Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. Februar 2013
Aktenzeichen: VI ZB 59/12

(BGH: Beschluss v. 26.02.2013, Az.: VI ZB 59/12)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 755,77 €.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer des an einem Verkehrsunfall beteiligten Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe den Unfallhergang nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, denn die behaupteten Schäden an ihrem Pkw könnten nicht alle aus dem primären Zusammenstoß der Fahrzeuge herrühren. Mit erheblicher 1 Wahrscheinlichkeit habe es sich um einen gestellten Unfall gehandelt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat die Klägerin nach einem für sie in der Sache ungünstigen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts zurückgenommen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte zunächst die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten und mit ergänzendem Antrag vom 3. Februar 2012 zusätzlich die Erstattung von Kosten in Höhe von 755,77 € für die Einholung eines schriftlichen DEKRA-Gutachtens "zur Plausibilität von Schadenabläufen" beantragt. Aus der von ihr vorgelegten Rechnung vom 25. Februar 2010 geht hervor, dass sie das Gutachten hinsichtlich des Unfalls vom 4. April 2009 am 12. Februar 2010, dem Tag nach der Klagezustellung, in Auftrag gegeben hat. Zur Begründung der insoweit begehrten Kostenfestsetzung hat die Beklagte geltend gemacht, dass sie Zweifel an dem Unfallablauf und den in diesem Zusammenhang behaupteten Beschädigungen gehabt habe und von einer Unfallmanipulation ausgegangen sei. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die Gutachterkosten mit Beschluss vom 5. April 2012 antragsgemäß festgesetzt. Der dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Ziel, die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. April 2012 zu erreichen, weiterverfolgt.

II.

1. Das Beschwerdegericht hält die geltend gemachten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens für erstattungsfähig, weil sie prozessbezogen und zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien. Die Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift habe den Versuch eines Versi-2 cherungsbetrugs befürchten lassen und damit begründeten Anlass zu einer Prüfung des Unfallverlaufs und der Schadensverursachung gegeben. Da die Mitarbeiter der Beklagten nicht selbst über entsprechende Sachkunde verfügten, sei die Einschaltung eines Sachverständigen unabdingbar gewesen. Der Erstattungsfähigkeit der dadurch entstandenen Kosten stehe nicht entgegen, dass die Beklagte das Gutachten als solches nicht zur Gerichtsakte gereicht habe. Zwar möge aus diesem Umstand geschlossen werden können, dass das Ergebnis des Gutachtens für die Prozesssituation der Beklagten nicht (oder nicht in vollem Umfang) günstig gewesen sei, doch sei die Erforderlichkeit eines Privatgutachtens aus der Sicht der Partei vor der Beauftragung des Gutachters zu beurteilen. Deswegen seien die Kosten auch dann zu erstatten, wenn die ergriffene Maßnahme zwar letzten Endes erfolglos, ex ante aber erfolgversprechend gewesen sei. Ob die Erstattungsfähigkeit verlange, dass die aus der Sachverständigentätigkeit gezogenen Folgerungen erkennbar in den Rechtsstreit eingeflossen seien, könne dahinstehen, denn diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Die Beklagte habe nämlich vorgetragen, sie habe Lichtbilder analysieren lassen, und sie habe das Ergebnis der Analyse referiert. Im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1995, 1470) zu der Frage, ob Gutachterkosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn das Gutachten zur Gerichtsakte gereicht werde, sei die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu können nach der ständigen Recht-3 sprechung des Senats auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235 f.; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 10; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, VersR 2006, 1236 Rn. 6; vom 4. März 2008 - VI ZB 72/06, VersR 2008, 801 Rn. 6 und vom 18. November 2008 - VI ZB 24/08, VersR 2009, 563 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn das Privatgutachten ist von der Beklagten am Tag nach der Klagezustellung in Auftrag gegeben worden. Die Prozessbezogenheit kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe schon vor Klageerhebung geltend gemacht, sie könne beweisen, dass nicht sämtliche Schäden auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Aus diesem Vorbringen kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass ihr das DEKRA-Gutachten schon damals vorlag.

b) Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 12 mwN). Da nach dem Klagevorbringen im Streitfall Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetrugs vorlagen, durfte die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage einer möglicherweise gegebenen Unfallmanipulation als sachdienlich erachten. Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unabhängig davon, wie die Beklagte die Beweissituation vor Klageerhebung eingeschätzt hat.

c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der 5 durch die Einholung des DEKRA-Gutachtens entstandenen Kosten bejaht. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Gutachten weder im Rechtsstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt hat.

aa) Die Frage, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die Einholung eines schriftlichen Privatgutachtens entstandenen Kosten voraussetzt, dass das Gutachten zur Gerichtsakte gereicht wird, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

(1) Der früher teilweise vertretenen Auffassung, die Vorlage des Gutachtens sei schon deshalb erforderlich, weil die Kosten nur dann erstattungsfähig seien, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten der das Privatgutachten vorlegenden Partei beeinflusst habe (vgl. etwa OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1984, 1083, 1084), ist der Senat entgegengetreten. Er hat klargestellt, dass für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit maßgebend sei, ob die Partei die Einholung des Gutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 12 ff. mwN).

(2) Auch soweit die Vorlage des Gutachtens im Rechtsstreit mit der Begründung verlangt wird, dass die Notwendigkeit eines Privatgutachtens zu verneinen sei, wenn dieses nicht in den Rechtsstreit eingeführt werde und deshalb weder vom Gericht noch von dem Gegner überprüfbar sei (OLG München, NJW-RR 1995, 1470 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Da für die Beurteilung der Notwendigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02, aaO S. 238; vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05, aaO Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 12; BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07, NJW 2009, 2220 Rn. 11; BPatGE 51, 114, 118), 7 kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden. Deshalb kann auch nicht verlangt werden, dass die Partei den Inhalt des Privatgutachtens durch entsprechenden Vortrag in den Rechtsstreit einführt oder das Gutachten selbst im Laufe des Rechtsstreits vorlegt.

(3) Eine andere Frage ist, ob für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens dessen Vorlage im Kostenfestsetzungsverfahren erforderlich ist. Das könnte dann der Fall sein, wenn nur auf diese Weise nachgewiesen werden könnte, dass der Partei die dafür erstattet verlangten Kosten tatsächlich entstanden sind. Daran dürfte es aber regelmäßig dann fehlen, wenn die Partei die Rechnung des Gutachters einreicht und die Entstehung der Kosten anwaltlich versichert wird.

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Erstattungsfähigkeit der Kosten des von der Beklagten in Auftrag gegebenen DEKRA-Gutachtens mit Recht bejaht. Da es dafür auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ankommt, steht der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entgegen, dass die Beklagte das "zur Plausibilität von Schadenabläufen" des betreffenden Unfalls eingeholte Gutachten im Rechtsstreit nicht vorgelegt hat. Dass die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich entstanden sind, hat das Beschwerdegericht aufgrund der von der Beklagten eingereichten Rechnung des Sachverständigenbüros und der anwaltlichen Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten ersichtlich für glaubhaft gemacht erachtet (§ 294 iVm § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Hinblick darauf bedurfte es auch im Kostenfestsetzungsverfahren nicht der Vorlage des Gutachtens. 10 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2012 - 2-8 O 45/10 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2012 - 18 W 114/12 - 12






BGH:
Beschluss v. 26.02.2013
Az: VI ZB 59/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f867d11efd22/BGH_Beschluss_vom_26-Februar-2013_Az_VI-ZB-59-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share