Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 8. Dezember 2008
Aktenzeichen: I-20 W 140/08

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 08.12.2008, Az.: I-20 W 140/08)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zi-vilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2008 wird zurück-gewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Die Antragstellerin macht geltend, Inhaberin des Rechtes zu sein, drei bestimmte Tonträger einer bestimmten Künstlergruppe über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und sie dort öffentlich zugänglich zu machen. Die Tonaufnahmen seien über Internetanschlüsse, die die in B. ansässige weitere Beteiligte Kunden zur Verfügung gestellt habe, in sogenannten Tauschbörsen oder anderen dezentralen Computernetzwerken rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden. Vor einer Inanspruchnahme der weiteren Beteiligten auf Auskunft über Namen und Anschriften der fraglichen Kunden nach dem mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 eingefügten § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG - Bestandsdaten unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG - hat die Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf nach dem ebenfalls neuen Absatz 9 der Vorschrift beantragt, der - mit der Angabe "Niederlassung W., E. Str., D." bezeichneten - weiteren Beteiligten die Erteilung der Auskunft zu gestatten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde, die die weitere Beteiligte zurückgewiesen sehen will, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Für die vorliegend begehrte Anordnung ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, zuständig, wobei für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist auch die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben. Das Landgericht hat sich aber mit Recht als örtlich unzuständig für die beantragte Anordnung angesehen.

Für die Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete "seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung" hat; zwischen einer Haupt- und einer Zweigniederlassung unterscheidet das Gesetz hier nicht. Die Antragstellerin des vorliegenden Falls hält das Landgericht Düsseldorf für örtlich zuständig, weil die weitere Beteiligte, die sie als zur Auskunft verpflichtet ansieht, hier eine Niederlassung unterhalte. Der Sitz der weiteren Beteiligten - einen Wohnsitz gibt es nicht, weil sie keine natürliche Person ist, sondern eine Handelsgesellschaft - begründet zweifellos nicht den Gerichtsstand Düsseldorf, denn sie hat ihren Sitz in B., also nicht im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. Das Landgericht Düsseldorf ist aber auch nicht deshalb zuständig, weil das Gesetz der Antragstellerin das Recht gäbe, statt des Gerichts am Sitz der weiteren Beteiligten ein Gericht zu wählen, in dessen Bezirk die weitere Beteiligte eine Niederlassung unterhalten würde. In Betracht käme nur eine Zweigniederlassung, weil sich hier keine Hauptniederlassung befindet.

§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist so zu verstehen, dass die Vorschrift - nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen - in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimmt, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erklärt und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräumt. Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes und des Sitzes, ist ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder hat der zur Auskunft Verpflichtete einen "Wohnsitz" oder einen "Sitz". Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums heißt es zudem unter B Besonderer Teil, zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes) Nr. 4 § 140b (BT-Ds. 16/5048, S. 38), auf den Artikel 6 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Nr. 19 § 101 verweist (BT-Ds. 16/5048, S. 49): "Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsitz etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden müssten". Von einer Wahl unter verschiedenen Gerichtsständen ist nicht die Rede. Die Regelung in § 101 Nr. 9 UrhG unterscheidet sich also von den Regeln der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand in ihren §§ 12 ff, wo für Zivilprozesse mehrere Gerichtsstände vorgesehen und in § 35 dem Kläger ausdrücklich unter mehreren Gerichten die Wahl gegeben wird.

Die Annahme, dass für eine bestimmte Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ein einziges Gericht örtlich zuständig sein soll, entspricht zudem den Regelungen für andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe die Aufzählungen bei Müther in Jansen, FGG, 3. Auflage, vor §§ 3-7 Rn. 5 bis 9; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, Vorb. §§ 3-5 und 7 Rn. 7; Bumiller, FGG, 8. Auflage, Vor §§ 3-5 Rn. 1). Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht von einer mehrfachen örtlichen Zuständigkeit nur dann aus, wenn der - einzig - für die Zuständigkeit maßgebliche Umstand, z. B. der Wohnsitz mehrfach vorliegt (vgl. Müther a.a.O. § 4 Rn. 2). Die Konkurrenz entscheidet sich dann grundsätzlich auch nicht durch die Wahl eines Verfahrensbeteiligten, etwa eines Antragstellers. Der Vorzug gebührt nach § 4 FGG vielmehr dem zuständigen Gericht, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist. Auf die Wahl eines Antragstellers kommt es nur dann an, wenn das Gesetz sie vorsieht - etwa über einen Verweis auf § 35 ZPO -, wie zum Beispiel in Gewaltschutzsachen (vgl. Müther, a.a.O. Rn. 1).

Schließlich ist kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erstrebende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person mit einem inländischen Sitz und zusätzlich Niederlassungen im Inland die freie Wahl haben soll, das Verfahren statt am Ort des Sitzes, wo also die Verwaltung geführt wird, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben. Denn es geht ja, anders als in § 21 Abs. 1 ZPO, nicht darum, dem Kläger eines Zivilprozesses die Klage, die auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes zu ermöglichen, wo sich eine Niederlassung befindet. In der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG hat die begehrte Auskunft für den Verletzten nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten. Es ist vielmehr eine Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledigt, deretwegen von ihm Auskunft verlangt wird. Mit Belangen des Auskunftsverpflichteten lässt sich die vom Antragsteller des vorliegenden Verfahrens in Anspruch genommene Wahlfreiheit ohnehin nicht begründen; denn bei freier Wahl kann das Anordnungsverfahren ja gerade auch an einem Ort betrieben werden, wo der Verpflichtete die fraglichen Geschäfte nicht erledigt.

Sieht man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - den Antragsteller des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG aber doch als grundsätzlich berechtigt an, statt des Gerichtes am Wohnsitz oder Sitz des zur Auskunft Verpflichteten ein solches am Ort einer Niederlassung zu wählen, ist ihm zumindest aber nur die Wahl des Gerichts am Ort einer Niederlassung zu gestatten, die analog zu § 21 Abs. 1 ZPO einen Sachbezug zu der Angelegenheit aufweist, deretwegen Auskunft zu erteilen ist. Die Auswahl eines Gerichts ohne einen solchen Bezug würde jeder sachlichen Rechtfertigung entbehren. Der beschließende Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, dass es keines solchen Bezugs bedürfe, weil ihn § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG als autonome Regelung selbst nicht fordere und für eine Analogie zu § 21 Abs. 1 ZPO die Grundlage fehle. Der Auskunftsanspruch habe nämlich seine Grundlage nicht in rechtsgeschäftlichen Beziehungen. Es spiele keine Rolle, wo die Verletzer der Urheberrechte die Verträge mit der weiteren Beteiligten geschlossen haben.

Der Antragstellerin ist in der Einschätzung zuzustimmen, dass die für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 21 Abs. 1 ZPO maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu einer bestimmten Niederlassung als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht entscheidend sein können. Bevor der Verletzer überhaupt identifiziert ist, ist unbekannt, wo er den Internetzugang bei dem zur Auskunft Verpflichteten bestellt hat. Auch ist die bloße Aufnahme der Vertragsbeziehung für die Rechtverletzung indifferent. Rechtsverletzend ist erst die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen des Internetzugangs; zudem zieht erst sie die Auskunftspflicht gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG nach sich. Wenn überhaupt die Wahl eines Gerichts am Ort einer Niederlassung in Betracht kommt, ist allenfalls ein Gericht am Ort einer Niederlassung zu wählen, in der ein wesentlicher Beitrag zu diesen Dienstleistungen geleistet und damit auch die Auskunftspflicht begründet worden ist. Angemerkt sei, dass selbst die Zuständigkeit eines Gerichts am Ort der Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO durch von dort ausgehende Vertragsverletzungen, unerlaubte Handlungen und unter ihrem Namen vorgenommenen unerlaubten Wettbewerb, ihr zuzurechnende culpa in contrahendo oder auch Gefährdungshaftungen begründet werden kann (Roth in Stein/Jonas ZPO, 22. Auflage, § 21 Rn. 20; auch Vollkommer in Zöller, ZPO 27. Auflage, § 21 Rn. 11).

Ob die weitere Beteiligte in Düsseldorf überhaupt eine Zweigniederlassung hat, ist nach dem Vortrag der Beteiligten schon nicht zweifelsfrei. Jedenfalls aber fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Niederlassung, in der ein wesentlicher Teil der Dienstleistungen der weiteren Beteiligten für die beanstandeten rechtsverletzenden Tätigkeiten nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG erbracht worden wäre.

Eine - formlose - Abgabe der Sache an das örtlich zuständige Gericht von Amts wegen kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Zwar wird zum Teil selbst in Antragsverfahren eine solche Befugnis des Gerichts angenommen (von Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Auflage, § 1 Rn. 143; Bumiller, a.a.O. Rn. 5). Zutreffender erscheint es aber, in solchen Verfahren für eine Abgabe die Zustimmung des Antragstellers zu verlangen, weil nämlich das Antragserfordernis Ausdruck seiner Dispositionsbefugnis ist (Müther, a.a.O. Vor §§ 3-7 Rn. 34; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 1 Rn. 41). Die Antragstellerin der vorliegenden Sache hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr gerade auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ankommt und nicht auf eine Entscheidung eines gerichtlicherseits für örtlich zuständig gehaltenen anderen Gerichts, wie es das Gericht des Sitzes der weiteren Beteiligten wäre.

Die Antragstellerin hat die Kosten der unbegründeten Beschwerde zu tragen, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.






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Beschluss v. 08.12.2008
Az: I-20 W 140/08


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