Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Dezember 2006
Aktenzeichen: 9 W (pat) 330/04

(BPatG: Beschluss v. 06.12.2006, Az.: 9 W (pat) 330/04)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 8. Juni 1995 angemeldete und am 4. Dezember 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung

"Farbwerk für ein Offsetdruckwerk und Verfahren zum Einfärben und Feuchten der Druckform"

ist von der A... AG Einspruch erhoben worden.

In der mündlichen Verhandlung verweist die Einsprechende auf den Stand der Technik nach der DE 39 23 636 A1 und meint, demgegenüber sei das Farbwerk nach dem erteilten Patentanspruch 1 sowie das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 10 nicht neu.

Sie beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, die erteilten Patentansprüche seien patentfähig gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Farbwerk für ein Offsetdruckwerk mit mehreren an den Formzylinder angestellten Farbauftragwalzen, wobei die in Drehrichtung des Formzylinders auf den Übertragungszylinder folgende erste Farbauftragwalze als Farb-Feuchtauftragwalze dient und sowohl mit dem Farb- als auch dem Feuchtwerk in Verbindung steht, sowie mit mehreren angetriebenen Farbreibzylinder, dadurch gekennzeichnet, dass die Farb-Feuchtauftragwalze (5), ein Desemulgieren der Farbemulsion bewirkend, hinsichtlich ihrer Umfangsgeschwindigkeit mit Differenz zu der des Formzylinders (1) betrieben wird, außerdem die Farb-Feuchtauftragwalze (5) zu einem benachbarten ersten Farbreibzylinder (6) hinsichtlich Umfangsgeschwindigkeit mit Differenz betrieben wird und der erste Farbreibzylinder (6) zu einem nächstliegenden zweiten Farbreibzylinder (8) hinsichtlich Umfangsgeschwindigkeit mit einer Differenz betrieben wird."

Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 is 9, der nebengeordnete Patentanspruch 10 sowie der auf diesen rückbezogene Patentanspruch 11 an. Es wird zu diesen Patentansprüchen auf die Akte verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG auf. begründet.

Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.

1. Das Patent betrifft nach dem Patentanspruch 1 ein Farbwerk für ein Offsetdruckwerk mit mehreren Farbauftragwalzen, deren in Drehrichtung des Formzylinders auf den Übertragungszylinder folgende erste als Farb-Feuchtauftragwalze dient. Es betrifft nach dem nebengeordneten Patentanspruch 10 ein Verfahren zum Einfärben und Feuchten der Druckform eines Offsetdruckwerks, wobei das Feuchtmittel auf die Druckform von einer Farb-Feuchtauftragwalze aufgetragen wird.

In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist u. a. ausgeführt, dass in der Literatur Geschwindigkeitsdifferenzen zwischen Farbreibzylindern und Formzylinder vorrangig als nachteilig hinsichtlich Ausdruckverhalten, Produktionssicherheit und Emulsionsbildung bewertet seien (Spalte 1, Zeilen 13-17).

Davon ausgehend sieht die Patentinhaberin das mit der Aufgabe formulierte technische Problem sinngemäß darin, ein gattungsgemäßes Farbwerk zu erstellen, das eine gute Feuchtung und Einfärbung der Druckform ermöglicht, bzw. ein Verfahren zu schaffen, das beim Feuchten der Druckform auch deren zuverlässige Einfärbung sicherstellt.

Dieses Problem soll durch das Farbwerk nach dem Patentanspruch 1 bzw. durch das Verfahren nach dem Patentanspruch 10 gelöst werden.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu und das Patent hat deshalb insgesamt keinen Bestand.

Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller mit der Entwicklung und Konstruktion von Einrichtungen zum Farb- und Feuchtmittelauftrag bei Offsetdruckmaschinen beauftragt ist und auf diesem Gebiet mehrjährige Berufserfahrung hat.

Ein Farbwerk für ein Offsetdruckwerk mit mehreren an den Formzylinder 1 angestellten Auftragwalzen 12, 6 geht aus der DE 39 23 636 A1 hervor (Spalte 1, Zeilen 3-6), und nebenstehende Figur dieser Offenlegungsschrift. Die in Drehrichtung des Formzylinders 1 auf den Übertragungszylinder (nicht dargestellt) folgende erste Auftragwalze 6 steht sowohl mit dem Farbwerk 3 als auch mit dem Feuchtwerk 2 in Verbindung. Das Farbwerk weist zwei angetriebene Zylinder 13,15 auf, die dem Verreiben der Farbe dienen (Spalte 3, Zeilen 5-8 und 55-57; Spalte 4, Zeilen 6-10) und somit Farbreibzylinder im Sinne des Streitpatents sind. Die erste Auftragwalze 6 wird hinsichtlich ihrer Umfangsgeschwindigkeit mit Differenz zu der des Formzylinders betrieben (Spalte 3, Zeilen 2-4). Sie wird auch zu dem benachbarten Zylinder 15, der als Farbreibzylinder fungiert (so.), hinsichtlich ihrer Umfangsgeschwindigkeit mit Differenz betrieben (Spalte 3, Zeilen 33-36). Schließlich wird der erste Farbreibzylinder 15 auch zu einem nächstliegenden zweiten Farbreibzylinder 13 hinsichtlich Umfangsgeschwindigkeit mit Differenz betrieben (Spalte 3, Zeilen 9-11 und 35, 36).

Grafik Unstreitig besteht insoweit Übereinstimmung des streitpatentgemäßen Farbwerks mit diesem Stand der Technik.

Von den Merkmalen nach dem erteilten Patentanspruch 1 sind demnach lediglich die folgenden Merkmale in der DE 39 23 636 A1 nicht explizit bezeichnet:

a) die Funktion der Auftragwalze 6 als Farb-Feuchtauftragwalzeb) das Desemulgieren der Farbemulsion im Kontakt zwischen Farb-Feuchtauftragwalze und Formzylinder.

Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die erste Auftragwalze 6 übertrage keine Farbe auf den Formzylinder. Vielmehr gehe die Lehre der DE 39 23 636 A1 dahin, diese Walze von Farbe freizuhalten. Die Zielrichtung dieser Druckschrift sei nämlich, einem Farbaufbau auf der Feuchtauftragwalze wirksam entgegenzuwirken (Spalte 1, Zeilen 41-43; Spalte 3, Zeilen 49-54). Diese Walze übertrage demnach nur Feuchtmittel, Farbe aber gerade nicht. Sie bewirke außerdem auch kein Desemulgieren einer Farbemulsion, denn es werde lediglich das Feuchtmittel auf den Formzylinder übertragen ohne Einflussnahme auf die Konsistenz des übertragenen Feuchtmittels bzw. eines auf dem Formzylinder eventuell verbliebenen Farb-/Feuchtmittelrestes. Diesbezügliche Angaben seien in der DE 39 23 636 A1 nicht vorhanden. Solches lese der Fachmann auch nicht ohne weiteres mit.

Das Farbwerk nach dem erteilten Patentanspruch 1 unterscheide sich somit dadurch von dem Farbwerk nach der DE 39 23 636 A1, dass die auf den Übertragungszylinder folgende erste Auftragwalze sowohl Farbe als auch Feuchtmittel auf den Formzylinder übertrage, also nicht nur Feuchtauftragwalze, sondern Farb-Feuchtauftragwalze sei (vgl. o. g. Merkmal a). Es unterscheide sich von dem vorbekannten Farbwerk auch durch die desemulgierende Wirkung dieser Farb-Feuchtauftragwalze (vgl. o. g. Merkmal b).

Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Gemäß der DE 39 23 636 A1 soll nämlich ein Farbaufbau auf der besagten Auftragwalze 6 verhindert werden, um der Gefahr des Schablonierens vorzubeugen (Spalte 1, Zeilen 18-23 und 55-61; Spalte 2, Zeilen 10-14). "Schablonieren" bedeutet, dass beim Kontakt der in Rede stehenden Auftragwalze mit dem Formzylinder infolge Farbspaltung Farbprofile in Form von Druckbildbestandteilen auf der Auftragwalze verbleiben (bzw. aufgebracht werden), die im Weiterdrehen der durchmesserkleineren Auftragwalze dann an nicht beabsichtigten Umfangsabschnitten des Formzylinders wieder auf diesen übertragen werden. Solche Farbprofile sind mit der in der DE 39 23 636 A1 verwendeten Bezeichnung "Farbaufbau" gemeint.

Die Kenntnis dieser Zusammenhänge gehört nach Auffassung des Senats zum Grundlagenwissen des zuständigen Fachmanns. Somit sieht der Fachmann schon in der gemäß DE 39 23 636 A1 beschriebenen Tatsache des Ergreifens von Maßnahmen zur Verhinderung des Schablonierens durch die Auftragwalze 6, dass diese grundsätzlich farbannehmend ist. Da sie zudem nach dem Kontakt mit dem Formzylinder zunächst mit dem farbführenden Reibzylinder 15 (s. o.) in Kontakt tritt und an dieser Stelle noch kein Feuchtmittel führt, übernimmt sie - als farbannehmende Walze - auch tatsächlich von diesem Farbe. Diese dient dazu, die Farbprofile "aufzufüllen", wobei in Verbindung mit dem Anstelldruck und der Differenz der Umfangsgeschwindigkeiten außerdem ein "Einebnen" stattfindet (Spalte 3, Zeilen 49-54). Auf die auf diese Weise vergleichmäßigte Farbschicht wird dann im Weiterdrehen der Auftragwalze 6 durch Kontakt mit der Zwischenwalze 7 das Feuchtmittel aufgebracht, wobei durch den Anstelldruck zwischen Auftragwalze 6 und Zwischenwalze 7 das Feuchtmittel teilweise in die zuvor aufgebrachte Farbe einemulgiert wird und zum Teil als freies Oberflächenwasser verbleibt. Demzufolge überträgt die Auftragwalze 6 an den Formzylinder 1 sowohl Farbe als auch Feuchtmittel und ist eine Farb-Feuchtauftragwalze im Sinne des Streitpatents (vgl. o. g. Merkmal a).

Da diese Farb-Feuchtauftragwalze ferner mit einer gegenüber der des Formzylinders anderen Umfangsgeschwindigkeit umläuft, besteht Schlupf und damit Reibwirkung zwischen ihr und den Formzylinder. Der auf der Farb-Feuchtauftragwalze befindliche Auftrag aus Farbemulsion und Feuchtmittel wird dadurch über die hydrophilen und hydrophoben Bereiche der Druckform ausgestrichen, wobei zwangsläufig Wasser der Emulsion aus den hydrophoben in die hydrophilen Bereiche verdrängt wird und somit eine teilweise Trennung von Farbe und Wasser stattfindet. Dieser Vorgang ist aber nichts anderes als das im erteilten Patentanspruch 1 genannte Desemulgieren der Farbemulsion (vgl. o. g. Merkmal b).

Nach Überzeugung des Senats liest der Fachmann die geschilderten Sachzusammenhänge aufgrund seines für ihn typischen Fachverständnisses aus den Angaben und Erläuterungen der DE 39 23 636 A1 ohne weiteres mit.

Demnach ist das streitpatentgemäße Farbwerk in allen Merkmalen nach dem erteilten Patentanspruch 1 aus der DE 39 23 636 A1 bekannt und somit nicht mehr neu.

Patentanspruch 1 kann daher keinen Bestand haben.

Die Unteransprüche 2 bis 9 sowie der nebengeordnete Patentanspruch 10 mit dem nachgeordneten abhängigen Patentanspruch 11 teilen das Schicksal des Patentanspruchs 1, da über einen Antrag immer nur in seiner Gesamtheit entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches Speicherheizgerät").






BPatG:
Beschluss v. 06.12.2006
Az: 9 W (pat) 330/04


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