Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 94/00

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2001, Az.: 25 W (pat) 94/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung des Bundespatentgerichts betrifft den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2000. In diesem besagten Beschluss wurde die teilweise Löschung einer Marke angeordnet, da ein Widerspruch aus einer anderen Marke vorlag. Die Markeninhaberin hat daraufhin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.

Allerdings hat die Widersprechende den Widerspruch aus der besagten Marke zurückgenommen. Daher hat das Bundespatentgericht gemäß § 82 Absatz 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Absatz 3 Satz 1 und 3 ZPO analog festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke wirkungslos ist. Diese Entscheidung beruht auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen.

Weiterhin besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin aufzuerlegen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 15.02.2001, Az: 25 W (pat) 94/00


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. März 2000 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 086 734 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 28. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 395 37 388 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 086 734 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO analog auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Kliems Brandt Knoll Pü






BPatG:
Beschluss v. 15.02.2001
Az: 25 W (pat) 94/00


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