Kammergericht:
Beschluss vom 28. April 2015
Aktenzeichen: 6 U 89/14

(KG: Beschluss v. 28.04.2015, Az.: 6 U 89/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Gericht hat entschieden, dass bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) für fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen unwirksam sind und gegen das Transparenzgebot verstoßen. Diese Klauseln benachteiligen den Versicherungsnehmer unangemessen und es fehlt ein Hinweis darauf, dass ihm der Nachweis gestattet wird, dass der Versicherungsgesellschaft entweder kein Schaden entstanden ist oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auch auf den Warnhinweis, dass eine vorzeitige Beendigung des Vertrages für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig ist. Des Weiteren ist eine Bestimmung unwirksam, wonach Teile des Beitrags und regelmäßige Entnahmen aus dem Anlagestock zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden. Die Behauptung des Versicherers, diese Bedingungen seit Anfang 2008 nicht mehr zu verwenden, reicht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Berufung der Beklagten wurde daher abgewiesen. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 28.04.2015, Az: 6 U 89/14


1. Folgende Bestimmungen in AVB für die fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB):

"... Im ersten Vertragsjahr wird kein Rückkaufswert fällig. Der Rückkaufswert ... wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet, wobei ein als angemessen angesehener Abzug erfolgt. Im 2. Jahr der Vertragslaufzeit wird ein Abzug in Höhe von 50 % vorgenommen, im 3. Jahr von 15 %, im 4. Jahr von 10 %, in den Jahren fünf bis zwölf ein Abzug von 1%. ..."

Die Bestimmungen sind zudem unwirksam wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) und wegen des Fehlens eines Hinweises an ihn, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden (§ 309 Nr. 5 b) BGB).

2. Die Unwirksamkeit erstreckt sich auf den Warnhinweis, dass die vorzeitige Beendigung des Vertrages - insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss - für den Versicherungsnehmer wirtschaftlich nachteilig ist; außerdem ist der Warnhinweis selbst wegen Irreführung unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

3. Die Bestimmung, wonach Teile des Beitrags sowie regelmäßige Entnahmen aus dem Anlagestock zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, ist wegen Intransparenz unwirksam.

4. Allein die Behauptung des Versicherers, die Bedingungen für Neuabschlüsse seit Anfang des Jahres 2008 nicht mehr zu verwenden und sich auf diese bei der Abwicklung von zuvor geschlossenen Verträgen nicht mehr zu berufen, lässt die den Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG begründende Wiederholungsgefahr nicht entfallen, wenn er die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt und stattdessen die Wirksamkeit der Bedingungen im Rechtsstreit verteidigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 11.03.2014 - 15 O 300/13 - wird auf ihre Kosten bei einem Berufungswert von 100.000,-- € zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung hinsichtlich Ziff. I des Tenors in Höhe von 100.000,-- €, im übrigen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger - ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein - die Beklagte - ein Versicherungsunternehmen, das fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen anbietet - auf Unterlassung der Verwendung der im einzelnen aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Klauseln sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € nebst Zinsen in Anspruch.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 11.03.2014 (Bd. I Bl. 149 - 165 d.A.), auf dessen tatsäch-liche Feststellungen wegen der Einzelheiten gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Wirksamkeit ihrer angeblich seit Ende 2007 nicht mehr verwendeten Klauseln verteidigt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

A.

Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig der Überzeugung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst wäre.

1.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, es zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über fondsgebundene Lebens- und/oder Rentenversicherungen die von dem Kläger beanstandeten und im Einzelnen aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung derartiger Verträge auf eine solche Klausel zu berufen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Dazu kann auf die Gründe des Hinweisbeschlusses des Senats nach § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO vom 03.03.2015 verwiesen werden, die durch das Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 31.03.2015 nicht entkräftet werden.

Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln sowie die Wiederholungsgefahr werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte diese in Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens erneut in Abrede stellt. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte €nicht die klassische kapitalbildende Lebensversicherung (vertreibt) und ...eigene, von den Musterbedingungen des GdV abweichende Vertragsbedingungen€ benutzt, sondern ausschließlich darauf, ob die aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Klauseln nach §§ 307 - 309 BGB unwirksam sind und dem Kläger deshalb nach § 1 UKlaG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.

a)

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 03.03.2015 im einzelnen ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die streitgegenständlichen Klauseln tatsächlich unwirksam sind und dass die Berufung deshalb offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme der Beklagten vom 31.03.2015 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Soweit die Beklagte unter I. 1. a) ihrer Stellungnahme vom 31.03.2015 die Meinung vertritt, die Klauseln § 19 Nr. 1.3 und § 2 Nr. 2 FLJ sowie § 19 I Nr. 3 und II Nr. 5 FKD unterlägen nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, da sie i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB lediglich den Gesetzestext der §§ 176 Abs. 3, 174 VVG wiedergeben, hat der Senat bereits unter I. 1. a), aa) des Hinweisbeschlusses unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH ausgeführt, dass und wieso entgegen der Ansicht der Beklagten trotz der fast wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes von § 176 Abs. 3 bzw. 174 VVG a.F. auch die Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 und § 2 Nr. 2 FLJ (fondsgebundene LV) sowie § 19 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 5 FKD (fondsgebun-dene RV) der gerichtlichen Kontrolle unterliegen; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Soweit die Beklagte unter I. 1. b), aa) einen Verstoß der Klauseln in § 19 Nr. 1.3 S. 2, 4 und 5 und § 19 Nr. 2.2 S. 2 FLJ sowie § 19 I Nr. 3 Satz 2, 4 und 5 FKD gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Begründung in Abrede stellt, die Klauseln seien €sehr wohl klar formuliert und durchschaubar€, wird auf den Hinweisbeschluss unter I. 1. a), bb) verwiesen, wo der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH ausgeführt hat, dass sich den Klauseln eben nicht entnehmen lässt, in welcher Weise der Rückkaufswert durch die Beklagte ermittelt wird. Dabei hat der Senat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verkannt, dass es im Fall einer fondsgebundenen Versicherung eben gerade nicht möglich ist, garantierte Rückkaufs-werte anzugeben, da sie vom jeweiligen Kurswert der Fondsanteile abhängig sind. Vielmehr hat der Senat eingedenk der Tatsache, dass bei einer fondsgebundenen Versicherung eine bezifferte Angabe wegen der schwankenden Preise der Fondsanteile nicht möglich ist, aufgezeigt, dass eine Konkretisierung des Rückkaufswertes etwa in der Weise möglich wäre, dass sich der Rückkaufs-wert aus dem aktuellen Rücknahmepreis der Fondsanteile, multipliziert mit der Anzahl der für den Versicherungsnehmer gehaltenen Anteile, ergibt.

Die Ausführungen der Beklagten auf Seite 3, 2. Abs. ihres Schriftsatzes vom 31.03.2015 ändern auch nichts daran, dass in den Klauseln § 19 Nr. 1.3 S. 4 FLJ und § 19 I Nr. 3 S. 4 FKD irre-führend der Eindruck erweckt wird, der Stornoabzug fließe in die Bestimmung des Rückkaufs-wertes i.S.d. § 176 Abs. 3 VVG a.F. ein; auf die Ausführungen des Senats unter I. 1. a), bb) (2) des Hinweisbeschlusses wird verwiesen.

Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Senat auch nicht etwa grundsätzlich die Angabe von Prozentsätzen gestaffelt nach Jahren der Vertragslaufzeit in S. 5 des § 19 Nr. 1.3 FLJ bzw. § 19 I Nr. 3 S. 5 FKD als unzulässig bezeichnet, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass prozentuale Angaben grundsätzlich zulässig sind, solange der Versicherungsnehmer daraus rechnerisch ohne Mühe den Betrag ermitteln kann, der Stornoabzug allerdings dann nicht €beziffert€ i.S.v. § 169 Abs. 5 VVG ist, wenn - wie vorliegend - für seine Berechnung auf versiche-rungsmathematische Grundsätze verwiesen wird, die der Versicherungsnehmer nicht kennt und nicht nachvollziehen kann (vgl. Reiff in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 169 Rd.Nr. 58).

Zu den Ausführungen des Senats unter I. 1. a), bb) (3) des Hinweisbeschlusses, dass die Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 S. 4 und 5 FLJ und § 19 I. Nr. 3 S. 4 und 5 FKD zudem wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam sind, weil der notwendige Hinweis an den Versicherungsnehmer, ihm werde der Nachweis gestattet, der Beklagten sei ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden, fehlt, ist eine Stellungnahme der Beklagten nicht erfolgt.

Der Senat bleibt auch in Ansehung des Vorbringens der Beklagten unter I. 1. c) der Stellung-nahme vom 31.03.2015 dabei, dass die - wörtlich übereinstimmenden - Klauseln in § 2 Nr. 2 S.2 und § 19 Nr. 1.4 FLJ unwirksam sind. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 03.03.2015 ausgeführt, ergibt sich dies für die Bestimmung in § 19 Nr. 1.4 FLJ bereits daraus, dass sich die nach den obigen Ausführungen entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegende Unwirksamkeit der Klauseln in § 19 Nr. 1.3 S. 2, 4 und 5 FLJ auf die nachfolgende Bestimmung in § 19 Nr. 1.4 FLJ erstreckt, woran letztlich auch aufgrund der Anbindung durch das Wort €daher€ kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.

Entsprechendes gilt - wenn auch aufgrund des unterschiedlichen €Standortes€ der Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 und § 2 Nr. 2 FLJ in dem Bedingungswerk nicht €auf den ersten Blick€ - für § 2 Nr. 2 S. 2 FLJ. Denn eine isolierte Aufrechterhaltung dieser Bestimmung scheidet aufgrund deren inhaltlicher Verknüpfung mit § 19 Nr. 1.3 FLJ aus, weil ohne die Bestimmungen in § 19 Nr. 1.3 FLJ der Warnhinweis in § 2 Nr. 2 S. 2 FLJ auch aus Sicht der die Warnung aussprechenden Beklagten keinen Sinn ergibt; auf die entsprechenden Ausführungen des Senats auf S. 8 des Beschlusses vom 03.03.2015 wird verwiesen.

Dort hat der Senat auch ausgeführt, dass und warum die wortgleichen Klauseln in § 2 Nr. 2 S. 2 und § 19 Nr. 1.4 FLJ zudem wegen Irreführung des Versicherungsnehmers gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sind. Die Beklagte bestreitet dies zwar in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2015, setzt sich mit der von dem Senat gegebenen Begründung aber nicht auseinander.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind in § 2 Nr. 2 S. 1 FKD mögliche wirtschaftliche Nachteile des Versicherungsnehmers nicht (hinreichend) deutlich aufgeführt, weswegen diese Bestimmung entsprechend den Ausführungen des Senats unter I. 1. a), cc) wegen Intransparenz unwirksam ist. Es reicht nicht aus, den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass Teile seines Beitrages zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet werden, solange er darüber im Unklaren gelassen wird, in welchem Umfang dies geschieht.

Ferner ist die Klausel in § 2 Nr. 2 S. 1 FKD auch in Ansehung der Stellungnahme der Beklagten vom 31.03.2015 wegen Irreführung unwirksam. Entgegen der die diesbezügliche Begründung des Senats unzutreffend wiedergebenden Darstellung der Beklagten hat der Senat diese Aussage nicht darauf gestützt, dass die Klausel bei dem Kunden den Eindruck erweckt, €dass ihm auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung seine Beiträge in voller Höhe zustünden€ (Hervorhebung durch den Senat). Vielmehr hat der Senat die Irreführung des Versicherungsnehmers durch die Beklagte in § 2 Nr. 2 S. 1 FKD in Bezug auf das erste Vertragsjahr darin gesehen, dass sie bei dem Versicherungsnehmer den Eindruck erweckt, die von ihm gezahlten Prämien würden von Beginn der Versicherung an €zum Teil€ dem Anlagestock zugeführt, wo sie das ihm zugeordnete Vertragskapital bilden und ihm auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung €zumindest teilweise€ zustehen. Welchen anderen Eindruck ein potenzieller Versicherungskunde, dem von der Beklagten die in der Überschrift des § 2 FKD gestellte Frage €Wie verwenden wir Ihre Beiträge€€ unter § 2 Nr. 1 FKD zunächst dahin beantwortet wird, dass sie für Teile seines Beitrages Invest-mentanteile erwirbt und diese dem Anlagestock zuführt, um dann unter § 2 Nr. 2 FKD fortzu-fahren, dass sie (andere) Teile seines Beitrages €zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungs-kosten verwendet, sonst gewinnen könnte, erschließt sich nicht. An dieser Irreführung hält die Beklagte auch noch in ihrer Stellungnahme vom 31.03.2015 fest, indem sie darauf besteht, dass die Bestimmung nur verdeutliche, dass bereits im ersten Vertragsjahr Beiträge in Fondsanteile investiert werden. Denn gerade diese €Verdeutlichung€ ohne ausdrücklichen Hinweis an den Versicherungsnehmer, dass er von seinen bereits im ersten Jahr in Fondsanteile investierten Prämien im Falle der Kündigung im ersten Vertragsjahr nichts zurückerhält, führt ihn in die Irre.

b)

Mit der schlichten Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens vermag die Beklagte die Gefahr der Wiederholung der Verwendung unwirksamer Bedingungen nicht zu beseitigen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats unter I. 1. b) des Hinweisbeschlusses Bezug genommen.

2.

Der Kläger kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG - wie unter I. 2. des Hinweisbeschlusses ausgeführt - auch Ersatz der ihm durch die berechtigte Abmahnung vom 24.10.2012 entstandenen erforder-lichen Kosten verlangen. Er war nicht gehalten, zur Vermeidung dieser Kosten dem Ansinnen der Beklagten zu entsprechen und eine €bereits vorliegende Musterabmahnung (welche€) ohne weitere Prüfung und ohne Anpassung an die konkreten Vertragsbedingungen der Beklagten selbst zu übernehmen und zu versenden€. Denn abgesehen davon, dass eine solche Handlungsweise letztendlich nicht zielführend wäre, war der Kläger mangels über seine tägliche Beratungspraxis hinausgehender versicherungsrechtlicher Spezialkenntnisse nicht in der Lage, die Bedingungen der Beklagten einer umfassenden, rechtlich anspruchsvollen Prüfung im Hinblick auf ihre (Un-) Wirksamkeit zu unterziehen und eine jedenfalls die formalen Anforderungen der Vorschriften des UWG erfüllende Abmahnung zu fertigen. Vereinzelte Unrichtigkeiten in der anwaltlichen Abmahnung vom 24.10.2012 sind kein Indiz dafür, dass es der Kläger selbst genauso gut gekonnt hätte.

Auch sonst sieht der Senat nach erneuter Beratung keine Veranlassung, von der dem Hinweis vertretenen Auffassung abzuweichen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.

Den Wert des Rechtsstreits hat der Senat auch für den Berufungsrechtszug entsprechend dem Vorbringen des Klägers auf Seite 7, 8 der Klageschrift und seinem ausdrücklichen Antrag auf Seite 18 des Schriftsatzes vom 16.12.2013 auf insgesamt 100.000,-- € festgesetzt, wobei auf die Klauseln für fondsgebundene Lebensversicherungen und fondsgebundene Rentenversicherungen jeweils 50.000,-- € entfallen.

Soweit der Kläger - nachdem er im ersten Rechtszug obsiegt hat - mit Schriftsatz vom 10.12.2014 beantragt,

den €vollen Streitwert€ auf mindestens 500.000,-- € festzusetzen und zugleich anzuordnen, dass sich seine Verpflichtung zur Zahlung der Prozesskosten nach einem Streitwert von nur 100.000,-- € richtet,

konnte dem nicht entsprochen werden. Die vom Ergebnis her in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen stehenden Ausführungen des Klägers zu einem Streitwert von 500.000,-- € hat die Beklagte in Abrede gestellt. Der Senat, dem weder die Anzahl bereits oder erst in Zukunft betroffener Verträge, noch die durchschnittlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Klauseln für den einzelnen Versicherungsnehmer bekannt sind, hat den Streitwert daher nach § 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers und entsprechend seinem Vorbringen in der Klageschrift für ihn ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksich-tigung des Interesses vorhandener und potenzieller Kunden der Beklagten am Unterbleiben des Gebrauchs der streitbefangenen Klausel auf 100.000,-- € festgesetzt.

Da dieser Streitwert dem Betrag entspricht, den der Kläger als geminderten Teilstreitwert fest-gestellt haben möchte, bedurfte es schon deshalb keiner gesonderten Anordnung nach § 12 Abs. 4 S. 2 UWG, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten sich - nur - nach diesem Wert bemisst; im übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und ist das von ihr angefochtene Urteil für den Kläger nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.






KG:
Beschluss v. 28.04.2015
Az: 6 U 89/14


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