Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juli 2010
Aktenzeichen: 11 W (pat) 313/04

(BPatG: Beschluss v. 29.07.2010, Az.: 11 W (pat) 313/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2010 das Patent DE 101 13 370 mit dem Titel "Bad-Slipper mit geminderter Rutschgefahr" aufrechterhalten. Gegen das Patent wurden drei Einsprüche erhoben, bei denen die Einsprechenden argumentierten, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Sie beriefen sich dabei auf verschiedene druckschriftliche Stande der Technik. Eine der Einsprechenden argumentierte zudem, dass der patentgemäße Slipper teilweise nicht neu sei und nicht erfinderisch gegenüber einer behaupteten Vorbenutzung sei. In der mündlichen Verhandlung wurden Zeugenaussagen sowie verschiedene Dokumente vorgelegt, um diese Vorbenutzung zu belegen. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die behaupteten Vorbenutzungen nicht nachgewiesen wurden.

Das Gericht stellte fest, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Patents neu ist im Vergleich zum Stand der Technik, da keiner der druckschriftlichen Entgegenhaltungen alle Merkmale des Anspruchs 1 offenbart. Es wurde auch festgestellt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Obwohl ein Bad-Slipper aus dem Stand der Technik dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommt, fehlen diesem bekannten Slipper bestimmte Merkmale des patentgemäßen Slippers, wie z.B. eine Laufsohle aus Textilmaterial mit rutschfesten Noppen und ein wasserdichtes und schrittfederndes Kunststoffmaterial. Daher wurde entschieden, dass eine erfinderische Tätigkeit erforderlich war, um zum patentgemäßen Bad-Slipper gemäß Anspruch 1 zu gelangen. Die nachfolgenden Ansprüche 2 bis 10, die spezifische Ausgestaltungen des Bad-Slippers nach Anspruch 1 betreffen, wurden ebenfalls aufrechterhalten.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.07.2010, Az: 11 W (pat) 313/04


Tenor

Auf die Einsprüche wird das Patent DE 101 13 370 aufrechterhalten.

Gründe

I.

Die Erteilung des am 20. März 2001 beim Deutschen Patentund Markenamt angemeldeten Patents 101 13 370 mit der Bezeichnung

"Bad-Slipper mit geminderter Rutschgefahr"

ist am 4. September 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent sind drei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprechenden vertreten die jeweils im Einzelnen dargelegte Ansicht, der Gegenstand des angegriffenen Patents sei nicht patentfähig. Die Einsprechenden berufen sich auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

D 1 EP 0 200 248 A1 D 2 US 2 971 278 A D 3 DE 92 17 095 U1 D 4 DE 198 34 910 A1 D 5 US 2 220 722 A D 6 US 2 299 500 A D 7 DE 81 01 424 U1 D 8 DD 61 950 D 9 DE 93 03 990 U1 D 10 DE 1 735 536 U1.

Die Einsprechende I hat die Druckschriften D1 bis D6 ins Verfahren eingeführt und macht geltend, dass es dem Gegenstand des Anspruchs 1 demgegenüber an erfinderischer Tätigkeit mangele.

Die Einsprechende II macht Vorbenutzungen geltend, gegenüber denen der patentgemäße Slipper teils nicht neu und teils in der Zusammenschau mit dem sich aus den Druckschriften D5 und D 10 sich ergebenden Stand der Technik nicht erfinderisch sei. Zu den Vorbenutzungen hat sie zwei Bad-Slipper-Muster D 11 Bad-Slipper T.O.P. ohne Aufdruck (Anlage 1), D 12 Bad-Slipper T.O.P. mit Aufdruck "Akzent Hotel Höltje" (Anlage 2)

vorgelegt sowie Zeugenbeweis angeboten. In der mündlichen Verhandlung hat sie außerdem acht Rechnungen der FLYING BIRD ENTERPRISES LIMITED, Hong-Kong, aus der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 8. Januar 2001 über Lieferungen von "Slipper mit Noppensohle" ("Cotton Towelling Slipper with Water Resistance EVA Inlay") aus China in das Verfahren eingeführt.

Die Einsprechende III trägt vor, dem Gegenstand des Anspruchs 1 mangele es aufgrund einer Zusammenschau der Druckschrift D5 mit D7, D8 und D9 an erfinderischer Tätigkeit. Überdies ist sie der Auffassung, dass der patentgemäße Bad-Slipper gegenüber einer behaupteten Vorbenutzung nicht neu sei, und hat dazu das Bad-Slipper-Muster D 13 Bad-Slipper Muster (Anlage E 2 in Verbindung mit einer Skizze gemäß Anlage E 3)

sowie die Verkaufs-/Lieferungsunterlagen D 14 Kommissionierschein Nr. GAR001450 vom 29.6.1999 (Anlage E 4) D 15 Speditionsauftrag vom 28.7.1999 (Anlage E 5)

D 16 Rechnung Nr. GRG001455 vom 30.7.1999 (Anlage E 6), und in der mündlichen Verhandlung eine Bestellung (Order) vom 30. April 1999 beim Lieferanten J.S.P. Pacific Ltd. in Hong-Kong vorgelegt. Zu der behaupteten Vorbenutzung hat sie Zeugenbeweis angeboten.

In der mündlichen Verhandlung ist Herr K... als Zeuge für die von der Einsprechenden III behauptete offenkundige Vorbenutzung vernommen worden. Auf das Vernehmungsprotokoll wird Bezug genommen.

Die Einsprechenden beantragen, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten.

Der Patentanspruch 1 lautet unter einer Berichtigung in Merkmal B und H in gegliederter Form: Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Patentschrift und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

A Rutscharmer Bad-Slipper (A) bestehend aus einem offenen oder geschlossenen, vorderen Schlupfgebilde (5)

B und einer Sohlenkonstruktion (B), die -von unten nachoben geschichtet -die Komponenten a bis d aufweist:

C a. eine Laufsohle (1) aus einem mit flächig verteilten Noppen (6) aus rutschhemmendem Weichthermoplastmaterial bestückten Textilmaterial und einem damit verbundenen wasserdichten und schrittfedernden Kunststoffmaterial, D b. eine Versteifungseinlage (2) zur Formstabilisierungdes Bad-Slippers, E c. eine Zwischeneinlage (3) als Feuchtesperre für die Komponente b, F d. eine federnde, die Feuchte abund resorbierende Abdecksohle (4), G wobei die Komponenten a, b und d, gemeinsam an ihren Seitenrändern mittels eines Nähoder Klebevorgangs zueiner Einheit verbunden sind H und wobei im Zuge dieses Vorgangs das Schlupfgebilde (5) in Schlauchoder Kappenform in die Sohlenkonstruktion (B) mit eingearbeitet ist.

II.

Die drei Einsprüche sind zulässig, aber unbegründet.

Die Erfindung betrifft einen Bad-Slipper auf der Basis einer speziellen Sohlenkonstruktion, die die Rutschgefahr beim Tragen des Slippers im feuchtnassen Nutzbereich ganz erheblich mindern soll (Abs. [0001] der Streitpatentschrift).

Wie in der Patentbeschreibung ausgeführt ist, seien Bad-Slipper zwar bekannt. Deren verschiedene Arten entsprächen jedoch nicht den Anforderungen bezüglich der Funktionstüchtigkeit bei der Nutzung auf feuchten Böden, insbesondere bezüglich dem Rutschverhalten auf Böden im Bad. Die Problematik bestehe ausgeprägt bei der Nutzung in der Hotelbranche. Die Laufsohle bestehe bei den bekannten Bad-Slippern beispielsweise aus Gummi, Gummiersatzstoffen oder Leder. Diese würden den gestellten Anforderungen nicht gerecht. Gummi und Leder rutschten in der Feuchte und deren Entsorgung sei umweltbelastend. Leder neige zudem extrem rapide zur Pilzbildung und den damit verbundenen Fußpilzinfektionen. Oft träten durch die Feuchteeinwirkung beim Leder Verfärbungen auf, und die Slipper gerieten nach nur einmaligem Gebrauch durch Wasseraufsaugung außer Form und würden dann umweltbelastend entsorgt (Abs. [0002]).

Aus der US 2220 722 A (D5) sei ein Badslipper aus Papiermaterial bekannt, dessen Sohlenaufbau aus drei Schichten bestehe, wovon die mittlere Schicht aus Asphalt o. dgl. bestehe. Darüber hinaus werde eine Rutschminderung allenfalls im Randbereich der Sohle durch hervorstehende Nähte, die mit Harz versehen seien, erreicht (Abs. [0003]).

Die Aufgabe sollte deshalb in der Entwicklung eines Bad-Slippers bestehen, bevorzugt für gehobene Ansprüche, der insbesondere die Rutschgefahr auf nassen Fußböden mindert, den Tragekomfort steigert und den Hygienebedürfnissen Rechnung trägt. Des weiteren sei die Designästhetik gefragt, und die zu dessen Herstellung verwendeten Materialien sollen entweder recyclebar sein oder umweltgerecht, beispielsweise thermisch entsorgt werden können. Zusammenfassend werden eine erhöhte Sicherheit, bessere Hygiene und ein besonderer Tragekomfort gefordert. (Abs. [0004] der Streitpatentschrift).

Der mit der Lösung dieser gestellten Aufgabe betraute Fachmann ist ein Schuhtechniker mit langjähriger entsprechender Erfahrung.

1. Die von der Einsprechenden III und der Einsprechenden II jeweils -insbesondere an Hand der eingereichten Muster D 11, D 12 und D 13 -behaupteten Benutzungen von Bad-Slippern können nicht als Stand der Technik im Sinne der §§ 3, 4 PatG berücksichtigt werden, weil die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen nicht nachgewiesen sind.

a) Die Einsprechende III hat ausgeführt, Bad-Slipper nach der Lehre des angegriffenen Patents seien von ihr seit Jahren und auch bereits vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents von ihr und ihren Rechtsvorgängerinnen vertrieben worden. Ein Muster des vorbenutzten Bad-Slippers zeige Anlage E 2 (D 13). Um den Aufbau der Sohlenkonstruktion -wie in der Zeichnung der Querschnittsansicht gemäß Anlage E 3 -kenntlich zu machen, sei das Muster aufgeschnitten. Beispielsweise seien im Jahr 1999 entsprechend den Dokumenten Anlagen E 4, E5,E 6 (= D14, D15, D16) 200 Paar Bad-Slipper an das Hotel The Westin Bellevue in Dresden geliefert worden. Die Lieferung habe dazu gedient, die Bad-Slipper den Hotelgästen zur Verfügung zu stellen.

Der Senat geht zwar davon aus, dass die im Juli 1999 gemäß dem Kommissionierschein vom 29. Juni 1999 = D 14 (Anlage E 4) und der Rechnung vom 30. Juli 1999 = D 16 (Anlage E 6) an das Hotel The Westin Bellevue in Dresden gelieferten 200 Paar Bad-Slipper mit der Artikel-Nr. TEX043260ACS/02 alsbald -jedenfalls vor dem Anmeldetag des angegriffenen Patents -von den Hotelgästen verwendet wurden und somit spätestens dann offenkundig vorbenutzt sind. Allerdings gehen aus D 14 und D 16 lediglich die dort angegebenen Eigenschaften

"Frottee-Slipper Baumwollsohle mit Gumminoppen und dicker Standard-Schuhbrücke, paarweise im transparenten Polybeutel, Größe 44 = 29 cm, Frotteefarbe: weiß, unbedruckt"

hervor, aber nicht die einzelnen, mit dem Gegenstand des Streitpatents vergleichbaren Komponenten der Sohlenkonstruktion. Eine technische Beschreibung oder Zeichnung, nach der die im Juli 1999 gelieferten Bad-Slipper produziert wurden, die also die genannte Artikelnummer damals definierte, existiert offenbar nicht. Einen Katalog, in dem die Artikelnummer der damals bestellten Bad-Slipper aufgeführt und der genaue Aufbau des möglichen Standardproduktes aus der damaligen Zeit definiert wird, hat die Einsprechende nicht vorgelegt.

Die Behauptung der Einsprechenden III, bei den gelieferten Bad-Slippern habe es sich um solche gehandelt, die mit dem am 6. Dezember 2003 vorgelegten Muster D 13 (Anlage E 2) identisch seien, konnte jedoch nicht bewiesen werden.

Aus den Aussagen des Zeugen K..., dem Prokuristen und kaufmännischen Leiter der Einsprechenden III, ergibt sich, dass der gegenständlich sichtbare Bad-Slipper D 13, der weder eine Umhüllung oder Verpackung aufweist noch irgendeine Kennzeichnung, insbesondere auch keine Artikelnummer trägt, in keiner Weise erkennen lässt, wann er produziert wurde oder zu welcher Lieferung er gehörte.

Der Zeuge hat erläutert, mit dem Lieferanten definiere die Einsprechende III, wie das Produkt aussehen solle. Für das Muster vergebe sie die Artikelnummer, mit der beim Lieferanten bestellt werde. Vom Produzenten komme die Ware in Kartons mit Artikelnummer an, aus denen drei bis fünf Rückstellmuster entnommen würden. Die Qualitätskontrolle schneide bei jeder Lieferung Muster auf und vergleiche sie mit dem Referenzmuster. Die Muster würden bei der Einsprechenden III im Muster-Zimmer hinterlegt, und zwar nach Wareneingang in verschweißten, durchsichtigen Plastiktüten mit Bestellnummer und Eingangsdatum versehen.

Demnach lässt es sich nicht feststellen, ob es sich bei dem Bad-Slipper D 13 um ein Rückstellmuster handelt, das registriert im Musterzimmer hinterlegt war, oder ob es erst aus der Zeit der Erhebung des Einspruchs stammt. So hat der patentanwaltliche Vertreter der Einsprechenden III in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, er selbst habe diesen Bad-Slipper D 13 aufgeschnitten und demgemäß die Zeichnung Anlage E 3 angefertigt.

Ein Rückstellmuster aus dem Jahr 1999 gibt es auch nicht mehr, denn der Zeuge hat bekundet, dass die Muster mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und beim Umzug 2008/2009 teilweise bis zu acht Jahre alt waren.

Die von der Einsprechenden III angebotenen Bad-Slipper mögen zwar seit etwa 1990 Standardprodukte sein. Das besagt aber nicht, dass die Bad-Slipper stets ohne Abweichungen oder Veränderungen mit identischem Sohlenaufbau wie der Bad-Slipper D 13 hergestellt worden sind. Zum einen muss es bei den einzelnen Lieferungen durchaus Abweichungen vom jeweiligen -hier nicht bekannten -Referenzmuster gegeben haben, sonst hätte es der regelmäßig häufigen Qualitätskontrollen nicht bedurft. Zum anderen hat der Zeuge erklärt, dass sich das der Produktion zu Grunde liegende (Referenz-)Muster seit 1990 gelegentlich geändert habe, nämlich im Aufbau der Sohlenschichten. Außerdem gebe es das Muster auch in anderen Varianten.

Da sich auch im Übrigen nicht mehr ermittelt lässt, ob Bad-Slipper, die mit D 13 übereinstimmen, vor dem Anmeldetag des Streitpatents an Hotels geliefert worden sind, kann eine offenkundige Vorbenutzung des Bad-Slippers gemäß D 13 nicht als Entscheidungsgrundlage dienen.

b) Die Einsprechende II hat vorgetragen, der Bad-Slipper D 11 (Anlage 1) sei innerhalb Deutschlands bereits seit dem 22. Juni 1999 und auch sonst weltweit lange vor dem Anmeldedatum des angegriffenen Patents vertrieben worden. Es seien Slipper D 11 mit dem Logo "Ringhotels" an diese verkauft worden. Diverse Lieferungen seien an die Firma TG-Promotion in Selb gegangen, die derartige Slipper mit dem Aufdruck "Ringhotels" weiter veräußert habe. Der Bad-Slipper D 12 (Anlage 2) mit dem speziellen Firmenaufdruck sei bereits ab dem 26. November 1991 an das Akzent Hotel Höltje in Verden ausgeliefert worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende II noch ergänzt, sämtliche Bad-Slipper seien in China produziert und über ein Unternehmen in Hong-Kong importiert worden, wie beispielsweise die vorgelegten acht Rechnungen zeigten.

Konkrete Vorbenutzungen der Bad-Slipper nach D 11 und D 12 sind von der Einsprechenden II jedoch nicht substantiiert dargelegt worden. Es fehlen genaue Angaben über einzelne spezielle Lieferungen an Endabnehmer, insbesondere wann wie viele Bad-Slipper welcher genauen Beschaffenheit an welche Abnehmer verkauft wurden.

Selbst wenn hier unterstellt wird, dass vor dem Anmeldetag des Streitpatents Bad-Slipper an Ringhotels sowie an das Akzent Hotel Höltje in Verden verkauft und von den Hotelgästen benutzt worden sind, liegen aber jedenfalls keine Nachweise dafür vor, dass die Lieferungen mit D 11 oder D 12 identische Bad-Slipper enthalten haben.

Die Einsprechende II hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die von ihr mitgebrachten und als Zeugen benannten T... und T1... zur Klärung dieser Frage nichts oder jedenfalls nichts Genaues aussagen könnten. Der Senat hat daraufhin mit Einverständnis der Einsprechenden II auf die Vernehmung verzichtet.

Andererseits ist nicht feststellbar, wann die gegenständlich als Muster vorliegenden Bad-Slipper D 11 und D 12, die keine Herkunftsoder Produktkennzeichnung aufweisen, hergestellt worden sind.

Auch mit den in der mündlichen Verhandlung nachgereichten acht Rechnungen ist eine offenkundige Vorbenutzung nicht beweisbar. Aus diesen Rechnungen gehen nur Einkäufe von Bad-Slippern vom chinesischen Hersteller oder Zwischenhändler hervor. Daraus folgt jedoch weder eine Ersichtlichkeit des hier erheblichen Sohlenaufbaus der Bad-Slipper noch eine öffentliche Zugänglichkeit. Denn vom Hersteller in China sind -wie auf den Rechnungen vermerkt -jeweils 200 Paar Bad-Slipper in einem Karton verpackt -gegebenenfalls über einen Zwischenhändler an die Einsprechende II (oder ihr Tochterunternehmen in Tschechien) versandt worden. Die in den in der Regel zumindest mittels Klebebändern fest verschlossenen Transportkartons verpackten Bad-Slipper können jedoch noch nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und somit nicht durch Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein.

2.

Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu.

Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gegeben, weil keine der druckschriftlichen Entgegenhaltungen alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart. Dies wurde von den Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Frage gestellt.

3.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift D2 geht der dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Stand der Technik hervor. Dort ist ein Bad-Slipper beschrieben, der aus einem offenen vorderen Schlupfgebilde besteht und eine Sohlenkonstruktion aufweist, die von unten nach oben geschichtet vier Komponenten aufweist (Fig. 3; outsole sheet 2, stiffening element 7, layer 5 und insole sheet 1). Insoweit sind die Merkmale A und B des gegliederten Anspruchs 1 erfüllt. Der bekannte Bad-Slipper beinhaltet zudem eine Versteifungseinlage zur Formstabilisierung (Sp. 3, Z. 70 -72: stiffening member 7) und eine Zwischeneinlage als Feuchtesperre für die Versteifungseinlage (Sp. 3, Z. 5 - 8: layer 5). Die Komponente "layer 5", die nach Sp. 3, Z. 5 -8 aus einem Vinylschaum besteht, ist als Feuchtesperre anzusehen, da nach Abs. [0014] der Patentschrift eine Feuchtesperre aus offenzelligem Kaltschaumstoff bestehen kann, der gegebenenfalls mit einer feuchtesaugenden Pappe unterlegt ist, die eine Art Löschblattfunktion ausübt. Folglich ist es für die Funktion als Feuchtesperre patentgemäß nicht notwendig, dass der Durchtritt von Feuchte gänzlich verhindert wird, weshalb der Fachmann alle schaumartigen Materialien nach dieser Definition als Feuchtesperre ansieht. Weiterhin wird, wie in Sp. 4, Z. 22 - 29 beschrieben, im Zuge eines Klebevorgangs das Schlupfgebilde zusammen mit der Laufund der Abdecksohle in die Sohlenkonstruktion eingearbeitet. Somit treffen die Merkmale D, E und H für den aus D2 bekannten Slipper ebenfalls zu.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden I fehlt der Abdecksohle zunächst schon die federnde und Feuchte abund resorbierende Eigenschaft (Merkmal F). Wie in Sp. 3, Z. 35 -38 der Druckschrift D2 ausgeführt sollen die Abdecksohle ("insole sheet 1") und die Laufsohle ("outsole sheet 2") zwar aus den gleichen chemischen Bestandteilen sein, wie die Komponente "layer 5", jedoch werden sie unter Vermeidung einer Expansion, nämlich verdichtet ("denser sheet") durch Kalandrieren ("rolled on a calander"), hergestellt, so dass diese Schichten nicht porös und somit auch nicht Feuchte abund resorbierend sein können. Auch entnimmt der Fachmann der Werkstoffbezeichnung Thermoplast per se keine federnde Eigenschaft.

Des Weiteren fehlt die nach einem Teilmerkmal des Merkmal G vorgesehene Verbindung der Laufsohle und der Abdecksohle mit der Versteifungseinlage an den Seitenrändern mittels eines Nähoder Klebevorgangs. Dieses Merkmal ist weder beschrieben noch gezeigt. Figur 3 und Sp. 3, Z. 70 bis 72 offenbaren vielmehr ein lediglich zwischen der Schaumstoffschicht 5 und der Fersenerhöhung 6 bzw. der Laufsohle 2 angeordnetes Versteifungselement 7, das mit den untereinander verbundenen (s. o.) Sohlen 1 und 2 ersichtlich nicht in patentgemäßer Weise gemeinsam verbunden ist.

Die Eigenschaft der Abdecksohle nach Merkmal F, wird der Fachmann in naheliegender Weise vorsehen, da er aus D5 bereits einen Slipper mit einer Abdecksohle kennt, die federnde und Feuchte abund resorbierender Eigenschaften aufweist ("crepe paper", S. 2, re. Sp., Z. 27 -30). Auch die weitere Ausgestaltung nach Merkmal G, wonach die Versteifungseinlage mit der Laufund Abdecksohle verbunden ist, ist eine übliche handwerkliche Maßnahme, die dazu dient, diese beiden Sohlen unverrutschbar miteinander zu befestigen. Somit ist darin noch nichts Erfinderisches zu erkennen.

Als den die Erfindung begründender Unterschied gegenüber dem Stand der Technik verbleibt jedoch Merkmal C des patentgemäßen Badslippers, denn Druckschrift D2 offenbart weder eine danach vorgesehene Laufsohle aus Textilmaterial, noch eine Bestückung dieser Sohle mit flächig verteilten Noppen aus rutschfestem Weichthermoplastmaterial, noch ein mit dem Textilmaterial verbundenes wasserdichtes und schrittfederndes Kunststoffmaterial.

Dieses Merkmal C ergibt sich -entgegen der Auffassung der Einsprechenden I auch aus der Druckschrift D3 nicht. Diese betrifft einen Hausschuh, und der Fachmann wird sie daher zur Lösung der dem Patent zu Grunde liegenden Aufgabe, die in der Entwicklung eines Bad-Slippers besteht, schon nicht heranziehen, denn den besonderen Anforderungen hinsichtlich der Benutzung auf nassen Fußböden wird der aus Druckschrift D3 hervorgehende Hausschuh offensichtlich nicht gerecht. Auf eine derartige Nutzungsmöglichkeit finden sich auch keine Hinweise. Entsprechend weist der bekannte Hausschuh zwar eine Laufsohle mit textiler Laufsohlenaußenfläche auf, die mit flächig verteilten rutschhemmenden Noppen versehen ist (vgl. insb. Anspruch 8), aber nicht das Merkmal des patentgemäßen Bad-Slippers, wonach ein Verbund der Laufsohle mit einem wasserdichten Kunststoffmaterial vorgesehen ist. Nach dieser Druckschrift besteht vielmehr die gesamte Sohle lediglich aus drei Schichten, nämlich aus einer Laufsohle 2a vorzugsweise aus Filz, die mit Rutschhemmern 3 aus PVC oder Latexkunststoff versehen ist (Ansprüche 1 und 2), einem Auftrittspolster (Anspruch 7) und einer Brandsohle 1' (S. 3, letzter Abs. sowie Fig. 1 und 2). Weder die Laufsohle noch die Brandsohle sind wasserdicht. Das Auftrittspolster ist zwar offensichtlich schrittfedernd, stellt aber eine separate Komponente der Sohlenkonstruktion dar; zudem sind wasserdichte Eigenschaften dieser Komponente in Druckschrift D3 nicht offenbart.

Auch im gesamten übrigen von den Einsprechenden berücksichtigten Stand der Technik findet sich kein Vorbild für einen Bad-Slipper, der eine Laufsohle aus einem mit flächig verteilten Noppen aus rutschhemmendem Weichthermoplastmaterial bestückten Textilmaterial und einem damit verbundenen wasserdichten und schrittfedernden Kunststoffmaterial aufweist.

Druckschrift D1 fügt dem aus der D2 und D3 in der Summe Entnehmbaren nichts hinzu, Insbesondere das Merkmal C des Anspruchs 1 ist daraus nicht entnehmbar. Die Sohle des Slippers gemäß D1 ist aus lediglich drei Schichten aufgebaut (Fig. 2), nämlich zwei identischen flächigen Teilen (laminar piece 5, 6), die die Laufbzw. Abdecksohle bilden, und einem zwischen diesen flächigen Teilen sich befindendem porösen, schwammartigen Material (layer 7 of soft spongy material, Sp. 2, Z. 4 bis 6). Die eigentliche Laufsohle wie auch die Abdecksohle (laminar piece 5, 6) bestehen zwar aus textilem Material (Sp. 1, Z. 18 -21). Jedoch ist weder eine Bestückung der Laufsohle mit flächig verteilten Noppen aus rutschhemmendem Weichthermoplastmaterial noch ein damit verbundenes wasserdichtes und schrittfederndes Kunststoffmaterial weder vorgesehen noch angeregt.

Die Druckschrift D4 berücksichtigt der Fachmann -wie schon die Druckschrift D3 von vorne herein nicht, denn sie betrifft wiederum einen Hausschuh, der nicht ohne weiteres mit einem Bad-Slipper gleichgesetzt werden kann. Abgesehen davon, weist er ebenfalls eine lediglich dreischichtige Sohlenkonstruktion auf, wobei insbesondere das Merkmal C des Patentgegenstandes nicht erfüllt ist. Der Einsprechenden I kann nur insoweit zugestimmt werden, dass die dortige Laufsohle (Sohlfläche 10) wie bei dem patentgemäßen Bad-Slipper aus textilem Material besteht, und dass deren Lauffläche (Fig. 1, Bezugsziffer 11) mit aus rutschhemmendem Material bestehenden Applikationen 13 und 14 versehen ist. Eine flächige Verteilung über die gesamte Sohlenfläche ist dagegen nicht erkennbar, vielmehr befinden sich die Applikationen 13, 14 an der Schuhspitze bzw. -Ferse (Fig. 3). Auch fehlt das Merkmal, wonach ein Kunststoffmaterial mit der Laufsohle verbunden ist, welches zugleich wasserdicht und schrittfedernd ist. Die Polyurethanfolie 3 soll lediglich die Sohlflächeninnenseite und die Formsohle 2 verbinden (kaschieren) (Sp. 3, Z. 15 bis 21). Sie ist offensichtlich zu dünn, um schrittfedernde Eigenschaften aufweisen zu können, und sie mag zwar feuchtigkeitsbeständig und waschmaschinenfest sein (Sp. 3, Z. 27 bis 30), von einer wasserdichten Verbindung, die eine Benutzung des bekannten "Hüttenschuhs" auf nassen Badböden erlaubt, ist jedoch an keiner Stelle die Rede. Erst in unzulässiger Rückschau in Kenntnis der Erfindung könnte dem Gegenstand der Druckschrift D4 diese Eigenschaft zugesprochen werden.

Der Stand der Technik nach der D5 lehrt, einen Slipper mit einer um die Sohle umlaufenden Naht 3 als rutschhemmendem Mittel auszugestalten, indem die Naht oder das Nähgarn mit entsprechendem Material 4, wie pulverförmigem Kiefernharz, behandelt wird (S. 1, rechte Spalte, Z. 44 bis S. 2, linke Spalte, Z. 8 i. V. m. Fig. 2). D5 weist somit unter Anderem nicht nur keines der im Merkmal C angegebenen patentgemäßen Ausgestaltungen auf, sondern führt diesbezüglich den Fachmann sogar fort von der Lösung, die das angegriffene Patent vorsieht.

Der Sandale, die aus Druckschrift D6 bekannt ist, fehlt ebenfalls das Merkmal C, wonach eine Laufsohle aus einem mit flächig verteilten Noppen aus rutschhemmendem Weichthermoplast bestückten Textilmaterial und einem damit verbundenen wasserdichten und schrittfedernden Kunststoffmaterial besteht, da ein Verbund genau dieser Schichten nicht offenbart ist. Die Laufsohle (outer ply 11) selbst besteht aus Segeltuch ("heavy canvas, duck or the like", vgl. S. 1, re. Sp., Z. 25, 26). Maßnahmen, die zu einem rutscharmen Slipper führen, werden durch diese Druckschrift in keiner Weise angeregt.

Auch das Gebrauchsmuster D7 zeigt nur einen dreischichtigen Sohlenaufbau (Fig. 3). Überdies ist aus dieser Druckschrift keine Anregung zu entnehmen, einen Laufsohlenverbund gemäß Merkmal C zu verwirklichen.

Letztlich führt die zusammenschauende Betrachtung mit dem sich aus den verbleibenden Druckschriften D8, D9 und D10 ergebenden Stand der Technik nicht zum Slipper gemäß Anspruch 1, da sie jeweils nur aus einer einschichtigen Sohle bestehen.

Nach alledem war eine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zum Bad-Slipper nach Anspruch 1 zu gelangen.

Mit dem Anspruch 1 haben auch die hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 Bestand, die zweckmäßige und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Bad-Slippers nach Anspruch 1 betreffen.

Dr. W. Maier v. Zglinitzki Dr. Fritze Rothe Bb






BPatG:
Beschluss v. 29.07.2010
Az: 11 W (pat) 313/04


Link zum Urteil:
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