Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Januar 2001
Aktenzeichen: 27 WF 228/00

(OLG Köln: Beschluss v. 08.01.2001, Az.: 27 WF 228/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Siegburg vom 17. November 2000 -33 F 364/99- dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Widerklage auf 3.600,- DM, damit der Gesamtstreitwert auf 6.472,80 DM festgesetzt wird. Die Entscheidung erfolgt gerichtskostenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

Die Beschwerde ist, da sie auf eine Streitwerterhöhung zielt, als Streitwerbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs. 2 GKG zu behandeln, denn nur diese sind durch die Ablehnung einen höheren Streitwertfestsetzung beschwert. Als solche ist sie zulässig und begründet.

Mit der am 19. September 2000 eingereichten Widerklage hat der Beklagte die Feststellung beantragt, dass er ab dem 1.Juli 2000 nicht mehr verpflichtet sei, an die Klägerin Unterhalt zu zahlen. Der Gebührenstreitwert für diese negative Feststellungswiderklage bestimmt sich nach § 17 GKG (Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 65 "Feststellungsklage"). Danach ist zunächst der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Widerklage entfallende Betrag maßgeblich (§ 17 Abs. 1 GKG). Diesen hat das Amtsgericht zutreffend auf 2.880,- DM (12 x 240.- DM) veranschlagt. Darüber hinaus wirken entgegen der Auffassung des Amtsgerichts gemäß § 17 Abs. 4 GKG aber auch die auf die Monate Juli bis September 2000 entfallenden Monatsbeträge streitwerterhöhend. Zwar wird überwiegend die Meinung vertreten, dass diese Bestimmung auf die negative Feststellungsklage keine Anwendung finde (OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 39; OLG Hamm Jur.Büro 1988, 778; Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 11. Aufl. Rdn. 4440 und 1769; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl § 17 GKG Rdn. 53; Anders/Gehle, Handbuch des Streitwertes, 2. Aufl. "Festellungsklage" Rdn.17; Thalmann in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl. § 8 Rdn 105). Dem ist nicht zu folgen (OLG Schleswig SchlHA 1981, 119; Lappe KostRsp. ZPO § 3 Nr. 910; Madert, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 4. Aufl. Rdn. 475). Begründet wird die Nichtanwendung des § 17 Abs. 4 GKG damit, dass Feststellungsklagen wesensgemäß nur auf die Zukunft ausgerichtet seinen, eine Erfassung von Rückständen sei deshalb begrifflich ausgeschlossen (OLG Hamm, Schneider/Herget und Anders/Gehle jew. a.a.O.). Das ist verfehlt. Der Streitwert bestimmt sich nach den Klageanträgen. Erfasst der Festellungsantrag auch Rückstände bis zu seiner Einreichung bei Gericht, so sind diese beim Streitwert nach § 17 Abs. 4 GKG erhöhend zu berücksichtigen. Die Sachlage ist nicht anders als bei Änderungs- und Vollstreckungsgegenklagen, auf die § 17 Abs. 4 GKG einhellig angewendet wird (Hartmann a.a.O. Rdn. 50; Anders/Gehle a.a.O. "Abänderungsklage" Rdn. 8; Thalmann a.a.O. § 8 Rdn 102 und 104). Es handelt sich mithin um eine Frage der Auslegung des Feststellungantrages: im Zweifel ist dieser dahin auszulegen, dass er zukunftsgerichtet lediglich den Zeitraum ab Einreichung bei Gericht umfasst. Ist der Antrag dagegen - wie hier - ausdrücklich auch auf einen bestimmten Zeitraum vor seiner Einreichung gerichtet, so sind die auf diesen Zeitraum entfallenden Beträge streitgegenständlich und bei der Streitwertfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen. Da der Unterhalt monatlich im Voraus zu leisten ist, rechnet dabei der Betrag für den Monat der Einreichung der Widerklage bei Gericht voll zum rückständigen Zeitraum (vgl. OLG Köln Jur. Büro 1996, 84; Hartmann a.a.O. Rdn. 50 mit weit. Nachw.), so dass der Streitwert für die Widerklage entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer um 720,- DM (3 x 240,- DM) auf 3.600,- DM. zu erhöhen ist. Da das Amtsgericht den Streitwert für die Klage richtig auf 2872,80 DM festgesetzt hat, ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 6.472,80 DM.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 25 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.






OLG Köln:
Beschluss v. 08.01.2001
Az: 27 WF 228/00


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