Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Mai 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 238/00

(BPatG: Beschluss v. 08.05.2001, Az.: 33 W (pat) 238/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 22. November 1999 der Wortmarke Summertimefür die Waren Klasse 18: Sonnenschirme Klasse 20: Möbeldurch Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 vom 4. September 2000 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2, § 37 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 8. März 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hatte die Markenstelle im Beanstandungsbescheid ausgeführt, daß der englische Begriff "Summertime" in seiner Bedeutung "Sommerzeit" als Bestimmungsangabe darauf hinweise, daß die so gekennzeichnenden Waren besonders für diese Zeit bestimmt seien.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderinden angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß nicht nachvollziehbar sei, warum Möbel nur im Sommer benutzt werden sollten. Auch die Waren "Sonnenschirme" würden gekauft, um vor der Sonne Schutz zu suchen. Die Sonne scheine aber nicht nur im Sommer, sondern in allen vier Jahreszeiten. Im übrigen handle es sich bei dem angemeldeten Zeichen um ein Wort der englischen Sprache, was dazu führe, daß andere Maßstäbe angelegt werden müßten als bei einem deutschen Begriff.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "Summertime" hinsichtlich der beanspruchten Waren, Sonnenschirme und Möbel, jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als einer der Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO - Partner with Best; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093 - FOR YOU mwN).

Der englische Begriff "Summertime" wird im deutschen mit "Sommer", "Sommerzeit" übersetzt (Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch/Deutsch 1999 S 637). Der Begriff gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und ist den angesprochenen Verkehrskreisen - hier dem allgemeinen Publikum - insbesondere auch deshalb geläufig, weil sich der Bestandteil "Summer" phonetisch eng an das deutsche Wort "Sommer" anlehnt. Zwar können fremdsprachige Marken nicht unmittelbar ihrer deutschen Übersetzung gleichgestellt werden. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden jedoch den vorliegenden fremdsprachlichen Ausdruck im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren ohne weiteres als beschreibende Angabe dahingehend erfassen, daß diese für einen Gebrauch in der Sommerzeit bestimmt sein (können). Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, daß die Waren ausschließlich für diesen Zweck bestimmt sind, dh, daß die Sonnenschirme und Möbel ausschließlich im Sommer verwendet werden können. Es genügt, wenn eine Verwendung im Sommer neben anderen Verwendungsmöglichkeiten in Betracht kommt. Davon ist bei Sonnenschirmen allein deshalb auszugehen, weil Sonneneinstrahlung und Temperaturen vornehmlich im Sommer den Gebrauch eines Sonnenschirmes nahelegen. Auch die Möbel, hier insbesondere Garten- oder Balkonmöbel, werden überwiegend im Sommer genutzt, eine Verwendung bei entsprechenden Witterungsverhältnissen zu anderen Jahreszeiten steht dem nicht entgegen.

Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Begriff gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, das hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, deren höchstrichterliche Klärung erforderlich erscheint.

Winkler Dr. Albrecht Dr. Hock Hu/Cl






BPatG:
Beschluss v. 08.05.2001
Az: 33 W (pat) 238/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/592135b7482c/BPatG_Beschluss_vom_8-Mai-2001_Az_33-W-pat-238-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share