Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. November 2004
Aktenzeichen: 25 W (pat) 116/04

(BPatG: Beschluss v. 04.11.2004, Az.: 25 W (pat) 116/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 08. April 2003 und 10. Mai 2004 wirkungslos sind, soweit über den Widerspruch aus der Marke 2 905 205 entschieden worden ist.

Ursprünglich wurde der Widerspruch aus der Marke 2 905 205 in einem Erstbeschluss vom 08. April 2003 zurückgewiesen. Jedoch hat die Markenstelle mit einem Erinnerungsbeschluss vom 10. Mai 2004 ihre Entscheidung teilweise aufgehoben und die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke bejaht. Es wurde die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat daraufhin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der oben genannten Marke zurückgezogen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind daher bezüglich der Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 2 905 205 und der angeordneten Löschung wirkungslos. Das wurde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog angeordnet.

Um die Rechtslage klarzustellen, wurde ausdrücklich die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen ausgesprochen, da das Registerverfahren hauptsächlich vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt wird.

Es bestand keine Notwendigkeit, Kosten aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen, gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.11.2004, Az: 25 W (pat) 116/04


Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 08. April 2003 und 10. Mai 2004 wirkungslos sind, soweit über dem Widerspruch aus der Marke 2 905 205 entschieden worden ist.

Gründe

Nachdem in einem Erstbeschluß vom 08. April 2003 zunächst der Widerspruch aus der Marke 2 905 205 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluß vom 10. Mai 2004 diese Entscheidung insoweit aufgehoben und die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 2 905 205 angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Sredl Bayer Na






BPatG:
Beschluss v. 04.11.2004
Az: 25 W (pat) 116/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a12c23e075ef/BPatG_Beschluss_vom_4-November-2004_Az_25-W-pat-116-04


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 04.11.2004, Az.: 25 W (pat) 116/04] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

03.12.2023 - 22:29 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 20. September 2005, Az.: 33 W (pat) 37/05BPatG, Beschluss vom 18. April 2000, Az.: 24 W (pat) 185/99OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juli 2009, Az.: 1 Not 1/09OLG Köln, Beschluss vom 2. Mai 2011, Az.: 17 W 78/11BPatG, Beschluss vom 23. Juli 2009, Az.: 8 W (pat) 46/05BGH, Beschluss vom 2. März 2005, Az.: AnwZ (B) 53/03OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Juli 2011, Az.: 6 U 18/10OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2006, Az.: VI-3 Kart 150/06 (V)OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. April 2016, Az.: OVG 12 N 41.14BPatG, Beschluss vom 1. Dezember 2004, Az.: 9 W (pat) 29/02