Freihaltung der konkreten Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile in der konkreten grafischen Ausgestaltung, die keine Monopolisierung der einzelnen beschreibenden Elemente darstellt. Dieser Umstand ist auch im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft als wesentlich zu berücksichtigen. Erfordert die Annahme der Unterscheidungskraft ohnehin kein bestimmtes Niveau der sprachlichen Kreativität des Markeninhabers, und genügt es, dass die Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die Unterscheidung der geschützten Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen ermöglicht (vgl. EuGH GRUR, a. a. O., 945 - SAT.2), kann dies für die vorliegende Marke in ihrer Gesamtheit und konkreten Ausgestaltung, die durch die Integration der Weltkugel in dem hervorgehobenen - wenn auch schutzunfähigen - Schriftzug "Technik Service 24" den Eindruck eines Kennzeichens eines bestimmten Unternehmens vermittelt, nicht verneint werden. Dies ergibt sich jedoch nur aus der konkreten Kombination der für sich gesehen schutzunfähigen Einzelelemente der angemeldeten Marke, der ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit damit nicht abgesprochen werden kann.

Ist ein Allgemeininteresse an der Freihaltung der vorliegenden Marke nicht festzustellen, so gilt dies auch hinsichtlich des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Insoweit ist ein Freihaltungsbedürfnis der Mitbewerber an der konkreten Gesamtkombination der einzelnen Bestandteile nicht feststellbar. Den Mitbewerbern bleibt die Möglichkeit der Verwendung der einzelnen, jeweils für sich gesehen beschreibenden Zeichenteile weiterhin unbenommen.






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2006
Az: 26 W (pat) 152/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/7535a79e4fc3/BPatG_Beschluss_vom_29-November-2006_Az_26-W-pat-152-05




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