Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. November 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 261/00

(BPatG: Beschluss v. 22.11.2000, Az.: 29 W (pat) 261/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Entscheidung des Bundespatentgerichts geht es um die Eintragung einer Wortmarke "onlineDruckBörse" für verschiedene Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung abgelehnt, da die Marke keine hinreichende Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen aufweise. Die Marke werde vom Verkehr lediglich als werblicher Hinweis auf einen Marktplatz im Internet verstanden, an dem Waren und Dienstleistungen aus dem Druckbereich angeboten werden. Der Beschwerdeführer hingegen ist der Meinung, dass die Marke weder freihaltungsbedürftig noch ohne Unterscheidungskraft sei. Wesentlich sei der Gesamteindruck der Marke und nicht die isolierte Betrachtung der einzelnen Bestandteile. Die Wortkombination bilde ein nicht existierendes, sprachregelwidrig gebildetes Wort und habe keinen hinreichend konkreten Begriffsgehalt. Das Bundespatentgericht weist die Beschwerde jedoch zurück. Es hält die Marke für freihaltungsbedürftig, da sie als beschreibende Angabe für viele der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen könne. Zudem fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft, da sie auf eine konkrete Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen hinweise und daher eher als Sachhinweis verstanden werde. Die Entscheidung beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die Kommentarliteratur zum Markenrecht.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.11.2000, Az: 29 W (pat) 261/00


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Wortmarke

"onlineDruckBörse"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Unternehmens- und Wirtschaftsberatung und Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben für Dritte; Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermittlung von Angeboten und Nachfragen über Waren und Dienstleistungen über das Internet; Druckereierzeugnisse"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 25. April 2000 zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr werde das analog zu existierenden Sachangaben gebildete Zeichen lediglich als sprach- und werbeüblichen Hinweis auf einen Marktplatz/Handelsplatz verstehen, an dem Waren und Dienstleistungen aus dem Druckbereich angeboten werden würden und der über das Internet erreichbar sei. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen wirke die angemeldete Marke lediglich wie eine sachbezogene Angabe, daß diese Waren und Dienstleistungen mittels einer online-Druckbörse erworben werden bzw in Anspruch genommen werden können, was auch aus der Homepage des Anmelders hervorgehe. Eintragungen eventuell vergleichbarer Zeichen seien für das Deutsche Patent- und Markenamt nicht bindend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die angemeldete Marke sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Entscheidend sei der Gesamteindruck der angemeldeten Marke. Eine isolierte Betrachtung der Einzelbestandteile sei unzulässig. Die angemeldete Wortzusammensetzung bilde ein nicht existierendes, sprachregelwidrig gebildetes Wort, dem kein hinreichend konkreter Begriffsgehalt entnommen werden könne. Denkbar seien Assoziationen etwa bezüglich Softwareherstellung für den Verlagsbereich, den Online-Vertrieb von Druckereierzeugnissen oder ein online wahrnehmbares Angebot zum Druck von Büchern oder zum Bedrucken von Gegenständen. Der Hinweis auf die Homepage des Anmelders reiche nicht aus, um zu belegen, daß die angemeldete Marke als Sachangabe zu verstehen sei, da es sich nur um Hinweise auf dessen konkretes Angebot handele. Die Markenstelle habe auch nicht konkret belegt, daß der Verkehr durch die Eintragung der Marke behindert werden könne.

Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die meisten der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für sämtliche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortneuschöpfung dar, die als beschreibende Angabe für viele der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dienen kann, von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als rein beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der Zukunft benötigt wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zwar ist die angemeldete Wortkombination noch nicht allgemein gebräuchlich und eine Verwendung nur durch den Anmelder nachweisbar. Entgegen der Meinung des Anmelders können aber auch lexikalisch noch nicht belegbare Wortneuschöpfungen einem Freihaltungsbedürfnis unterliegen (bzw. nicht unterscheidungskräftig sein), wenn sie sprachüblich gebildet sind und einen ohne weiteres verständlichen, für die jeweiligen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH GRUR 1996, 771 "THE HOME DEPOT"; BGH GRUR 1996, 770 "MEGA"; BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; BGH GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH"; BPatGE 37, 190, 192 "FERRO-BRAUSE"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 142, 143, 17, 21, 26 m. Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die angemeldete Marke setzt sich zusammen aus "online" (=direkte Verbindung mit einer EDV-Anlage, insbesondere über Internet), "Druck-" (als Silbe, die auf Druckereierzeugnisse, Dienstleistungen, die mit dem Drucken zusammenhängen, hinweist) und "Börse" (regelmäßig stattfindender Markt für Wertpapiere, Devisen und vertretbare Waren, für die nach bestimmten festen Bräuchen Preise ausgehandelt werden; vgl. Duden, Deutsches Universal Wörterbuch A-Z 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., Stichwörter "online", "Druck" und "Börse"). Der Markenteil "Druckbörse" ist entsprechend existierenden Wörtern wie "Getreidebörse, Warenbörse, Devisenbörse, Effektenbörse" gebildet. Auch die Voranstellung des Wortes "online" ist nicht ungewöhnlich. Wie allgemein bekannt ist, bietet sich das Internet für "Börsen" an, die von Internet-Anbietern als solche bezeichnet und durch ein vorangestelltes Wort der Art nach näher bezeichnet werden. Diesen Bezeichnungen wird oft "online" hinzugefügt, um darauf hinzuweisen, daß es sich um eine im Internet erreichbare Börse handelt. So gibt es etwa, um nur einige zu nennen, eine "Immobilien Börse online" bzw. eine "Online-Börse für Immobilien", eine "Biker-Börse online", weiterhin eine "Lehrstellen-Börse, Kontakt-Börse, Kooperationsbörse, Beteiligungsbörse" usw. Dies zeigt, daß der Begriff der Börse heute in Verbindung mit dem Handel oder Austausch von unterschiedlichsten materiellen und immateriellen Gütern und Dienstleistungen über das Internet gebraucht wird. Gerade das Internet bietet sich für "Virtuelle Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften" an, so daß Auktions- und Maklersysteme virtueller Einkaufs- und Verkaufsgemeinschaften immer mehr an Bedeutung gewinnen. Bei solchen zum Teil als "Börsen" bezeichneten virtuellen Handelsplätzen werden Aufträge vermittelt, Waren und Dienstleistungen angeboten und abgenommen, wobei es naheliegt, daß dies mit typischen Dienstleistungen von Maklern, Betriebsberatern etc. einhergeht, wie dies auch bei einer nicht im Internet stattfindenden Börse üblich ist. Der Verkehr wird daher in der angemeldeten Wortkombination ohne zergliedernde Betrachtungsweise nur einen Hinweis auf einen Marktplatz/Handelsplatz verstehen, der über das Internet erreichbar ist und wo Waren und Dienstleistungen aus dem oder für den Druckbereich angeboten und umgeschlagen werden. Die Binnengroßschreibung stellt ein übliches Gestaltungselement in der Werbung dar und wirkt dem Eindruck einer schlagwortartigen Sachangabe nicht entgegen. Anders als der Anmelder meint, handelt es sich nicht um eine Wortneubildung mit mehrdeutigem, unklarem begrifflichem Inhalt. Die o. g. Bedeutung der - wie oben ausgeführt - sprachüblich gebildeten Wortzusammensetzung drängt sich vielmehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Es handelt sich zum einen um Dienstleistungen, die Gegenstand der Tätigkeit einer Börse sind wie "Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung von Waren; Vermittlung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Vermittlung von Angeboten und Nachfragen über Waren und Dienstleistungen" und für die die Marke als unmittelbar beschreibende Angabe geeignet ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die übrigen Waren und Dienstleistungen. Indessen liegen aber solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für "Unternehmens- und Wirtschaftsberatung und Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben für Dritte" und für die Waren "Druckereierzeugnisse" unter dem Aspekt der Entscheidung "HOUSE OF BLUES" (BGH BlPMZ 1999, 365, 366) nicht ganz so nahe, so daß man daran zweifeln kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese angemeldeten Dienstleistungen und Waren vorliegt und insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis jedenfalls zweifelhaft ist. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für sämtliche Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für die Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden, weil zu diesen Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein sehr enger sachlicher Bezug besteht. So sind - wie die angemeldete Wortkombination aussagt - Druckereierzeugnisse Gegenstand der Tätigkeit der online-Börse. Ebenso kann Gegenstand von "Unternehmens- und Wirtschaftsberatung und Verwaltung fremder Geschäftsinteressen; Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben für Dritte" entweder eine onlineDruckBörse sein oder die Dienstleistungen können im Zusammenhang mit den Informations- und Vermittlungsdienstleistungen im Rahmen dieser Onlinebörse erfolgen. Es ist darum kein Grund ersichtlich, weshalb der Verkehr der Marke eine andere, fernerliegende, nicht beschreibende Bedeutung entnehmen sollte. Eine gewisse begriffliche Unschärfe ist der Werbesprache und umfassenderen Oberbegriffen wie dem hier angemeldeten immanent (vgl BGH WRP 2000, 1140 "Bücher für eine bessere Welt").

3. Diesem Ergebnis kann nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die markenrechtliche Kommentarliteratur entgegengehalten werden. Zum einen handelt es sich bei der Marke - anders als bei den vom Anmelder zitierten Entscheidungen - um eine für die entscheidungserheblichen Waren und Dienstleistungen klare, unmißverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken aber sind auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (und des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt) schutzunfähig. Zweitens ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand Entscheidungen über Drittzeichen, sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur ähnlichen Problematik von Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").

Meinhardt Baumgärtner Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 22.11.2000
Az: 29 W (pat) 261/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/572c3e72ed3a/BPatG_Beschluss_vom_22-November-2000_Az_29-W-pat-261-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share