Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 19. September 2005
Aktenzeichen: 17 W 188/05

(OLG Köln: Beschluss v. 19.09.2005, Az.: 17 W 188/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Beschluss vom 19. September 2005 (Aktenzeichen 17 W 188/05) entschieden, dass die Beschwerde gegen eine Entscheidung zurückgewiesen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte von den Verfügungsbeklagten getragen.

Die sofortige Beschwerde war gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und es lagen keine verfahrensrechtlichen Bedenken vor. In der Sache hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hatte zu Recht abgelehnt, die von den Verfügungsbeklagten geltend gemachten Erhöhungen der Verfahrensgebühren ihrer Prozessbevollmächtigten festzusetzen.

Nach dem alten und neuen Gebührenrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 VVRVG) erhält der Rechtsanwalt, der eine Mehrheit von Auftraggebern in derselben Angelegenheit vertritt, die erhöhte Verfahrensgebühr nur dann, wenn auch der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Jeder der Verfügun




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 19.09.2005, Az: 17 W 188/05


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten je zur Hälfte.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, die von den Verfügungsbeklagten geltend gemachten Erhöhungen der ihren erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erwachsenen Verfahrensgebühren gegen die Verfügungsklägerin mit festzusetzen. Den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten ist weder im ersten Rechtszug des vorangegangenen Prozesses noch im Berufungsverfahren eine erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen. Nach altem wie nach neuem Gebührenrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 VVRVG) erhält der Rechtsanwalt, der eine Mehrheit von Auftraggebern in derselben Angelegenheit vertritt, die erhöhte Verfahrensgebühr nur dann, wenn auch der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Daran fehlt es hier. Anders als die Beschwerde annimmt, begründet die Inanspruchnahme mehrerer Personen auf Unterlassung für deren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verschiedene Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit. Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin richtete sich zwar gleichermaßen gegen beide Verfügungsbeklagten, hatte jedoch rechtlich verschiedene, nämlich jede Verfügungsbeklagte selbständig betreffende Ansprüche zum Gegenstand. Maßgeblich ist die rechtliche Natur des Klageanspruchs. Die mehreren Streitgenossen abverlangte inhaltsgleiche Unterlassung bildet indessen für jeden von ihnen einen selbständigen Gegenstand. Eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern kommt auch dann nicht in Betracht, wenn - wie im Wettbewerbsrecht - bestimmte Verstöße eines Unterlassungsschuldners auch den Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Unterlassungsschuldner begründen. Das führt nicht dazu, dass jeder der hierauf verklagten Parteien die ganze Leistung an den Unterlassungsgläubiger zu bewirken verpflichtet ist, wie dies § 421 BGB voraussetzt. Die Unterlassungsverpflichtung kann ihrer Natur nach jeder der Streitgenossen nur für sich selbst erfüllen. Derjenige Streitgenosse, der sich an das Verbot hält, befreit nicht auch den anderen Unterlassungsschuldner von seiner eigenen - inhaltsgleichen - Unterlassungspflicht, wie es bei der Gesamtschuld der Fall ist (§ 422 BGB). Eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern wird daher auch im Wettbewerbsrecht durchweg abgelehnt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 1988 - 17 W 423/88 -). Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben, auf dessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens (406,20 EUR x 2 =) 812,40 EUR.






OLG Köln:
Beschluss v. 19.09.2005
Az: 17 W 188/05


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