Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 2. November 2004
Aktenzeichen: 3 U 250/04 (A), 3 U 250/04

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 8. September 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert.

Gründe

I.

Die Klägerin fordert einen Teil der von ihr an den beklagten Rechtsanwalt gezahlten Gebühren mit ihrer Klage zurück.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Durchsetzung von Ansprüchen in Höhe von 340.000 EUR gegenüber einer Versicherung. Am 18. November 2002 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der es unter anderem heißt, dass die Klägerin für die außergerichtlichen Bemühungen des Beklagten ein Pauschalhonorar in Höhe von 50.000 EUR zu zahlen habe, das bei Eingang der Entschädigung auf dem Geschäftskonto des Beklagten fällig werde. Bei Mandatsübernahme habe die Klägerin vorab 10.000 EUR an den Beklagten zu zahlen; dieser Betrag sei bei Mandatsende Gegenstand einer entsprechenden Verrechnungsposition.

Den von ihr gezahlten Betrag von 10.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer verlangt die Klägerin zurück unter Anrechnung einer 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus 340.000 EUR.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Vorschrift des § 49 b Abs. 2 BRAO verbiete die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Gegen dieses gesetzliche Verbot habe der Beklagte mit der Honorarvereinbarung vom 18. November 2002 verstoßen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Selbst wenn von der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausgegangen werde, sei die Vereinbarung wirksam, weil die vom Landgericht herangezogene Bestimmung des § 49 b Abs. 2 BRAO verfassungs- und europarechtswidrig sei.

II.

Der Senat hält die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für gegeben. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass die Berufung des Beklagten Aussicht auf Erfolg haben könnte. Der angefochtenen Entscheidung ist in der Begründung und im Ergebnis beizupflichten.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob zu der Frage, ob die zwischen den Parteien am 18. November 2002 geschlossene Vereinbarung ein Erfolgshonorar beinhaltet, eine zulässige Berufungsbegründung vorliegt. Zweifelhaft ist dies deswegen, weil der Beklagte insoweit nur auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist und ihn zum Gegenstand des Berufungsverfahrens macht, ohne die Ausführungen im angefochtenen Urteil anzugreifen (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollte das Pauschalhonorar in Höhe von netto 50.000 EUR fällig werden mit Zahlung der Entschädigung. Sie war damit, wie auch das Landgericht zutreffend angenommen hat, erfolgsorientiert. Sollte eine Zahlung der Versicherung ausbleiben, sollte eine Verpflichtung zur Zahlung des "Pauschalhonorars" nicht bestehen. Absatz 3 der Vereinbarung widerspricht einer solchen Auslegung nicht, sondern bestätigt sie vielmehr. Die Zahlung von 10.000 EUR sollte, wie sich schon eindeutig aus der Verwendung des Begriffs "Verrechnungsposition" ergibt, nur einen Vorschuss auf das Erfolgshonorar darstellen.

2. Die Vereinbarung des Erfolgshonorars ist gemäß § 49 b Abs. 2 BRAO, § 134 BGB, nichtig, sodass die Klägerin entsprechend ihrem Klagantrag gezahlte Gebühren zurückfordern kann, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.

a) § 49 b Abs. 2 BRAO bestimmt, dass Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis) unzulässig sind. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Regelung ist zwar erst im Jahr 1994 durch den Gesetzgeber in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügt worden. Bereits vorher aber war entsprechend der späteren gesetzlichen Regelung eine am Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit orientierte Vergütung als unzulässig und nichtig angesehen worden.

b) Es trifft zwar zu, dass in den Nachkriegsjahren eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit von Erfolgshonoraren jedenfalls in den Instanzgerichten und vor allem in Entschädigungssachen vorherrschte (vgl. Kilian, JurBüro 1994, 641, 643, Fn. 25). Daraus aber ergibt sich für den Beklagten nichts. Die Situation war schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mit der heutigen vergleichbar. Die dem Rechtsanwalt in Aussicht gestellte Beteiligung am Ertrag einer Auseinandersetzung war mitunter die einzige Möglichkeit, überhaupt eine Auseinandersetzung führen zu können. Das Institut der Prozesskostenhilfe ("Armenrecht") war zwar längst bekannt, hatte aber noch nicht die Bedeutung, die ihm heute zukommt. Inzwischen ist nicht nur in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebieten (BVerfG, NJW 1997, 2102, 2103). An anderer Stelle spricht das Bundesverfassungsgericht davon, dass eine ungerechtfertigte Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe die Verpflichtung zur Gewährung effektiven, sozial gerechten Rechtsschutzes verletze (NJW 1997, 2103, 2104).

c) Vorliegend ergibt sich insoweit nichts Abweichendes daraus, dass die Klägerin eine inländische juristische Person ist.

Unter Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 ZPO hat auch eine inländische juristische Person einen Rechtsanspruch auf Prozesskostenhilfe. Die sachlichen Voraussetzungen entsprechen denen des § 114 ZPO, ergänzt um die weitere Anforderung, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen müsste (was nach BVerfG, NJW 1974, 229, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist). Dass vorliegend die Klägerin ihre Interessen überhaupt nur dadurch wahrnehmen konnte, dass sie dem Beklagten ein Erfolgshonorar versprach, ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht behauptet worden.

d) Der Senat hat keine Veranlassung, gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 49 b Abs. 2 BRAO eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Eine solche Vorlage setzt unter anderem voraus, dass das vorlegende Gericht - über bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hinaus - die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Norm haben muss (vgl. BVerfGE 86, 52, 57). Der Senat sieht aber keine Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Norm (s. a. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., Rn. 16 und 32 zu § 49 b), schon gar nicht ist er von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt.

Zu denken wäre ohnehin nur an Art. 12 Abs. 1 GG. Geschützt wird danach unter anderem die Berufsausübungsfreiheit. Tangiert werden kann diese auch durch Regelungen, die die Vergütung für die berufliche Tätigkeit festlegen (vgl. BVerfGE 83, 1, 13). Vorliegend geht es in Gestalt der Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO nur um eine Regelung der Berufsausübung und damit darum, ob eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls die Beschränkung legitimiert (vgl. BVerfGE 78, 155, 162), die "den Berufstätigen nicht übermäßig und unzumutbar treffen" darf (BVerfGE 85, 248, 259). Die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung des § 49 b Abs. 2 BRAO belastet Rechtsanwälte nicht übermäßig (ihnen verbleiben die gesetzlichen Gebühren, überdies sind Gebührenvereinbarungen nicht von vornherein ausgeschlossen, vgl. BGH, NJW 2003, 3486) und ist durch überwiegende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt (s. a. BVerfGE 83, 1). Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Rechtspflegeorgan die Vereinbarung von Erfolgshonoraren unvereinbar ist. Auch der Senat geht davon aus, dass derartige Vereinbarungen die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts gefährden.

Im Übrigen ergäbe sich für den Beklagten auch nichts aus einer Verfassungswidrigkeit des § 49 b BRAO. Das Erfolgshonorar übersteigt die gesetzliche Gebühr nach § 118 BRAGO, die hier ca. 2100 EUR beträgt, in einem derartigen Maße, dass die Vereinbarung als sittenwidrig anzusehen sein dürfte (vgl. BGH, NJW 2003, 3486).

e) Auch die angedeuteten rechtsvergleichenden Überlegungen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung veranlassen den Senat weder, im Sinne des Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern, noch dazu, die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Comparativa est omnis investigatio (Nicolaus v. Cues, zitiert nach Sommermann, DÖV 1999, 1017, Fn. 1). Für die Rechtswissenschaft gilt diese Aussage kaum (nach Ansicht des BVerwG etwa ist die Rechtswissenschaft eine national geprägte Wissenschaft, NJW 1993, 276), für die Rechtsprechung schon gar nicht, der Gesetzgeber erwartet vom Richter auch keine Kenntnis des fremden Rechts (§ 293 ZPO).

Rechtsvergleichung kann Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechtsordnungen deutlich machen. Sie kann auch dem Richter eine Auslegungshilfe im Sinne einer "fünften Auslegungsmethode" (Häberle, JZ 1989, 913, 916 ff.; s. a. bereits Zweigert, RabelsZ 1949/50, S. 5 ff.) sein. Die praktische Bedeutung einer solchen Vorgehensweise ist freilich bislang sehr gering geblieben. Außerhalb des durch Kollisionsnormen bestimmten Bereichs können im Wege der Rechtsvergleichung gewonnene Erkenntnisse nur dort einfließen, wo das eigene Recht "offen" ist und damit Interpretationsspielräume lässt (Grossfeld, Macht und Ohnmacht der Rechtsvergleichung, 1984, S. 33). Auch darf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in Frage gestellt werden und muss weiter bedacht werden, dass mit der Übertragung von Rechtsgrundsätzen einer fremden Rechtsordnung, und zwar ganz besonders dann, wenn diese einer anderen Rechtsfamilie angehört, in die eigene Rechtsordnung vorsichtig umzugehen ist. Verwiesen sei beispielhaft auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Urteile US-amerikanischer Gerichte auf Zuerkennung sog. punitive damages in Deutschland regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfen, weil sie mit dem ordre public (Artikel 6 EGBGB) nicht vereinbar sind (NJW 1992, 3096, 3102 ff.; s. a. BVerfG, NJW 1994, 3281. Der Beklagte selbst behauptet auch nicht einmal, dass im Ausland die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren die Regel sei.

f) Schließlich sieht der Senat keine ausreichende Veranlassung, den EuGH anzurufen.

Die Ausführungen des Beklagten machen dem Senat nicht klar, worin der Verstoß gegen die (aktive und/oder passive) Dienstleistungsfreiheit bestehen soll. Wodurch und wem gegenüber will der Beklagte eine Diskriminierung erfahren€ Soweit Regelungen keinen grenzüberschreitenden Bezug haben und sich auf den rein innerstaatlichen Bereich beschränken, fehlt der Gemeinschaftsbezug. Die Frage möglicher Umkehr/Inländerdiskriminierung (vgl. BGHZ 22, 162, zum Anspruch eines US-Anwalts auf ein vereinbartes Erfolgshonorar) unterliegen nicht den Maßstäben des Gemeinschaftsrechts (vgl. BGHZ 108, 342).

Der Senat kann auch nicht erkennen, was sich für den Beklagten aus der Entscheidung des EuGH in Sachen A. (NJW 2002, 882) ergeben soll. Dort ging es darum, ob es gegen EG-Recht verstoßen kann, wenn ein Mitgliedsstaat eine Norm erlässt, die auf der Grundlage eines Vorschlags einer berufsständischen Vertretung beruht. Dass der EuGH "erhebliche Bedenken gegen Gebührenregelungen überhaupt" haben soll, wie der Beklagte meint (und selbst wenn€), kann der Senat dieser Entscheidung nicht entnehmen.

III.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, zu diesem Beschluss binnen zwei Wochen seit Zustellung Stellung zu nehmen.






OLG Celle:
Beschluss v. 02.11.2004
Az: 3 U 250/04 (A), 3 U 250/04


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