Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Dezember 2011
Aktenzeichen: PatAnwZ 1/10

(BGH: Beschluss v. 14.12.2011, Az.: PatAnwZ 1/10)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 22. Februar 2010 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der von dem Vorstand der Antragsgegnerin im Gutachten vom 20. Juli 2009 (Az.: IV ) in Ziffer II. 2 angeführte Grund für eine Versagung der Zulassung der Antragstellerin als Patentanwaltsgesellschaft nicht vorliegt. Die in dem Gutachten unter Ziffer II. 3 bis 5 angeführten Versagungsgründe liegen vor.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht München vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin wurde am 8. Januar 2009 von den Patentanwälten Dr. M. und Dipl.-Ing. K. sowie dem Rechtsanwalt S. gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Jeder der drei Gesellschafter übernahm einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500 €. Durch Gesellschafterbeschluss wurden Dr. M. , K. und S. zu einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Satzung der Antragstellerin enthält unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 2 Zweck der Gesellschaft und Gegenstand des Unternehmens

(1) Zweck der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung als Patent- und Rechtsanwälte.

(2) Gegenstand des Unternehmens ista) die Übernahme und Ausführung von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Patentanwälten gehören, sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten;

b) die Übernahme und Ausführung von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören, insbesondere die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten;

§ 3 Gesellschafter

(1) Gesellschafter der M. S. Patentanwalts- und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können nur Mitglieder der Patentanwaltskammer oder der Rechtsanwaltskammer sowie die übrigen in § 52e Abs. 1 Satz 1 PatAnwO genannten Personen oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der M. S. Patentanwaltsgesellschaft mbH ist.

(2) ...

(3) Die Beteiligung an einer anderen Berufsausübungsgesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Beteiligung an der M. Patentanwaltsgesellschaft mbH, der M. Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft und der M. Holding Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jeweils mit Sitz in Mü. , bedarf keiner Genehmigung.

§ 4 Stammkapital

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.500,00 (in Worten: Euro fünfundzwangigtausendfünfhundert).

(2) Hierauf übernehmen die Gründungsgesellschafter Geschäftsanteile wie folgt:

a) Herr Dr. M. , Patentanwalt, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500,00 EUR ...

b) Herr K. , Patentanwalt, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500,00 EUR ...

c) Herr S. , Rechtsanwalt, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500,00 EUR ...

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Die Gesellschafterversammlung ist berechtigt, Geschäftsführern Einzelvertretungsberechtigung zu erteilen. Sie kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

(2) Zu Geschäftsführern können nur Patentanwälte oder Rechtsanwälte bestellt werden.

§ 10 Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen

(1) Jede Veräußerung eines Geschäftsanteils oder des Teils eines Geschäftsanteils bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft und aller Gesellschafter. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Erwerber zu den in § 3 Abs. 1 dieses Vertrages bezeichneten Personen gehört."

2. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2009 bei der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes unter Vorlage ihrer Gründungsurkunde die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Patentanwaltsgesellschaft beantragt. Unter dem 20. Juli 2009 hat der Vorstand der Antragsgegnerin ein Gutachten dahin erstattet, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 52d Nr. 1 PAO nicht erfüllt seien. Das hat er unter II. 2 bis 5 seines Gutachtens wie folgt begründet:

2. Der Zweck der Gesellschaft, die gemeinschaftliche Berufsausübung als Patent- und Rechtsanwälte, und der dies verdeutlichende Gegenstand des Unternehmens seien mit § 52c Abs. 1 PAO nicht vereinbar.

3. § 3 Abs. 3 der Satzung gehe unter Verstoß gegen § 52c Abs. 2 PAO von der Zulässigkeit der Beteiligung an einer anderen Berufsausübungsgesellschaft aus.

4. Die Regelung der Geschäftsführung und Vertretung in § 8 der Satzung sei nicht konform mit § 52f Abs. 1 PAO. 3 5. In § 10 Abs. 1 der Satzung sei im Widerspruch zu § 52e Abs. 3 PAO nicht berücksichtigt, dass bei der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teils davon die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bei den Patentanwälten verbleiben müsse.

3. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung, der am 31. August 2009 eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten angeführten Gründe für die Versagung der Zulassung mit Ausnahme des Versagungsgrundes gemäß § 52f Abs. 1 PAO (oben 4.) nicht vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Maßstab für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit der Antragstellerin sei nicht nur die Satzung, auf deren Prüfung sich die Antragsgegnerin beschränkt habe, sondern seien auch die im Gesellschaftsvertrag verbindlich getroffenen Regelungen. Auf dieser Grundlage könne die Zulassung nicht gleichsam im Wege einer "Gefahrenabwehr" von vorneherein mit der Begründung versagt werden, die Satzung der Antragstellerin sichere nicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und/oder erfülle die Möglichkeit, diese zu umgehen.

Ein Verstoß gegen § 52c Abs. 1 PAO liege nicht vor. Diese Bestimmung stelle keine abschließende Regelung hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes dar. Sie habe vielmehr die Bedeutung, dass jedenfalls diejenigen Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 PAO sei, als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden könnten. 4 § 52c Abs. 2 PAO sei ebenfalls nicht tangiert. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages und aufgrund fehlender sonstiger Anhaltspunkte stehe eine Beteiligung der Antragstellerin an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung gegenwärtig nicht im Raum.

Dieselbe Überlegung gelte hinsichtlich des von der Antragsgegnerin angenommenen Widerspruchs von § 10 Abs. 1 der Satzung zu § 52e Abs. 3 PAO. Nach gegenwärtigem Stand stünden zwei der drei Geschäftsanteile Patentanwälten zu.

Unbegründet sei der Antrag allerdings, soweit die Antragsgegnerin die Zulassungsfähigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf § 8 der Satzung verneint habe. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei der zum Geschäftsführer bestellte Rechtsanwalt S. einzelvertretungsberechtigt und könne daher ohne Zustimmungsvorbehalt der beiden Patentanwälte die Gesellschaft allein verantwortlich führen. Das widerspreche § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO. Diese Bestimmung verstoße entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 12 GG.

4. Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin erstrebt die vollständige Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Die Antragstellerin meint, dass auch der vom Oberlandesgericht bestätigte Versagungsgrund nicht vorliege.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierauf verzichtet haben, § 161 Abs. 3, § 38 Abs. 6 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 2 PAO a.F.

II.

1. Beide Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 161 Abs. 3, § 38 Abs. 1, 3 und 4 PAO a.F.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Auch die von ihrem Vorstand in seinem Gutachten unter Ziffer II. 3 und 5 angeführten Gründe für die Versagung der Zulassung liegen vor.

a) Unbegründet ist die Beschwerde allerdings hinsichtlich des Versagungsgrundes II. 2. Der Zweck der Antragstellerin und ihr Unternehmensgegenstand stehen in Einklang mit § 52c Abs. 1 PAO.

aa) Nach dieser Vorschrift können Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 PAO ist, als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden. In § 3 Abs. 2 und 3 PAO wird der berufliche Wirkungskreis näher umschrieben, in dem ein Patentanwalt tätig werden darf. § 52c Abs. 1 PAO entspricht § 59c Abs. 1 BRAO, wonach Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden können.

bb) Ob diese Umschreibung des Unternehmensgegenstandes einen über den Gesetzestext hinausgehenden Unternehmensgegenstand verbietet, ist in der Literatur umstritten. Nach Zuck, Anwalts-GmbH, § 59c BRAO Rn. 25, Kempter/Kopp, BRAK-Mitt. 1998 S. 254 und wohl auch Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 52c PAO Rn. 1 und 2 sowie § 59c BRAO Rn. 2 und 3 handelt es sich bei § 52c Abs. 1 PAO bzw. bei § 59c Abs. 1 BRAO um abschließende Regelungen. Die herrschende Meinung steht dagegen auf dem Standpunkt, 12 dass jedenfalls im Rahmen der nach § 52a PAO bzw. § 59a BRAO zulässigen interprofessionellen Zusammenarbeit der Unternehmensgegenstand auf das Tätigkeitsfeld der dort genannten sozietätsfähigen Berufe erstreckt werden kann (Gaier/Wolf/Göcken/Bormann, Anwaltliches Berufsrecht, § 59c BRAO Rn. 27; Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 59c BRAO Rn. 3; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 3. Aufl., § 59c Rn. 7; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 59c Rn. 2; Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 59c Rn. 3; Kraus/Senft in Kraus, Kunz u.a., Sozietätsrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 61; Pluskat, DStR 2004, 58, 62).

cc) Die herrschende Meinung trifft zu.

(1) Für sie spricht zunächst der systematische Zusammenhang mit § 52e Abs. 1 PAO bzw. § 59e Abs. 1 BRAO. Danach dürfen Gesellschafter einer Patentanwalts- bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft auch Angehörige der dort im Einzelnen aufgeführten anderen Berufe sein. Sie müssen in der Patentanwalts- bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft sogar beruflich tätig sein, § 52e Abs. 1 Satz 2 PAO, § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO. Den Unternehmensgegenstand allein am Gesetzestext auszurichten, würde zu einem Wertungswiderspruch zu diesen Vorschriften führen. Dieser kann nur durch eine weite Auslegung von § 52c Abs. 1 PAO bzw. § 59c Abs. 1 BRAO vermieden werden.

Des Weiteren sind § 52c Abs. 1 PAO bzw. § 59c Abs. 1 BRAO im Lichte der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit auszulegen. Dieses Grundrecht darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Die Bestimmung des Unternehmensgegenstandes gehört zur Berufsausübung einer Patentanwalts- bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft.

Diese beiden Gesichtspunkte lassen es nicht zu, § 52c Abs. 1 PAO bzw. § 59c Abs. 1 BRAO einengend so zu verstehen, dass Patentanwalts- bzw. 17 Rechtsanwaltsgesellschaften nur die dort genannten Unternehmensgegenstände haben dürfen. Es steht einer Zulassung nicht entgegen, wenn sich der Unternehmensgegenstand daneben auch auf die als sozietätsfähig anerkannten Berufe erstreckt.

Wegen des in der Satzung der Antragstellerin festgelegten Unternehmensgegenstandes kann dieser die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft daher nicht versagt werden. Der Gesellschafter S. darf als Rechtsanwalt gemäß § 52e Abs. 1 PAO Gesellschafter der Antragstellerin sein. Das erlaubt die entsprechende Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes.

(2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die Zulassung der Antragstellerin mit dem von ihr gewählten Unternehmensgegenstand als Patentanwaltsgesellschaft nicht zu einer Kompetenzüberschreitung bei der Antragsgegnerin. Es geht im vorliegenden Verfahren nur um die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft. Unabhängig von der Regelung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung darf sie im Falle der Zulassung nicht über den Tätigkeitsbereich eines Patentanwalts hinaus rechtsbesorgend tätig werden. Ob der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin deshalb gegen den Grundsatz der Gegenstandswahrheit (vgl. dazu MünchKommGmbHG-J. Mayer, § 3 Rn. 13) verstößt, ist vom Registergericht und nicht von der Antragsgegnerin zu prüfen (vgl. MünchKommGmbHG-Wicke, § 9c Rn. 7).

Fehl geht auch die Ansicht der Antragsgegnerin, jedenfalls § 52c Abs. 1 PAO sei, auch wenn man der herrschenden Ansicht zu § 59c Abs. 1 BRAO folgen wolle, enger auszulegen. Der Gesetzgeber hat sich bei den Vorschriften zur Patentanwaltsgesellschaft weitestgehend und nahezu wortgleich an denen zur Rechtsanwaltsgesellschaft orientiert (vgl. BT-Drucks. 13/9820 S. 20). Zwar ist in § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO der Kreis der möglichen Gesellschafter gegen-21 über § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO eingeschränkt. Das bedeutet aber nicht, dass für die Auslegung von § 52c Abs. 1 PAO andere Grundsätze zu gelten hätten als für die von § 59c Abs. 1 BRAO.

b) Begründet ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hinsichtlich des Versagungsgrundes II. 3. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist nicht vereinbar mit § 52c Abs. 2 PAO und steht daher einer Zulassung der Antragstellerin entgegen.

aa) Die genannte Satzungsbestimmung stellt es der Antragstellerin frei, vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung sich an jeder beliebigen Berufsausübungsgesellschaft zu beteiligen. Nach § 52c Abs. 2 PAO ist die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung unzulässig. Dieses Verbot dient dazu, mehrstöckige Gesellschaften und die damit verbundene Gefahr von Abhängigkeiten und Einflussnahmen zu vermeiden (BT-Drucks. 13/9820 S. 20, 13).

bb) Weder die Antragstellerin noch das Oberlandesgericht stellen in Frage, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung im Widerspruch zu § 52c Abs. 2 PAO steht. Der Ansicht des Oberlandesgerichts, gleichwohl sei die Zulassung zu erteilen, kann nicht gefolgt werden. Die Zulassungsfähigkeit ist anhand der einschlägigen Bestimmungen der Satzung zu prüfen. Ob eine unzulässige Beteiligung der Antragstellerin derzeit im Raum steht, spielt dabei keine Rolle.

Nach § 52d Nr. 1 PAO ist die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft unter anderem zu erteilen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Antragstellung den Erfordernissen des § 52c Abs. 2 PAO entspricht. Diese Prüfung erfolgt somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft noch nicht zugelassen und regelmäßig auch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Es besteht nur eine Vorgesellschaft, die als Patentanwaltsgesellschaft noch nicht am Rechts-24 verkehr teilnimmt (vgl. Zuck, Anwalts-GmbH, § 59d BRAO Rn. 5; Henssler/ Prütting-Henssler, BRAO, 3. Aufl., § 59d Rn. 3). Gesicherte Grundlage für die Prüfung kann in diesem Stadium daher nur der Gesellschaftsvertrag sein, der dementsprechend dem Zulassungsantrag beizufügen ist, § 52g Abs. 1 Satz 2 PAO. Die Satzung, die die dauernde Grundordnung der Gesellschaft darstellt, ist Teil des Gesellschaftsvertrages (MünchKommGmbHG-J. Mayer, § 2 Rn. 4). Eine Satzungsbestimmung, die einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ermöglicht, kann nicht mit dem Argument außer Betracht gelassen werden, ein solcher Verstoß sei derzeit nicht beabsichtigt. Im Übrigen legt die Antragstellerin auch nicht dar, warum sie an einer derartigen Regelung festhalten will.

c) Aus denselben Überlegungen ist die sofortige Beschwerde auch hinsichtlich des Versagungsgrundes II. 5 begründet.

aa) § 10 Abs. 1 der Satzung ermöglicht es den Gesellschaftern, durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Teilen hiervon an Personen, die keine Patentanwälte sind, andere als die in § 52e Abs. 3 Satz 1 PAO vorgesehenen Mehrheitsverhältnisse herzustellen. Dieser durch die Satzung geschaffene Rechtszustand kann bei der Prüfung der Zulassung nicht außer Betracht bleiben. Dass derzeit die Voraussetzungen des § 52e Abs. 3 Satz 1 PAO vorliegen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Antragstellerin muss die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch in Zukunft erfüllen.

bb) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, § 52e PAO sei wegen mehrfacher Verstöße gegen das Grundgesetz verfassungswidrig und nichtig. Dem folgt der Senat nicht und sieht deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Verfahren der von der Antragstellerin auch betriebenen 28 Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (Brfg) 1/10, zur Veröffentlichung bestimmt) im Einzelnen dargelegt, dass die § 52e PAO entsprechende Bestimmung des § 59e BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug. Für § 52e PAO kann nichts anderes gelten.

3. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass § 8 der Satzung gegen § 52f PAO verstößt.

a) Gemäß § 52f Abs. 2, § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO können Rechtsanwälte Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft sein. Die Patentanwaltsgesellschaft muss jedoch von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein, § 52f Abs. 1 PAO.

Von den drei Geschäftsführern der Antragstellerin sind zwar zwei Patentanwälte; nur einer ist Rechtsanwalt. Auch dieser ist aber - wie auch die beiden anderen - einzelvertretungsberechtigt. Damit ist nicht sichergestellt, dass die Antragstellerin von Patentanwälten verantwortlich geführt wird.

Eine Patentanwaltsgesellschaft wird dann von Patentanwälten verantwortlich geführt, wenn sichergestellt ist, dass die maßgeblichen Geschäftsführungsentscheidungen von Patentanwälten verantwortet werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn alle geschäftsführenden Patentanwälte zur Einzelvertretung befugt sind und die Geschäftsführer, die nicht Patentanwälte sind, die Gesellschaft nur gemeinsam mit Patentanwälten vertreten können (BT-Drucks. 13/9820, S. 20, 15). Geschäftsführern, die nicht Patentanwälte sind, kann danach allenfalls Gesamtvertretungsmacht zusammen mit patentanwaltlichen Geschäftsführern eingeräumt werden, die ein alleiniges Handeln 31 des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einzelvertretungsmacht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011, aaO; Gaier/Wolf/ Göcken/Bormann, Anwaltliches Berufsrecht, § 59f BRAO Rn. 6, 7). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

b) Die Antragstellerin meint, § 59f Abs. 1 Satz 1 PAO regele nur die Geschäftsführung im Innenverhältnis, nicht aber die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Diese werde allenfalls insoweit betroffen, als sichergestellt sein müsse, dass die Gesellschaft auch ohne Mitwirkung sonstiger Berufe vertreten werden könne.

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG wird die Gesellschaft von den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO diesen Grundsatz in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinne einschränken wollte. Die Gesetzesmaterialien belegen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers den Patentanwälten auch im Außenverhältnis die ausschlaggebende Entscheidungsgewalt zustehen soll, dass auch im Außenverhältnis die Patentanwaltsgesellschaft verantwortlich durch Patentanwälte geführt werden soll (BT-Drucks. 13/9820 S. 20, 15). Das wird auch in der Literatur einhellig so gesehen (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 59f BRAO Rn. 6; Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 59f Rn. 5, 6; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 3. Aufl., § 59f Rn. 6 ff.; Zuck, Anwalts-GmbH, § 59f BRAO Rn. 15).

c) Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO sei erweiternd dahin auszulegen, dass die Patentanwaltsgesellschaft sowohl von Patentanwälten als auch von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe bei der Transformation des § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO in den § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO übersehen, dass die dem Rechtsanwalt 35 nach § 3 BRAO zugesprochene Kompetenz zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten die Tätigkeit eines Patentanwalts umfasse und darüber hinausgehe.

Auch das geht fehl. Voraussetzungen für die Zulassung als Patentanwalt sind ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PAO), ein Jahr praktische technische Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PAO) sowie eine mindestens 34 Monate dauernde Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 PAO) mit Absolvierung einer entsprechenden juristischen Prüfung (§ 8 PAO). Der Patentanwalt übt somit einen Beruf eigener Art aus. Kennzeichnend für ihn ist die Verbindung von technischen oder naturwissenschaftlichen Kenntnissen, die er durch das Studium erworben hat, mit juristischen Kenntnissen, die er durch die Ausbildung in der Praxis erlangt hat (Feuerich/Weyland, aaO, § 1 PAO Rn. 2). Dieses spezifische Berufsbild des Patentanwalts rechtfertigt es, den Patentanwälten in einer Patentanwaltsgesellschaft den entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zukommen zu lassen und steht der von der Antragstellerin befürworteten erweiternden Auslegung von § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO entgegen.

d) Schließlich macht die Antragstellerin noch geltend, wenn man ihrer Auslegung von § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO nicht folge, sei die Norm wegen mehrerer Grundrechtsverstöße nichtig. Das ist nicht der Fall. Auch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil vom 10. Oktober 2011 zu § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO Bezug. Sie gelten in gleicher Weise für § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3, § 153 Abs. 1 PAO a.F., die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 161 Abs. 3, § 154 Abs. 2 PAO a.F. i.V.m. § 30 Abs. 2 Kostenordnung.

Kessel-Wulf Bauner Grabinski Weller Becker Vorinstanzen:

OLG München, Entscheidung vom 22.02.2010 - PatA-Z 2/09 - 40






BGH:
Beschluss v. 14.12.2011
Az: PatAnwZ 1/10


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