Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juli 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 43/02

(BPatG: Beschluss v. 18.07.2002, Az.: 25 W (pat) 43/02)

Tenor

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 2. Januar 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 397 15 264 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 394 00 438 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 2. Januar 2002 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 5 - ua die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke 394 00 438 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 15 264 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Kliems Brandt Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 18.07.2002
Az: 25 W (pat) 43/02


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